Kanton Appenzell Ausserrhoden
Stand Februar 2023
1. Geltendes Hunderecht
- Hundegesetz vom 23. März 2015 (HuG) (Ausserrhodische Gesetzessammlung 525.1)
- Hundeverordnung vom 12.01.2016 (Ausserrhodische Gesetzessammlung 525.11)
- Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) vom 23. April 2003 (Ausserrhodische Gesetzessammlung 526.21)
- Informationsbroschüre des Kantons Appenzell-Ausserhoden zur Hundehaltung
2. Allgemeine Bestimmungen zur Hundehaltung
Hundekot ist von fremdem und öffentlich zugänglichem Grund aufzunehmen und zu entsorgen (Art. 6 Abs. 1 lit. d Hundegesetz/AR).
Personen, die im Kanton Appenzell Ausserrhoden einen Hund halten, müssen über eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 5 Millionen Franken verfügen (Art. 11 Hundegesetz/AR i.V.m. Art. 6 Hundeverordnung/AR).
Für im Kanton Appenzell Ausserrhoden gehaltene Hunde, die älter sind als drei Monate, ist eine Hundesteuer zu entrichten. Diese beträgt maximal 200 Franken und beläuft sich zurzeit auf 100 Franken pro Jahr. Für jeden weiteren Hund gilt die doppelte Hundesteuer (Art. 19 Hundegesetz/AR i.V.m. Art. 10 Hundeverordnung/AR).
Hunde sind auf Schulanlagen, öffentlich zugänglichen Spiel- und
Sportplätzen, in öffentlich zugänglichen Parkanlagen, in öffentlichen
Gebäuden, in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und Haltestellen
und beim Betreten von Weiden, auf denen sich Nutztiere aufhalten, an
der Leine zu führen (Art. 8 Hundegesetz/AR).
Streunende und herrenlose Hunde sind durch die Gemeinde in Gewahrsam zu nehmen und dem Halter bzw. der Halterin zuzuführen. Kann dieser nicht ermittelt werden, wird der Hund auf Anordnung der Gemeinde vorläufig untergebracht. Nach zwei Monaten entscheidet die Gemeinde über das weitere Vorgehen und kann den Hund einschläfern lassen (Art. 17 Hundegesetz/AR).
Wildernde Hunde können von den Jagdpolizeiorganen entschädigungslos abgeschossen werden (Art. 33 Jagdverordnung/AR).
Für Herdenschutzhunde gelten besondere Vorschriften (vgl. Art. 12 Hundegesetz/AR und Art. 7 Hundeverordnung/AR).
3. Massnahmen bezüglich "gefährliche Hunde" im geltenden Recht
Hat ein Hund Menschen oder Tiere erheblich verletzt oder zeigt er übermässiges Aggressionsverhalten oder andere Verhaltensauffälligkeiten bzw. bestehen Anzeichen, dass der Halter oder die Halterin keine Gewähr für eine sichere Hundehaltung bietet, ordnet die zuständige kantonale Stelle die erforderlichen Einschränkungen der Hundehaltung an (Art. 15 Abs. 1 Hundegesetz/AR; eine Auflistung der möglichen Massnahmen findet sich in Abs. 2).
Der Kanton Appenzell Ausserrhoden hat in seine Hundegesetzgebung keine Rasseliste aufgenommen.
4. Geplante Gesetzesänderungen
Zurzeit sind keine Gesetzesänderungen geplant.
Hinweis
Tier im Recht (TIR) ist bemüht, die Entwicklungen zum kantonalen Hunderecht fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund der aussergewöhnlich vielen gesetzlichen und praktischen Änderungen zum Thema kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden. Für Hinweise zu Änderungen und nötigen Anpassungen sind wir jederzeit dankbar.