Kanton Solothurn
Stand Februar 2023
1. Geltendes Hunderecht
2. Allgemeine Bestimmungen zur Hundehaltung
Es gilt ein Haftpflichtobligatorium für alle Hundehalter (§ 10 Hundegesetz). Die Versicherung muss die mit der Hundehaltung verbundenen Risiken und sowohl die Haftpflicht des Halters oder der Halterin als auch jener Person, die den Hund tatsächlich ausführt, ausdrücklich einschliessen.
Wer einen mehr als drei Monate alten Hund hält, hat diesen der Einwohnergemeinde mit Angabe der Mikrochipnummer zur Aufnahme in die Bezugsliste anzumelden und den Nachweis einer Haftpflichtversicherung zu erbringen (§ 7 Hundegesetz/SO). Es ist eine jährliche Hundesteuer von 50 bis maximal 200 Franken zu entrichten (§ 11 Abs. 1 Hundegesetz/SO).
Eine generelle Leinenpflicht für alle Hunde gilt im Wald vom 1. April bis 31. Juli und an genau bezeichneten öffentlichen Orten (§ 4 lit. a Hundeverordnung/SO). Im Einzelfall gilt eine Leinenpflicht zudem für Hunde, die nicht ständig unter Kontrolle gehalten werden können (§ 4 lit. b Hundeverordnung/SO).
Herrenlos herumstreifende und wildernde Hunde dürfen von den Organen der Jagdaufsicht und den Jagdberechtigten ohne Entschädigungsfolgen abgeschossen werden, wenn sie für das Wild eine unmittelbare Gefahr darstellen, deren Halter nicht bekannt sind oder nicht sofort festgestellt und verwarnt werden können oder die Verwarnung der Halter erfolglos geblieben ist (§ 41 JaV/SO).
3. Massnahmen bezüglich "gefährliche Hunde" im geltenden Recht
Die Bewilligung ist vor dem Erwerb des Hundes und bei selbst gezüchteten Welpen spätestens 60 Tage nach deren Geburt bei der zuständigen Dienststelle einzuholen (§ 4 Abs. 2 Hundegesetz/SO). Bewilligungsvoraussetzungen sind die Mündigkeit des Gesuchstellers, der Nachweis von Kenntnissen in der Haltung und im Umgang mit dem Hund sowie das Vorhandensein eines einwandfreien Leumunds (§ 4 Abs. 3 Hundegesetz/SO).
In Zukunft dürfen von den bewilligungspflichtigen Rassen nur noch Hunde mit einem Abstammungsausweis von einem anerkannten schweizerischen Rasseclub angeschafft werden.
Bewilligungspflichtige Hunde sind ausserhalb der Privatsphäre immer an der Leine zu führen (§ 3 Abs. 2 Hundegesetz/SO). Im Einzelfall können für bewilligungspflichtige und nichtbewilligungspflichtige Hunde zudem auch Anordnungen zur Erziehung, Pflege oder Unterbringung des Hundes, Leinen- und Maulkorbzwang, die Pflicht zum Besuch eines Hundehalterkurses oder eines Erziehungskurses, Entzug des Hundes zur Neuplatzierung oder die Kastration, Sterilisation oder Euthanasie angeordnet werden (§ 5 Hundegesetz/SO).
Für Hundehaltende, welche mit Ihren Listenhunden die Ferien im Kanton Solothurn verbringen möchten, gibt es keine Meldepflicht. Es ist lediglich zu beachten, dass für Listenhunde ausserhalb der Privatsphäre eine ganzjährige Leinenpflicht gilt.
4. Geplante Gesetzesänderungen
Zurzeit sind keine weiteren Gesetzesänderungen geplant.
Hinweis
Tier im Recht (TIR) ist bemüht, die Entwicklungen zum kantonalen Hunderecht fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund der aussergewöhnlich vielen gesetzlichen und praktischen Änderungen zum Thema kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden. Für Hinweise zu Änderungen und nötigen Anpassungen sind wir jederzeit dankbar.