Kanton Freiburg
Stand Februar 2023
1. Geltendes Hunderecht
- Gesetz über die Hundehaltung (HHG) vom 2. November 2006 (725.3)
- Reglement über die Hundehaltung (HHR) vom 11. März 2008 (725.31)
- Verordnung über den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (SchutzV) vom 21. Juni 2016 (922.13)
- Konkordat über die Ausübung und die Beaufsichtigung der Jagd vom 22. Mai 1978 (922.4)

2. Allgemeine Bestimmungen zur Hundehaltung
Jeder ordentliche Hundehalter bzw. jede ordentliche Hundehalterin muss eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckung von 1 Million Franken abschliessen, die Schäden, die durch den Hund verursacht wurden, abdeckt (Art. 39 HHG/FR i.V.m. Art. 50 HHR/FR).
Hundehalterinnen und Hundehalter müssen verhindern, dass ihr Hund den öffentlichen Raum sowie Kulturen und Weiden verschmutzt. Sie müssen die Exkremente ihres Hundes entfernen (Art. 37 Abs. 1 HHG/FR). Vom 1. April bis am 15. Juli müssen Hunde im Wald an der Leine geführt werden (Art. 49 Abs. 1 HHR/FR). Die Gemeinden können weitere Zonen mit Leinenzwang oder sogar Hundeverbotszonen festlegen (Art. 30 Abs. 1 HHG/FR).
Es ist verboten aggressives Verhalten beim Hund zu provozieren, einem Hund beizubringen, sich mit dem Maul an einen Ast oder einen anderen Träger zu hängen sowie Passantinnen und Passanten mit einem Hund zu belästigen (Art. 36 Abs. 1 HHG/FR).
Für das Halten von mehr als vier erwachsenen Hunden (über einjährig) ist gemäss Art. 19 Abs. 2 HHG/FR eine Bewilligung erforderlich. Das Gesuch muss dabei mindestens 30 Tage vor Aufnahme eines weiteren Hundes erfolgen (Art. 19 Abs. 3 HHG/FR). Die Voraussetzungen entsprechen grundsätzlich denjenigen der Haltung von gefährlichen Hunden.
Personen, die Hunde züchten oder mit ihnen handeln, haben die Käuferin oder den Käufer des Hundes über dessen Bedürfnisse und die Haltungsbedingungen zu informieren. Sie stellen sicher, dass die Käuferin oder der Käufer fähig ist, einen Hund zu halten. Gegebenenfalls müssen sie sich weigern, den Hund zu veräussern (Art. 31 HHG/FR).
Hunde, die sich nicht einfangen lassen, können von Beamten der Wildhut abgeschossen werden, wenn der Halter nicht bekannt ist und die Beamten feststellen, dass der Hund gewohnheitsmässig streunt, wildlebende Tiere aufstöbert, verfolgt oder wildert oder wenn der Hund weiterhin unbeaufsichtigt und in grosser Entfernung des Hauses des Hundehaltenden angetroffen wird, obwohl dieser bzw. diese verwarnt oder verzeigt wurde (Art. 10 SchutzV/FR).
Aufgrund des Jagdkonkordats zwischen den Kantonen Freiburg, Neuenburg und Waadt ist es den Wildhütern dieser Kantone erlaubt, auf den Gebieten der Konkordatskantone streunende Hunde abzuschiessen (Art. 10 Abs. 1 lit. b Konkordat über die Ausübung der Jagd).
3. Massnahmen bezüglich "gefährliche Hunde" im geltenden Recht
Bewilligungspflichtig ist das Halten von Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier, Boerbull (Boerboel), Bullterrier (mit Ausnahme des Miniature Bullterrier), Cane Corso, Dobermann, Dogo Argentino (Argentinische Dogge), Dogo Canario (Kanarische Dogge), Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Español (Spanischer Mastiff), Mastino Napoletano, Rottweiler, Staffordshire Bullterrier und Tosa (Art. 19 HHG/FR i.V.m. Art. 8 HHR/FR).
Die Kreuzungen dieser Rassen sind neuerdings nicht mehr per se verboten, benötigen jedoch nach wie vor eine Bewilligung (Art. 19 Abs. 1 HHG/FR).
Das Gesuch um eine Haltungsbewilligung muss mindestens 30 Tage vor der Übernahme des Hundes (bzw. vor der Geburt der Welpen, wenn eine Züchterbewilligung beantragt wird) gestellt werden. Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin mindestens 18 Jahre alt ist, einen Nachweis erbringt, dass er oder sie die erforderlichen Kenntnisse über die Haltung des Hundes und den Umgang mit ihm besitzt und über einen einwandfreien Leumund verfügt (Art. 19 Abs. 4 HHG/FR). Über die erforderlichen Kenntnisse für die Haltung und den Umgang mit Hunden verfügt die Person, deren Fähigkeit zur Führung ihres Hundes positiv beurteilt wurde.
Die Bewilligung kann mit der Auflage verknüpft werden, dass eine Ausbildung absolviert wird oder das bestimmte Haltungsbedingungen erfüllt werden (Art. 19 Abs. 5 HHG/FR).
Die Haltungsbewilligung muss alle zwei Jahre neu bestätigt werden.
Der vorübergehende Aufenthalt im Kantonsgebiet mit verbotenen und bewilligungspflichtigen Hunden für höchstens 90 Tage ist erlaubt, sofern das Tier an der Leine geführt wird und einen Maulkorb trägt (Art. 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 HHG).
Halterinnen und Halter, die bereits vor Juli 2007 einen rassenreinen Listenhund mit Abstammungspapieren gehalten haben, dürfen ihr Tier behalten, sofern sie dieses melden, kastrieren oder sterilisieren, mit einem Mikrochip versehen und an der Leine führen (Art. 20 i.V.m. 56 HHG/FR).
Halterinnen und Halter eines Hundes aus der Kreuzung mit Hunden der Rasseliste hatten ihren Hund innert drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes dem Veterinäramt zu melden. Dieses hatte die nötigen Untersuchungen durchzuführen und innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden, ob eine Haltebewilligung erteilt werden kann bzw. welche Massnahmen ergriffen werden mussten (Art. 56 Abs. 2 HHG/FR).
Das Amt kann bei gefährlichen Hunden den Umständen entsprechende Massnahmen ergreifen. Als Massnahmen sind insbesondere die Beschlagnahmung, eine individuelle Leinen- oder Maulkorbpflicht, die Anordnung eines Hundeerziehungskurses oder die Bezeichnung von Personen, die den Hund ausführen dürfen, vorgesehen (Art. 27 Abs. 1 HHG/FR). Über jeden Hund, der einer Person eine Bissverletzung zugefügt hat, wird vom kantonalen Veterinäramt ein Gutachten erstellt (Art. 26 Abs. 2 HHG/FR).
4. Geplante Gesetzesänderungen
Der Grosse Rat hat im Februar 2023 eine Gesetzesänderung angenommen, womit eine fünfstündige Kurspflicht für alle neuen Hundehalter und Hundehalterinnen eingeführt wird. Zudem ist eine Führbarkeitsbeurteilung vorgesehen. Es ist noch unklar, wann das Gesetz in Kraft treten soll.
Hinweis
Tier im Recht (TIR) ist bemüht, die Entwicklungen zum kantonalen Hunderecht fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund der aussergewöhnlich vielen gesetzlichen und praktischen Änderungen zum Thema kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden. Für Hinweise zu Änderungen und nötigen Anpassungen sind wir jederzeit dankbar.