Kanton Thurgau
Stand Januar 2025
1. Geltendes Hunderecht
- Gesetz über das Halten von Hunden vom 5. Dezember 1983 (641.2)
- Verordnung des Regierungsrates über das Halten von Hunden vom 16. Oktober 1984 (641.21)
- Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 29. Mai 2018 (922.1)
- Verordnung des Regierungsrats zum Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 29. Mai 2018 (922.11)

2. Allgemeine Bestimmungen zur Hundehaltung
Der Halter bzw. die Halterin hat dafür zu sorgen, dass der Hund Trottoirs, Fusswege, Park-, Schul- oder Sportanlagen sowie Gärten, Futterwiesen und Gemüsefelder nicht verunreinigt und der Hundekot korrekt beseitigt wird (§ 2 Abs. 2 Ziff. 3 Hundegesetz/TG).
Wer einen Hund hält, muss eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens drei Millionen Franken abgeschlossen haben (§ 1a Hundegesetz/TG).
Für Hunde ab einem Alter von fünf Monaten, die sich während mindestens drei Monaten im Kantonsgebiet aufhalten, ist eine Hundesteuer zu entrichten, wobei sich der Steuersatz bei der Haltung eines zweiten oder mehrerer Hunde erhöht (§ 1 Abs. 3, § 10 Hundegesetz/TG, § 10 Ziff. 2 Hundeverordnung/TG). Wird ein Hund im Laufe des Jahres angeschafft oder erreicht er in diesem das Alter von fünf Monaten, bemisst sich die Steuer nach Quartalen (§ 14 Hundegesetz/TG). Anerkannte Hundezüchter und Hundehändler entrichten eine pauschale Steuer. Massgebend ist dabei der durchschnittliche Tierbestand und der Steueransatz für einen Einzelhund (§ 10 Abs. 2 Hundegesetz/TG).
Wer einen Hund hält, muss innerhalb eines Jahres nach Anschaffung des Tieres einen Kurs über eine anerkannte praktische Hundeerziehung besuchen (§ 1b Hundegesetz/TG).
Der Hundehalter hat den Besuch des Hundeerziehungskurses auf Aufforderung der Gemeinde oder des Veterinäramtes nachzuweisen § 7a Abs. 2 Hundeverordnung /TG).
Werden Hunde wiederholt bei der Verfolgung von Wild oder verwilderte Katzen im Wald angetroffen, können sie durch Organe der Jagdpolizei oder durch Mitglieder der Jagdgesellschaft abgeschossen werden (§ 26 Abs. 2 Jagdgesetz/TG und § 35 Abs. 1 Jagdverordnung/TG). Hunde, deren Halter oder Halterin ohne weiteres eruiert werden kann sowie Hunde, die als Jagd-, Blinden-, Sanitäts- oder Polizeihunde erkennbar sind, dürfen erst nach schriftlicher Verwarnung des Halters oder der Halterin abgeschossen werden (§ 35 Abs. 2 Jagdverordnung/TG).
Entlaufene Hunde, deren Halter nicht innert angemessener Frist ermittelt werden kann, werden auf Anordnung der Gemeinde soweit möglich an einen geeigneten Platz gegeben oder nötigenfalls beseitigt. Der Eigentümer hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (§ 6 Hundegesetz/TG).
Bissige Hunde sind einzusperren, anzuleinen oder mit einem Maulkorb zu versehen (§ 4 Abs. 2 Hundegesetz/TG). Hunde, die wegen ansteckenden Krankheiten oder bösartigen Eigenschaften für Mensch und Tier gefährlich sind, müssen auf Anordnung des Gemeinderats auf Kosten des Halters beseitigt werden (§ 5 Hundegesetz/TG). Hunde, die für Bewachungsaufgaben im Freien gelassen werden, sind so zu halten, dass Vorübergehende vor ihnen sicher sind (§ 4 Abs. 1 Hundegesetz/TG).
