Kanton Glarus
Stand Februar 2023
1. Geltendes Hunderecht
- Einführungsgesetz zum Tierschutzgesetz und zum Tierseuchengesetz vom 06.05.2012 (Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG, IV G/3/2)
- Verordnung zum kantonalen Tierschutz- und Tierseuchengesetz vom 17.09.2013 (Veterinärverordnung, IX D/633/2)
- Verordnung zum kantonalen Jagdgesetz (Jagdverordnung) vom 27. Juni 1990 (GS VI E/211/2)
2. Allgemeine Bestimmungen zur Hundehaltung
Am 1. Juli 2018 ist im Kanton Glarus das neue Hunderecht in Kraft getreten.
Wer einen Hund hält, muss für diesen über eine gültige Haftpflichtversicherung mit einer ausreichenden Deckungssumme verfügen (Art. 29 Abs. 1 EG zum TSchG und TSG/GL).
Gemäss Art. 26a Abs. 1 EG zum TSchG und TSG/GL müssen Personen, die erstmals einen Hund erwerben, innert eines Jahres nach Erwerb des Hundes einen Nachweis über ihre Kenntnisse und Fähigkeiten betreffend die Haltung von Hunden und den Umgang mit ihnen erbringen. Als Nachweis über Kenntnisse und Fähigkeiten betreffend die Haltung von Hunden und den Umgang mit ihnen gilt ein eidgenössischer Sachkundenachweis oder das Bestehen des kantonalen Ausbildungslehrganges (Art. 23a Abs. 1 Veterinärverordnung/GL). Dieser Nachweis und die Einhaltung der Versicherungspflicht wird von den Gemeinden kontrolliert (Art. 30 EG zum TSchG und TSG/GL).
Hundehalter sind verpflichtet, ihren Hund bei der Gemeinde zu melden und eine Abgabe zu entrichten (Art. 33 EG zum TSchG und TSG/GL). Diese Hundetaxe beträgt 55 Franken pro Hund ab dem sechsten Lebensmonat (Art. 31 Abs. 1 Veterinärverordnung/GL).
Im Wald und am Waldrand sind Hunde an der Leine zu führen oder angebunden zu halten, ausgenommen Jagdhunde während der Jagdzeit und Treiberhunde während der Viehtreiberdienste sowie die anerkannten Gebrauchshunde, soweit dies zu deren Ausbildung oder Einsatz unerlässlich ist (Art. 30 Abs. 1 Jagdverordnung/GL).
Die kantonale Jagdbehörde kann wildernde Hunde durch die Jagdaufsichtsorgane oder patentierte Jäger abschiessen lassen (Art. 30 Abs. 2 Jagdverordnung/GL).
3. Massnahmen bezüglich "gefährliche Hunde" im geltenden Recht
Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten American Staffordshire Terrier, American Pit Bull Terrier, Bull Terrier, Staffordshire Bull Terrier, Rottweiler, Dobermann, Dogo Argentino, Cane Corso, Deutscher Schäferhund, Belgischer Schäferhund sowie Mischlinge dieser Rassen (Art. 19 Veterinärverordnung/GL).
Zudem gilt, dass der Halter oder die Halterin mindestens 18 Jahre alt sein muss und die Lebensführung eine sichere und tierschutzkonforme Haltung des Hundes erwarten lässt (Art. 21 Abs. 2 Veterinärverordnung/GL).
Mit dem Gesuch sind ein Personenausweis, der Nachweis einer gültigen Privathaftpflichtversicherung, Auszüge aus dem Straf- und aus dem Betreibungsregister sowie ein Handlungsfähigkeitszeugnis einzureichen (Art. 23 Veterinärverordnung/GL). Zudem muss innert 14 Tagen ein eidgenössischer Sachkundenachweis oder der Nachweis für den bestandenen kantonalen Ausbildungslehrgang sowie eine Bestätigung über das Bestehen der Prüfung über Gehorsam und Führigkeit nachgereicht werden (Art. 23 Abs. 3 Veterinärverordnung/GL).
Für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial, die am 1. Januar 2014 im Kanton Glarus bereits gehalten wurden, ist bis am 1. April 2014 ein Bewilligungsgesuch einzureichen. Für Hunde, die vor dem 1. Juli 2013 geboren sind, entfällt die Voraussetzung des Bestehens einer anerkannten Prüfung. Als solche gelten das Hundehalterbrevet, der Begleithund, Vielseitigkeitsprüfung für Gebrauchshunde, Sanitätshunde, Schutzhundeausbildung, international anerkannte (Schutz-)Hundeausbildung (Mondioring), Gehorsamkeitsprüfung (Obedience), Lawinenhund, Katastrophenhund, Wasserarbeitshund. Daneben anerkannt sind Jagdhunde mit erfüllter Anlageprüfung, Dienst- und Einsatzhunde von Polizei, Militär, REDOG, SAC und Zoll, Blindenführ-, Therapie und Assistenzhunde (Anhang Veterinärverordnung).
Für auswärtige Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gilt im öffentlichen Raum eine generelle Leinen- und Maulkorbpflicht (Art. 31 Abs. 2 EG zum TSchG und TSG). Diese entfällt, wenn die auswärtigen Halter über eine Erlaubnis des kantonstierärztlichen Dienstes zum freien Ausführen verfügen (zu den Voraussetzungen siehe Art. 25a Abs. 1 Veterinärverordnung/GL). Die entsprechenden Nachweise sind stets mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen (Art. 25a Abs. 2 Veterinärverordnung/GL).
4. Geplante Gesetzesänderungen
Zurzeit sind keine weiteren Gesetzesänderungen geplant.
Hinweis
Tier im Recht (TIR) ist bemüht, die Entwicklungen zum kantonalen Hunderecht fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund der aussergewöhnlich vielen gesetzlichen und praktischen Änderungen zum Thema kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden. Für Hinweise zu Änderungen und nötigen Anpassungen sind wir jederzeit dankbar.