Kanton Freiburg
Stand Januar 2024
1. Geltendes Hunderecht
- Gesetz über die Hundehaltung (HHG) vom 2. November 2006 (725.3)
- Reglement über die Hundehaltung (HHR) vom 11. März 2008 (725.31)
- Verordnung über den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (SchutzV) vom 21. Juni 2016 (922.13)
- Konkordat über die Ausübung und die Beaufsichtigung der Jagd vom 22. Mai 1978 (922.4)
2. Allgemeine Bestimmungen zur Hundehaltung
Jeder ordentliche Hundehalter bzw. jede ordentliche Hundehalterin muss eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckung von 1 Million Franken abschliessen, die Schäden, die durch den Hund verursacht wurden, abdeckt (Art. 39 HHG/FR i.V.m. Art. 27 HHR/FR).
Hundehalterinnen und Hundehalter müssen verhindern, dass ihr Hund den öffentlichen Raum sowie Kulturen und Weiden verschmutzt. Sie müssen die Exkremente ihres Hundes entfernen (Art. 37 Abs. 1 HHG/FR). Vom 1. April bis am 15. Juli müssen Hunde im Wald an der Leine geführt werden (Art. 26 Abs. 1 HHR/FR). Die Gemeinden können weitere Zonen mit Leinenzwang oder sogar Hundeverbotszonen festlegen (Art. 30 Abs. 1 HHG/FR). Sie darf den Leinenzwang jedoch nicht für das ganze Gemeindegebiet vorschreiben (Art. 30 Abs. 3 HHR/FR).
Es ist verboten aggressives Verhalten beim Hund zu provozieren, einem Hund beizubringen, sich mit dem Maul an einen Ast oder einen anderen Träger zu hängen sowie Passantinnen und Passanten mit einem Hund zu belästigen (Art. 36 Abs. 1 HHG/FR).
Die auf dem Kantonsgebiet des Kantons Freiburg wohnhaften Hundehalterinnen und Hundehalter müssen pro Hund eine kantonale Steuer entrichten. Diese darf 200 Franken nicht übersteigen (Art. 45 HHG/FR).
Personen, die Hunde züchten oder mit ihnen handeln, haben die Käuferin oder den Käufer des Hundes über dessen Bedürfnisse und die Haltungsbedingungen zu informieren. Sie stellen sicher, dass die Käuferin oder der Käufer fähig ist, einen Hund zu halten. Gegebenenfalls müssen sie sich weigern, den Hund zu veräussern (Art. 31 HHG/FR).
Neuhundehaltende, die noch nie oder seit zehn
Jahren keinen Hund gehalten haben, müssen vor der Haltung einen mindestens
fünfstündigen obligatorischen Theoriekurs besuchen (Art. 28a Abs. 1 i.V.m. Art.
12 Abs. 3 HHG/FR und Art. 12 Abs. 2 HHR/FR). Der Nachweis, dass früher bereits
ein Hund gehalten wurde, wird anhand der Daten in der Datenbank AMICUS
erbracht. Das Amt kann andere Nachweise zulassen (Art. 11 HHR/FR).
Zudem wird jeder neu gehaltene Hund einer praktischen Beurteilung der Führbarkeit unterzogen. Die Führbarkeit des Hundes muss innerhalb von 18 Monaten ab der Eintragung des Hundes in die Datenbank AMICUS von einer Ausbilderin oder einem Ausbilder beurteilt werden (Art. 13 HHR/FR). Besteht das Tier die Beurteilung der Führbarkeit drei Mal nicht oder wird diese nicht innerhalb von 12 Monaten wiederholt, so meldet die Ausbildnerin oder der Ausbildner den Fall dem Amt. Dieses nimmt schliesslich eine offizielle Beurteilung vor und kann erzieherische Massnahmen oder Massnahmen für die öffentliche Sicherheit anordnen (Art. 13 Abs. 3 und 4 HHR/FR). Das Amt ist ferner dazu befugt, Massnahmen zu ergreifen, wenn der obligatorische Theoriekurs nicht besucht oder wenn der neu gehaltene Hund keiner praktischen Beurteilung der Führbarkeit unterzogen wurde (Art. 28a Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 HHG/FR).
Hunde, die sich nicht einfangen lassen, können von Beamten der Wildhut abgeschossen werden, wenn der Halter nicht bekannt ist und die Beamten feststellen, dass der Hund gewohnheitsmässig streunt, wildlebende Tiere aufstöbert, verfolgt oder wildert oder wenn der Hund weiterhin unbeaufsichtigt und in grosser Entfernung des Hauses des Hundehaltenden angetroffen wird, obwohl dieser bzw. diese verwarnt oder verzeigt wurde (Art. 10 SchutzV/FR).
