Internationale Abkommen
Die Schweiz ist Vertragspartner vieler internationaler Abkommen, die Tiere direkt oder indirekt betreffen. Einige Abkommen sind themenspezifisch auf den internationalen Handel mit Tieren beschränkt, wie das Washingtoner Artenschutzabkommen (CITES). Daneben gibt es weitere artenschutzrechtliche Abkommen wie die Bonner Konvention, welche auf die Erhaltung der wandernden Tiere abzielt oder die Berner Konvention über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume. Weil Tiere nicht wählen können, in welchem Land sie leben wollen beziehungsweise gehalten werden, ist ihr Schutz eine grenzüberschreitende Aufgabe.
Wie die meisten Rechtsgebiete wird auch der Tierschutz zunehmend internationalisiert. Zu erwähnen sind dabei vor allem die fünf Tierschutzkonventionen des Europarats, die allesamt von der Schweiz ratifiziert und in das innerstaatliche Recht übernommen worden sind. Im Einzelnen handelt es sich dabei um die Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Transporttieren, landwirtschaftlichen Nutztieren, Schlachttieren, Versuchstieren und Heimtieren. Keine direkte Anwendung finden hingegen die verschiedenen Tierschutzrechtsakte des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union (EU). Gleichwohl hat sich die Schweiz in Abkommen zur teilweisen Übernahme des EU-Rechts verpflichtet.
Nachfolgend sind eine Reihe der wichtigsten internationalen Abkommen aufgeführt, die den Schutz von Tieren beeinflussen können.
- Europäisches Übereinkommen vom 6. November 2003 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (0.452)
- Europäisches Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutze von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (0.454)
- Europäisches Übereinkommen vom 13. Nov. 1987 zum Schutz von Heimtieren (0.456)
- Europäisches Übereinkommen vom 18. März 1986 zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere (mit Anhängen, 0.457)
- Europäisches Übereinkommen vom 10. Mai 1979 über den Schutz von Schlachttieren (0.458)
- Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (mit Anhängen I-IV, 0.453 CITES)
- Übereinkommen vom 19. September 1979 über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (mit Anhängen, 0.455, Berner Konvention)
- Internationales Übereinkommen vom 2. Dezember 1946 zur Regelung des Walfangs (mit Anhang, 0.922.74)
- Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (mit Anhängen, 0.451.46, Bonner Konvention CMS)
- Abkommen vom 4. Dezember 1991 zur Erhaltung der europäischen Fledermauspopulationen (mit Anhang, 0.451.461)
- Abkommen vom 15. August 1996 zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel (mit Anhängen, 0.451.47)
- Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die Biologische Vielfalt (mit Anhängen, 0.451.43, CBD)
- Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (mit Anlagen, 0.747.305.15)
- Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (mit Anhängen und Schlussakte, 0.916.026.81; siehe insbesondere Veterinärabkommen Schweiz-EU Anhang 11)
- Abkommen vom 11. November 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen über veterinärhygienische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren, deren Sperma, Eizellen und Embryonen sowie mit tierischen Erzeugnissen (mit Anhängen, 0.916.443.959.81)
- Abkommen vom 17. November 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (mit Anhängen, 0.916.443.961.41)
- Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen vom 30. Oktober 1947 (GATT, mit Anlagen und Prot., 0.632.21)
Hinweis
Tier im Recht (TIR) ist bemüht, die rechtlichen Entwicklungen fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund von gesetzlichen und praktischen Änderungen kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden. Für Hinweise zu Änderungen und nötigen Anpassungen sind wir jederzeit dankbar.