Hunderecht
Kantonale Hundegesetzgebung
Vorschriften zur Haltung von Hunden finden sich nicht nur im eidgenössischen Tierschutzrecht, sondern auch in den kantonalen Erlassen jedes einzelnen Kantons. Im Gegensatz zum Tierschutzgesetz bezwecken die kantonalen Hundegesetze aber nicht primär den Schutz des Hundes, sondern vielmehr den Schutz des Menschen vor dem Hund. Sie enthalten also beispielsweise Vorschriften zur Haltung von verhaltensauffälligen oder potenziell gefährlichen Hunden, regeln aber auch Besteuerung, Kennzeichnung und Meldung von Hunden und enthalten weitere tierseuchenpolizeiliche und tierschutzrechtliche Vorschriften.
Nachdem sich der Nationalrat im Jahr 2010 gegen einen Entwurf für ein eidgenössisches Hundegesetz ausgesprochen hat (weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier), müssen Hundehaltende die Rechtslage in allen 26 verschiedenen Kantonen kennen und berücksichtigen. Um die Orientierung in diesem Gesetzesdschungel zu erleichtern, hat die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) auf den folgenden Seiten die aktuelle Gesetzeslage und einige wichtige Informationen zusammengetragen.
Kommunale Regelungen
Die Kantone haben zudem die Möglichkeit, gewisse Regelungen betreffend Hundehaltung den Gemeinden zu überlassen. So können diese beispielsweise in erklärten Schutzzonen eine Leinenpflicht für Hunde vorsehen. Es gilt daher sich bei der jeweiligen Gemeinde zusätzlich über das kommunale Recht zu informieren.
Geltendes kantonales Hunderecht
Die nachfolgende Aufstellung vermittelt einen Überblick über das in den 26 Schweizer Kantonen geltende Hunderecht. Für Aktualität und Vollständigkeit des Inhalts kann die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) keine Haftung übernehmen.
Kein gesamtschweizerisches Hunderecht
Die 26 kantonalen Einzellösungen sind sehr unterschiedlich ausgestaltet. Dies führt angesichts der hohen Mobilität der Hundehaltenden in der heutigen Zeit zu einer sehr unübersichtlichen Gesetzeslage. Hinzu kommt, dass sich der Vollzug der Bestimmungen sogar bei inhaltlich ähnlichen Gesetzen von Kanton zu Kanton stark unterscheidet. Weiter sind gewisse Regelungen für Hundehaltende auch in anderen kantonalen Erlassen (wie beispielsweise dem kantonalen Jagdrecht) enthalten. In einigen Kantonen existieren gar keine spezifischen Hundegesetze und die für Hundehaltende einschlägigen Bestimmungen müssen in anderen kantonalen Erlassen zusammengetragen werden.
Nicht zu vernachlässigen sind ausserdem spezifische kommunale Regelungen.
Dieser Umstand ist in Anbetracht des Gebots der Rechtssicherheit und des
Grundsatzes der Gleichbehandlung äusserst problematisch. Zur
Verbesserung der unübersichtlichen Rechtslage kann einzig eine
gesamtschweizerisch Einheitslösung beitragen, wie sie von der TIR schon
seit langem mit Nachdruck gefordert wird. Den von der TIR ausgearbeiteten
Entwurf für ein eidgenössisches Hundegesetz aus dem Jahr 2006 finden Sie hier.
Zur Problematik rund um "gefährliche Hunde"
Die Diskussion zur Problematik sogenannt "gefährlicher Hunde" ist insbesondere seit einem Vorfall im Dezember 2005 in Oberglatt, bei dem ein Junge auf tragische Weise durch Hundebisse zu Tode kam, immer brisanter geworden. Vor allem als Reaktion auf diesen Vorfall wurden rigorose Massnahmen gegen sogenannte "Kampfhunde" gefordert. Da es sich dabei grundsätzlich um eine Massnahme zum Schutz der Bevölkerung vor Hunden handelt, ist diese sicherheitspolizeilicher Natur und fällt daher in die Kompetenz der Kantone. Die diesbezüglichen Vorschriften finden sich je nach Kanton in speziellen Hundegesetzen oder in anderen Erlassen. Die meisten Kantone haben sich allerdings für erstere Lösung entschieden.
Verschiedene Kantone haben teilweise rigorose Vorschriften gegen "gefährliche" Hunde erlassen. Dabei gehen die von den Kantonen ergriffenen Massnahmen inhaltlich weit auseinander: So sehen einige Kantone neben Bewilligungspflichten sogar explizite Haltungsverbote für bestimmte Hunderassen vor.
In anderen Kantonen finden sich – aus der Sicht des Tierschutzes
bedenkliche – generelle Maulkorb- oder Leinenpflichten für bestimmte
Rassen. Wieder andere Kantone haben auf eine Regelung in Bezug auf
"gefährliche" Hunde gänzlich verzichtet. Damit verfügt die kleinräumige
Schweiz über eine Vielzahl unterschiedlicher Regelungen in Bezug auf "Kampfhunde", wobei
sich die jeweiligen Erlasse hinsichtlich Konzept, Normendichte sowie
Eingriffsstärke stark voneinander unterscheiden.
Die
Kategorisierung nach Rassen ist nach Ansicht der TIR wissenschaftlich
nicht fundiert und die einzelnen kantonalen Erlasse enthalten nicht
selten willkürlich anmutende Vorschriften. Zudem ist dieses kaum zu
überblickende Durcheinander von Rechtsnormen nicht nur unzumutbar für
Hundehaltende, sondern erschwert auch den angestrebten
Bevölkerungsschutz vor gefährlichen Hunden. Zur Verbesserung der
Rechtssicherheit kann nach Ansicht der TIR nur eine gesamtschweizerische
Einheitslösung beitragen. Weitere Ausführungen zu einem eidgenössischen
Hundegesetz finden Sie hier.
Weitere Informationen
- Stellungnahme der TIR zum WBK-Entwurf für ein eidgenössisches Hunderecht zu Händen der WBK Ständerat (27.01.2010)
- Stellungnahme der TIR zum WBK-Entwurf für ein eidgenössisches Hundegesetz (Newsmeldung von Tier im Recht (TIR) vom 8.06.2009)
- Vernehmlassungsentwurf für ein eidgenössisches Hundegesetz
- Stellungnahme der TIR in der Vernehmlassung zur Totalrevision der Kantonalzürcher Hundeverordnung (16.07.2009)
- Stellungnahme der TIR im Vernehmlassungsverfahren zur Änderung von Art. 80 der Bundesverfassung und Art. 1 / 21a ff. des Tierschutzgesetzes (22.08.2007)
- Stellungnahme von Tier im Recht (TIR) im Vernehmlassungsverfahren zur Teilrevision des Obligationenrechts (Haftung für gefährliche Hunde) (22.08.2007)
- TIR-Entwurf für ein "Bundesgesetz zum Schutz von und vor Hunden", der als Basis für eine sinnvolle und gesamtschweizerisch einheitliche Regelung dienen soll (11.10.2006)