Kanton Appenzell Innerrhoden
Stand Februar 2023
1. Geltendes Hunderecht
- Kantonales Hundegesetz vom 24. April 2005 (560.100 Gesetzessammlung Appenzell I. Rh.)
- Verordnung zum Hundegesetz vom 21. November 2005 (560.110 Gesetzessammlung Appenzell I. Rh.)
- Verordnung zum Alpgesetz (Alpverordnung) vom 12. Februar 1996 (916.510 Gesetzessammlung Appenzell I. Rh.)
- Verordnung zum Jagdgesetz (JaV) vom 13. Juni 1989 (922.010 Gesetzessammlung Appenzell I. Rh.)
2. Allgemeine Bestimmungen zur Hundehaltung
Hunde müssen so gehalten werden, dass sie Menschen und Tiere nicht gefährden oder belästigen sowie fremdes Eigentum nicht beschädigen (Art. 5 Hundegesetz/AI).
Hundehalter sind verpflichtet, für ihre Hunde eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen (Art. 17 Abs. 2 Hundegesetz/AI).
Zudem sind sie verpflichtet, den Kot ihrer Hunde von öffentlichen und
fremden privaten Grundstücken fachgerecht zu beseitigen (Art. 7
Hundegesetz/AI).
Wer einen Hund von mehr als drei Monaten hält, hat eine Hundesteuer von mindestens 50 und höchstens 500 Franken pro Jahr zu bezahlen (Art. 15 Abs. 1 Hundegesetz/AI). Zurzeit beläuft sich diese auf 50 Franken für einen landwirtschaftlichen Hofhund und 80 Franken für einen anderen Hund (Art. 1 Abs. 1 Hundeverordnung/AI). Die Beträge sind für die Haltung von einem zweiten oder weiteren Hunden höher, nämlich 160 Franken pro Hund (Art. 1 Abs. 2 Hundeverordnung/AI).
Eine generelle Leinenpflicht gilt auf Pausenplätzen von Schulhausanlagen sowie auf Schul- und Sportplätze. Weitere Zonen, in denen Leinenzwang oder gar ein Betretungsverbot gilt, können vom jeweiligen Bezirk vorgesehen werden (Art. 6 Hundegesetz/AI).
Während der Alpzeit sind Hunde im Sömmerungsgebiet an der Leine zu führen (ausgenommen die Hunde der Bewirtschafter) (Art. 5 Alpverordnung/AI).
Hunde, die unberechtigt dem Wild nachstellen, dürfen vom Wildhüter und von den von diesem beauftragten Personen erlegt werden (Art. 41 Jagdverordnung/AI).
3. Massnahmen bezüglich "gefährliche Hunde" im geltenden Recht
Ganz allgemein gilt aber, dass Hunde so gehalten werden müssen, dass sie Menschen und Tiere nicht gefährden. Bösartige Hunde sind zur Vermeidung einer Gefährdung oder Belästigung sowie einer Beschädigung fremden Eigentums in einem sicheren Gehege zu halten, an der Leine zu führen oder mit einem Maulkorb zu versehen (Art. 5 Hundegesetz/AI).
Für Hunde, bei denen unter anderem Bösartigkeit oder ausserordentliche Gefährlichkeit festgestellt wird, ein schwerwiegender Verdacht einer Bedrohung besteht oder der Hundehalter seinen Pflichten nicht nachkommt, steht dem jeweiligen Bezirk ein nicht abschliessender Massnahmenkatalog zur Verfügung. Vorgesehen sind Weisungen über die Erziehung, Pflege oder Unterbringung, ein ständiger Leinen- oder Maulkorbzwang, ein Wesenstest, die Beaufsichtigung, der Besuch eines Hundehalter- oder Erziehungskurses oder sogar ein Hundehalteverbot oder die Hundebeseitigung (Art. 10 Hundegesetz/AI).
4. Geplante Gesetzesänderungen
Zurzeit sind keine weiteren Gesetzesänderungen geplant.
Hinweis
Tier im Recht (TIR) ist bemüht, die Entwicklungen zum kantonalen Hunderecht fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund der aussergewöhnlich vielen gesetzlichen und praktischen Änderungen zum Thema kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden. Für Hinweise zu Änderungen und nötigen Anpassungen sind wir jederzeit dankbar.