Aufgrund des Jagdkonkordats zwischen den Kantonen Freiburg, Neuenburg und Waadt ist es den Wildhütern dieser Kantone erlaubt, auf den Gebieten der Konkordatskantone streunende Hunde abzuschiessen (Art. 10 Abs. 1 lit. b Konkordat über die Ausübung der Jagd).
3. Massnahmen bezüglich "gefährliche Hunde" im geltenden Recht
Gänzlich verboten ist im Kanton Freiburg das Halten, Züchten, Verwenden, Ab- und Weitergeben sowie das Verbringen in das Kantonsgebiet von American Pitbull Terriern und deren Kreuzungen (Art. 20 Abs. 1 HHG/FR).
Der vorübergehende Aufenthalt im Kantonsgebiet mit verbotenen Hunden für höchstens 90 Tage ist erlaubt, sofern das Tier an der Leine geführt wird und einen Maulkorb trägt (Art. 20 Abs. 2 HHG).
Die Bewilligungspflicht für jegliche vom Staatsrat bezeichneten Rassen wurde per 1. Januar 2024 aufgehoben. Für neu gehaltene Hunde, die nach dem 1. Januar 2024 geboren wurden, gilt die Beurteilung der Führbarkeit. Hunde, für die zuvor eine Haltungsbewilligung mit Sicherheitsauflagen entsprechend ihrer Rasse nötig war, müssen einer offiziellen Beurteilung der Führbarkeit unterzogen werden, die vom Amt innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung durchgeführt wird (Art. 56a Abs. 2 HHG/FR).
Ausbilderinnen oder Ausbilder hingegen beurteilen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung die Führbarkeit von Hunden, für die zuvor eine Haltungsbewilligung mit Ausbildungsauflagen nötig war, oder solchen, deren Bewilligungsverfahren entsprechend der Rasse nicht abgeschlossen ist (Art. 56a Abs. 3 HHG/FR).
Die betreffende Gemeinde, die Ärztinnen und Ärzte, die Tierärztinnen und Tierärzte, die Beamtinnen und Beamten der öffentlichen Gewalt sowie die Hundeausbilderinnen und -ausbilder melden dem Amt jeden Hund, der eine Person verletzt hat, ein Tier erheblich verletzt hat oder Anzeichen eines überdurchschnittlichen Aggressionsverhaltens zeigt.
Ein Hund gilt als gefährlich, wenn er in einer gegebenen Situation die körperliche Unversehrtheit einer Person verletzt hat oder wenn aufgrund des Gutachtens eines Sachverständigen zu befürchten ist, dass er die körperliche Unversehrtheit einer Person verletzt. Als Hunde mit Anzeichen eines überdurchschnittlichen Aggressionsverhaltens nach gelten Hunde, deren Verhalten offensichtlich auf ein vernünftigerweise nicht tolerierbares Bissverletzungsrisiko für Menschen in Alltagssituationen oder in ihrem gewohnten Umfeld hinweist. Aggressivität wird als Handlung definiert, deren offensichtliches Ziel die Verletzung der körperlichen oder geistigen Unversehrtheit oder der Freiheit einer Person ist (Art. 25 Abs. 1 HHG/FR i.V.m. Art. 8 Abs. 1 HHR/FR).
Das Amt kann bei gefährlichen (inkl. Hunden mit Anzeichen eines überdurchschnittlichen Aggressionsverhaltens) den Umständen entsprechende Massnahmen ergreifen. Als Massnahmen sind insbesondere die Beschlagnahmung, eine individuelle Leinen- oder Maulkorbpflicht, die Anordnung eines Hundeerziehungskurses oder die Bezeichnung von Personen, die den Hund ausführen dürfen, vorgesehen (Art. 27 Abs. 1 HHG/FR). Über jeden Hund, der einer Person eine Bissverletzung zugefügt hat, wird vom kantonalen Veterinäramt ein Gutachten erstellt (Art. 26 Abs. 2 HHG/FR).
4. Geplante Gesetzesänderungen
Hinweis
Tier im Recht (TIR) ist bemüht, die Entwicklungen zum kantonalen Hunderecht fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund der aussergewöhnlich vielen gesetzlichen und praktischen Änderungen zum Thema kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden. Für Hinweise zu Änderungen und nötigen Anpassungen sind wir jederzeit dankbar.