3. Massnahmen bezüglich "gefährliche Hunde" im geltenden Recht
Personen, die mit einem potentiell gefährlichen Hund in den Kanton Thurgau ziehen wollen, haben das Bewilligungsgesuch spätestens zehn Tage nach ihrem Zuzug einzureichen (§ 7e Abs. 1 Hundeverordnung/TG). Wird das Gesuch nicht innert der verlangten Frist eingereicht oder wird das Gesuch abgewiesen, ordnet das Veterinäramt die vorsorgliche Beschlagnahme oder Einziehung des Hundes an (§ 7f Hundeverordnung/TG).
Als potenziell gefährlich gelten 14 Hunderassen und -gruppen inklusive deren Kreuzungen: American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Cane corso, Dobermann, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastín Español, Mastino Napoletano, Presa Canario (Dogo Canario), Rottweiler, Staffordshire Bullterrier, Tosa und Hunde des Typs Pitbull (§ 7b Abs. 3 Hundeverordnung/TG).
Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung sind: Mündigkeit, Urteilsfähigkeit, ein fester Wohnsitz, ein ungetrübter Leumund, ausreichende Kenntnisse über die Haltung und den Umgang mit Hunden, der Nachweis, dass der Hund aus einer Zucht und Haltung stammt, die den kynologischen Anforderungen genügt und der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung entspricht, ein Kostenvorschuss sowie Nachweis einer Haftpflichtversicherung (§ 3b Hundegesetz/TG).
Werden durch die Hundehaltung Menschen oder Tiere verletzt, gefährdet oder ernsthaft belästigt, kann die Gemeinde entsprechend dem Ausmass der Mangelhaftigkeit der Hundehaltung Massnahmen über Erziehung, Beaufsichtigung, Pflege oder Unterbringung anordnen (§ 7 Abs. 1 Hundegesetz/TG).
Bei dringendem und begründetem Verdacht, dass von einer Hundehaltung ernsthafte Gefahr für Mensch oder Tier ausgeht, kann der Hund zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über die Hundehaltung vorsorglich beschlagnahmt und auf Kosten des Halters an einem sicheren Ort in Obhut gegeben werden (§ 7 Abs. 3 Hundegesetz/TG).
Bei kurzfristigen Einzelfällen (wie zum Beispiel bei Tourismus oder Besuche) ist der Aufenthalt mit einem potentiell gefährlichen Hund ohne eine ordentliche Bewilligung nur unter Leinen- und Maulkorbpflicht im öffentlich zugänglichen Raum für maximal 30 Tage zulässig. Eine vorgängige Anmeldung beim Veterinäramt ist nicht nötig.
4. Geplante Gesetzesänderungen
Zurzeit sind keine weiteren Gesetzesänderungen geplant.
5. Rechtspraxis
Das Bundesgericht hat am 26. September 2008 entschieden, dass die am 12. September 2007 beschlossene Änderung des thurgauischen Gesetzes über das Halten von Hunden, die unter anderem den Einzug eines Hundes bzw. dessen Fremdplatzierung als Mittel zur Durchsetzung der finanziellen Verpflichtungen des Hundehalters vorsieht, gesetzeskonform und damit zulässig ist.
Die Regelung verstösst nicht gegen das Schuldbetreibungsrecht, da sie nicht als unmittelbare Massnahme zur Vollstreckung einer Geldleistungspflicht dient, sondern ein indirektes Druckmittel im Sinne eines administrativen Rechtsnachteils. Es liegt somit kein Verstoss gegen das bundesrechtliche Pfändungs- und Retentionsverbot von Heimtieren vor (BGE 134 I 293).
Hinweis
Tier im Recht (TIR) ist bemüht, die Entwicklungen zum kantonalen Hunderecht fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund der aussergewöhnlich vielen gesetzlichen und praktischen Änderungen zum Thema kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden. Für Hinweise zu Änderungen und nötigen Anpassungen sind wir jederzeit dankbar.