Kanton Graubünden
Stand Februar 2023
1. Geltendes Hunderecht
2. Allgemeine Bestimmungen zur Hundehaltung
Hunde, die sich unbeaufsichtigt in den Wildeinständen herumtreiben
und Wildspuren aufnehmen, Wild verfolgen, Wild hetzen oder reissen,
gelten als wildernde Hunde.
Hunde dürfen nur von Wildhütern und Jagdaufsehern erlegt werden, wenn sie Wild gerissen oder wiederholt gewildert haben (Art. 32 RJV/GR).
3. Massnahmen bezüglich "gefährliche Hunde" im geltenden Recht
Neu müssen verhaltensauffällige Tiere einen Wesenstest absolvieren. Sofern der Wesenstest ergibt, dass der Hund für die Allgemeinheit gefährlich ist, sind die Kosten der Prüfung vom Hundehalter zu tragen (Art. 65 VetG/GR).
Seit März 2008 gibt es beim Bündner Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit eine spezielle Anlaufstelle für den Schutz der Bevölkerung vor potenziell gefährlichen Hunden.
4. Geplante Gesetzesänderungen
Zurzeit sind keine weiteren Gesetzesänderungen geplant.
Hinweis
Tier im Recht (TIR) ist bemüht, die Entwicklungen zum kantonalen Hunderecht fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund der aussergewöhnlich vielen gesetzlichen und praktischen Änderungen zum Thema kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden. Für Hinweise zu Änderungen und nötigen Anpassungen sind wir jederzeit dankbar.