Bundesverfassung
Am 2. Dezember 1973 hiessen Volk und Stände den damals neuen Tierschutzartikel (Art. 25bis) der Bundesverfassung mit knapp 84% Ja-Voten sowie der Zustimmung aller Kantone gut. Damit wurde der Grundstein für die Staatsaufgabe Tierschutz gelegt: Der Artikel erklärte die materielle Gesetzgebung über den Tierschutz zur ausschliesslichen Sache des Bundes. Diesem wurde damit die Pflicht auferlegt, den Schutz von Tieren in seiner ganzen Breite und Tiefe zu regeln.
Mit dieser Ausgangslage wurde auch eine grundsätzliche Werteentscheidung getroffen. Der Tierschutz stellt seither nicht mehr lediglich ein Polizeigut der öffentlichen Sicherheit, sondern ein eigenständiges Verfassungsprinzip dar und ist als öffentliches Interesse anerkannt, dem derselbe Stellenwert zukommt wie allen übrigen Staatszielen.
Ausserdem können die Ziele des Tierschutzes aufgrund seiner verfassungsmässigen Verankerung als Staatsaufgabe von der BV ausdrücklich gewährleistete Grundrechte einschränken. Entsprechende Kollisionen können namentlich mit der persönlichen Freiheit (Art. 10 BV), der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV), der Wissenschaftsfreiheit (Art. 20 BV), der Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) auftreten.
Art. 25bis aBV wurde im Jahre 2000 durch Art. 80 der total revidierten Bundesverfassung ersetzt. Die Bestimmung blieb materiell unverändert und hat lediglich einige redaktionelle Anpassungen erfahren.
Ebenfalls von grosser Bedeutung für den Tierschutz ist Art. 120 Abs. 2 BV, der festhält, dass der der Bund beim Erlass von Vorschriften über den Umgang mit Keim- und Erbgut von Tieren, Pflanzen und anderen Organismen unter anderem der Würde der Kreatur, die auch die Tierwürde umfasst, Rechnung zu tragen hat. Dabei besteht Einigkeit darüber, dass es sich bei der Achtung der kreatürlichen Würde um ein allgemeines Verfassungsprinzip handelt, das nicht nur im Zusammenhang mit der Gentechnologie zu beachten ist, sondern in der ganzen Rechtsordnung
und in jedem Rechtsanwendungsverfahren, das die Mensch-Tier-Beziehung betrifft. Die Schweiz ist der weltweit einzige Staat, der den Schutz der Tierwürde auf Verfassungsstufe verankert hat.
Hinweis
Tier im Recht (TIR) ist bemüht, die rechtlichen Entwicklungen fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund von gesetzlichen und praktischen Änderungen kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden. Für Hinweise zu Änderungen und nötigen Anpassungen sind wir jederzeit dankbar.