Kanton Nidwalden
Stand Dezember 2023
1. Geltendes Hunderecht
- Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz) vom 4. Februar 2004 (826.3)
- Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden (Hundeverordnung) vom 21. Dezember 2004 (826.31)
- Vollzugsverordnung zum kantonalen Jagdgesetz (kantonale Jagdverordnung, kJSV) vom 2. Juni 2008 (841.11)
- Verordnung über die Wildruhegebiete vom 7. Juli 2009 (841.15)
2. Allgemeine Bestimmungen zur Hundehaltung
Es ist verboten, Hunde unbeaufsichtigt frei laufen zu lassen (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 3 Hundegesetz/NW).
Halterinnen und Halter von Hunden haben dafür zu sorgen, dass ihr Hund ohne Einwilligung keine privaten Gärten und Wiesen im fortgeschrittenen Wachstum betritt (Art. 7 Abs. 2 Hundegesetz/NW). Der Kot des Hundes ist aufzunehmen und ordnungsgemäss zu beseitigen (Art. 8 Hundegesetz/NW).
Für Hunde ab einem Alter von drei Monaten ist eine jährliche Steuer zu entrichten (Art. 14 Hundegesetz/NW). Die Steuer wird monatlich errechnet, wenn ein Hund nicht während des gesamten Kalenderjahres gehalten wird (Art. 15 Abs. 2 Hundegesetz/NW).
Das Mitführen oder Laufenlassen von Hunden auf Friedhöfen, Spielplätzen und Strandbädern ist verboten. Auf Sportplätzen und in Schulhausanlagen gilt eine generelle Leinenpflicht (Art. 7 Abs. 1 Hundegesetz/NW).
Hunde, die sich unbeaufsichtigt in den Wildeinständen herumtreiben und Wildspuren aufnehmen, Wild verfolgen, Wild hetzen oder reissen, gelten als wildernde Hunde und dürfen von den Wildhüterinnen oder Wildhütern erlegt werden. Nach Möglichkeit ist die Hundehalterin bzw. der Hundehalter nach dem erstmaligen Beobachten des Wilderns zu verwarnen (§ 45 kJSV/NW).
Die gewerbsmässige Zucht von Hunden bedarf einer Bewilligung (Art. 10 Hundegesetz/NW). Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Vorschriften der Tierschutz- und der Tierseuchengesetzgebung eingehalten sind, eine fachgerechte Betreuung und die Sozialisierung der Welpen mit Mensch und Umwelt gesichert sind und die Welpen auf ihren zukünftigen Platz vorbereitet werden (§ 3 Hundeverordnung/NW).
3. Massnahmen bezüglich "gefährliche Hunde" im geltenden Recht
Der Kanton Nidwalden hat in seine Hundegesetzgebung keine speziellen Regelungen zu potenziell gefährlichen Hunden und keine Rasseliste aufgenommen. Allgemein gilt, dass Hunde so zu halten sind, dass sie weder Menschen und Tiere gefährden oder belästigen noch fremdes Eigentum beschädigen (Art. 3 Abs. 1 Hundegesetz/NW).
Die mit der Aufsicht über einen Hund betraute Person hat mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln einzugreifen, wenn ihr Hund einen Menschen oder ein Tier bedroht oder angreift (Art. 4 Abs. 2 Hundegesetz/NW).
Das zuständige Amt ordnet erforderliche Massnahmen an, wenn Hundehalter ihren Pflichten nicht nachkommen, Bissverletzungen gemeldet oder ein schwerwiegender Verdacht einer Bedrohung oder Verhaltensauffälligkeiten festgestellt werden (Art. 6 Abs. 1 Hundegesetz/NW).
Eine auf Aggressivität zielende Zucht von Hunden ist verboten (Art. 11 Hundegesetz/NW).
Der Kantonstierarzt ist zuständig für die Abklärung bei Verdacht einer auf Aggressivität zielenden Zucht von Hunden (§ 2 Abs. 2 Ziff. 3 Hundeverordnung/NW).
4. Geplante Gesetzesänderungen
Zurzeit sind keine weiteren Gesetzesänderungen geplant.
Hinweis
Tier im Recht (TIR) ist bemüht, die Entwicklungen zum kantonalen Hunderecht fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund der aussergewöhnlich vielen gesetzlichen und praktischen Änderungen zum Thema kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden. Für Hinweise zu Änderungen und nötigen Anpassungen sind wir jederzeit dankbar.