Kanton Tessin
Stand Dezember 2018
1. Geltendes Hunderecht
2. Allgemeine Bestimmungen zur Hundehaltung
Wer einen Hund hält, hat eine Privathaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 3 Millionen Franken abzuschliessen, die auch allfällige Hilfspersonen mitversichert (Art. 5 Legge sui cani/TI).
An öffentlichen Orten, die von Personen und/oder Tieren frequentiert sind – oder deren Präsenz im Voraus nicht ausgeschlossen werden kann – sind Hunde an der Leine und – sofern angezeigt – mit Maulkorb zu führen (Art. 7 Abs. 4 Legge sui cani).
3. Massnahmen bezüglich "gefährliche Hunde" im geltenden Recht
Der Bewilligungspflicht unterliegen folgende 30 Hunderassen: Rottweiler, American Bulldog, Deutsche Dogge, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Mastiff, Mastino Napoletano, Dogue de Bordeaux, Bullmastiff, Tosa Inu, Ciarplanina, Mastino del Tibet, Anatolischer Schäferhund, Kaukasischer Schäferhund, Schäferhund von Zentralasien, Cane Corso, Deutscher Schäferhund, die vier belgischen Schäferhunde, Holländischer Schäferhund, Tschechoslowakischer Wolfshund, Beauceron, Komondor, Kuvasz, Südrussischer Schäferhund, Schäferhund der Tatra, Bull Terrier, Bull Terrier Miniature, American Pitbull, Staffordshire Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Dobermann und ihre Mischlinge (Art. 11 Regolamento/TI).
Als gefährlich gelten überdies Hunde, die, ohne provoziert worden zu sein, die physische Integrität von Menschen oder Tieren verletzt haben oder ein aggressives Verhalten zeigen (Art. 15 Abs. 1 Legge sui cani/TI).
Die Bewilligung muss vor der Anschaffung eines entsprechenden Hundes beim kantonalen Veterinäramt eingeholt werden (Art. 13 Regolamento/TI).
Wer eine Bewilligung beantragen will, muss einen Strafregisterauszug vorlegen und gleich wie alle übrigen Halter auch über einen Sachkundenachweis gemäss Art. 68 der eidgenössischen Tierschutzverordnung verfügen (Art. 9 und Art. 14 Regolamento/TI).
Hunde der Rasseliste sind im öffentlichen Raum ausschliesslich einzeln zu führen (Art. 8 Regolamento/TI).
4. Geplante Gesetzesänderungen
Zurzeit sind keine weiteren Gesetzesänderungen geplant.
Hinweis
Tier im Recht (TIR) ist bemüht, die Entwicklungen zum kantonalen Hunderecht fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund der aussergewöhnlich vielen gesetzlichen und praktischen Änderungen zum Thema kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden. Für Hinweise zu Änderungen und nötigen Anpassungen sind wir jederzeit dankbar.