Untauglicher WBK-Entwurf: Eidgenössisches Hundegesetz für die Katz
Der von der WBK des Nationalrats vorgelegte Vorschlag für ein eidgenössisches Hundegesetz ist aus der Sicht der Stiftung für das Tier im Recht (TIR) nicht tauglich, die herrschende Rechtszersplitterung und -unsicherheit im Schweizer Hunderecht zu beheben. Betreffend Haftpflicht diskriminiert er Hundehalterinnen und Hundehalter ausserdem gegenüber allen anderen Tierhaltenden.
08.06.2009
Morgen wird der Nationalrat den Entwurf der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK) des Nationalrats für ein eidgenössisches Hundegesetz beraten. Der Vorschlag lehnt sich eng an die Tierschutzverordnung an und enthält daher kaum Vorschriften, die nicht bereits in bestehenden Bundeserlassen – namentlich im Tierschutzrecht – festgeschrieben sind.
Die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) begrüsst ausdrücklich die Bestrebungen zum Erlass eines gesamtschweizerisch einheitlichen Hundegesetzes. Bereits 2006 hat sie hierfür einen eigenen Gesetzesvorschlag vorgelegt. Ziel der Regelung muss sein, das unzumutbare Durcheinander unzähliger unterschiedlicher kantonaler Vorschriften zum Bevölkerungsschutz vor gefährlichen Hunden durch eine Bundesregelung zu ersetzen. Diese Regelung muss angemessen und unter tierschützerischen und kynologischen Gesichtspunkten sinnvoll sein. Die TIR ist daher erleichtert, dass er WBK-Entwurf auf die Auflistung einzelner Rassen, die generell gefährlich sein sollen, verzichtet.
Ad absurdum geführt werden diese Bemühungen jedoch durch Art. 13 des Vorschlags, der die Möglichkeit vorsieht, weitergehende kantonale Vorschriften zu erlassen. Die Kantone sollen somit nach wie vor ermächtigt sein, auf ihrem Gebiet generelle Leinen-, Maulkorb- und Bewilligungspflichten oder sogar Rassenverbote und andere überschiessende Massnahmen zu statuieren. Da nicht anzunehmen ist, dass die Kantone ihre bereits bestehenden Sonderregelungen aufheben werden, kann die angestrebte gesamtschweizerische Vereinheitlichung des Hunderechts auf diese Weise nicht gewährleistet werden. Statt landesweit Klarheit zu schaffen, kommt zu unzähligen kantonalen und kommunalen Regelungen vielmehr lediglich eine weitere hinzu, die die Mindestanforderungen für die anderen festlegt.
Rechtstechnisch fragwürdig ist auch die geplante Verschärfung der
Haftpflicht für Hundehaltende. Art. 10 des WBK-Vorschlags verzichtet auf
die Möglichkeit des Sorgfaltsbeweises, mit dem sich Hundehaltende
bislang gemäss Art. 56 des Obligationenrechts (OR) durch den Nachweis,
alles Zumutbare zur Vermeidung eines Schadens getan zu haben, von der
Haftung befreien konnten. Aus der Sicht des Geschädigten ist diese
Regelung zwar nachvollziehbar. Sie diskriminiert Hundehaltende jedoch in
willkürlicher Weise gegenüber allen anderen Tierhaltern, denen die
Entlastungsmöglichkeit nach wie vor offensteht. Halter von Zwergdackeln
oder Chihuahuas sollen betreffend die Haftung für Tierschäden künftig
also strenger behandelt werden als jene von Raubtieren, Giftschlangen
oder Pferden. Wenn schon, dann sollte eine Haftungsverschärfung durch
eine generelle Anpassung von Art. 56 OR für die Halter aller Tierarten
gleichermassen herbeigeführt werden.
Eine Übersicht über alle kantonalen Hundegesetzgebungen finden Sie hier.