Kanton Basel-Stadt
Stand April 2024
1. Geltendes Hunderecht
- Gesetz betreffend das Halten von Hunden (Hundegesetz) vom 14. Dezember 2006 (365.100)
- Regierungsratsbeschluss betreffend Liste der als potentiell gefährlich eingestuften Hunderassen und deren Kreuzungen gemäss § 14 Abs. 2 des Gesetzes betreffend das Halten von Hunden (Hundegesetz) (365.101)
- Verordnung betreffend das Halten von Hunden (Hundeverordnung) vom 10. Juli 2007 (365.110)
- Reglement betreffend das Halten von Hunden vom 21. April 2011 (365.150)
- Wildtier- und Jagdgesetz (WJG) vom 27. Oktober 2021 (922.0)
- Wildtier- und Jagdverordnung (WJV) vom 12. März 2024 (912.210)
- Merkblatt zur Hundehaltung des Veterinäramtes Basel-Stadt
2. Allgemeine Bestimmungen zur Hundehaltung
Jeder Hundehalter bzw. jede Hundehalterin muss für seinen bzw. ihren Hund eine Haftpflichtversicherung abschliessen (§ 2 Abs. 4 Hundegesetz/BS).
Wer mehr als zwei Hunde im Alter von mehr als 12 Wochen halten möchte, muss eine Bewilligung beantragen (§ 7 Hundegesetz/BS).
Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet, den Kot ihrer Hunde auf öffentlichem Grund und Boden sowie auf landwirtschaftlich genutzten Bodenflächen zu entfernen (§ 2 Abs. 3 Hundegesetz/BS). Von dieser Pflicht ausgenommen sind nur Personen, die dazu wegen körperlicher Behinderungen nicht in der Lage sind (§ 3 Abs. 2 Hundeverordnung/BS).
Für jeden im Kanton Basel-Stadt gehaltenen Hund in einem Alter von über drei Monaten, der für länger als sechs Wochen im Kantonsgebiet gehalten werden soll, ist eine jährliche Steuer zu entrichten (§ 5 Abs. 1 und 2 Hundegesetz/BS). Die Anmeldung bei der Wohnsitzgemeinde hat innert 10 Tagen nach der Anschaffung respektive dem Zuzug in den Kanton zu erfolgen (§ 5 Abs. 3 Hundegesetz/BS). Wird von einer Person oder in einem Haushalt oder in einem Betrieb mehr als ein Hund gehalten, so ist für den zweiten und jeden weiteren Hund die doppelte Steuer zu entrichten (§ 5 Abs. 7 Hundegesetz/BS). Für Personen, die Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe beziehen, kann die Steuer um 70% reduziert werden. Pro Haushalt kann die Steuer nur für einen Hund ermässigt werden (§ 11 Abs. 2 Hundeverordnung/BS).
Wer mit seinem Hund regelmässig und erfolgreich vom Veterinäramt anerkannte Hunde-Erziehungskurse besucht hat, kann für diesen Hund eine einmalige Ermässigung von 50% der Jahressteuer beanspruchen. Es sei denn, der Kurs wurde als verwaltungsrechtliche Massnahme angeordnet (§ 11 Abs. 4 Hundeverordnung/BS).
Allgemein verboten ist es, Hunde in Lebensmittelgeschäfte, auf Spielplätze, Friedhöfe und offizielle Badeplätze mitzunehmen (§ 4 Abs. 1 Hundeverordnung/BS).
Darüber hinaus müssen alle Hunde zwischen 22.00 Uhr abends und 06.00 Uhr morgens an der kurzen Leine geführt werden. Dasselbe gilt in Gastwirtschaftsbetrieben, öffentlichen Verkehrsmitteln, stark frequentierten Strassen und Plätzen sowie Märkten und bei Hündinnen während der Läufigkeit (§ 5 Hundeverordnung/BS). Eine weitere Liste mit konkreten Plätzen an denen eine Leinenpflicht oder ein Hundeverbot besteht, findet sich im kantonalen Reglement betreffend Halten von Hunden, das am 1. Mai 2011 in Kraft getreten ist.
Im Wald wildernde bzw. streunende Hunde, die eine unmittelbare Gefahr für Wildtiere darstellen und nicht eingefangen werden können, durch die Jagdaufsicht abgeschossen werden können, wenn die Mahnung der Hundehalterin oder des Hundehalters erfolglos war oder wenn die Besitzverhältnisse nicht geklärt werden können. Kann die Gefahr durch mildere Massnahmen abgewendet werden, so haben diese Vorrang vor einem Abschuss. Beim Reissen von Wild angetroffene Hunde dürfen auf der Stelle abgeschossen werden (§ 7 Abs. 1 lit. a WJV/BS).
Hunde müssen während der Hauptsetz- und Brutzeit (vom 1. April bis 31. Juli) im Wald und an den angrenzenden Wiesen an der Leine geführt werden. Ausgenommen davon ist tagsüber im Landschaftspark Wiese die gesamte rechte Wiesenseite und auf der anderen Flussseite der Uferbereich zwischen Fluss und Wiesendammweg (§ 9 WJV/BS).
3. Massnahmen bezüglich "gefährliche Hunde" im geltenden Recht
Als potenziell gefährliche Hunde gelten "alle Vertreter von Hunderassen, bei denen aufgrund ihrer Zucht und Abstammung oder aufgrund von Erfahrungswerten ein erhöhtes Gefahrenpotenzial (wie z.B. Aggressionspotenzial) erwartet werden muss." Neben rassenreinen Hunden auch erfasst sind Kreuzungen mit solchen Rassen und Einzelhunde, deren äusseres Erscheinungsbild vermuten lässt, dass sie von einer potenziell gefährlichen Rasse abstammen (§ 8 Hundegesetz/BS).
Gemäss der Rasseliste des Kantons Basel-Stadt ist die Haltung der folgenden Hunde bewilligungspflichtig: Rottweiler, Dobermann, American Staffordshire Terrier, Pitbull Terrier, Bullterrier inkl. Miniatur Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino und Fila Brasileiro sowie Kreuzungen dieser Rassen.
Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin mindestens 18 Jahre alt ist, den Nachweis genügender kynologischer Fachkenntnisse erbringen kann, über einen ungetrübten Leumund verfügt und nicht wegen eines Deliktes vorbestraft ist, das die Haltung eines potenziell gefährlichen Hundes als problematisch erscheinen lässt, und nicht bereits einen Hund im Alter von mehr als 12 Wochen im gleichen Haushalt gehalten wird. Zudem ist ein Herkunftsnachweis des Hundes zu erbringen, aus dem hervorgeht, dass der Hund aus einer Zucht oder einer Haltung stammt, die den kynologischen Anforderungen genügt und der Tierschutzgesetzgebung entspricht (§ 10 Hundegesetz/BS).
Als Nachweis genügender kynologischer Fachkenntnisse akzeptiert der Veterinärdienst den Nachweis, dass zuvor bereits ein Hund während längerer Zeit nachweislich auf den Namen des Gesuchstellenden gehalten wurde. Ersthundehaltern wird die Bewilligung nicht erteilt.
Personen, denen die Erteilung einer Bewilligung wegen Nichterfüllens der Voraussetzungen verweigert wurde, dürfen potenziell gefährliche Hunde auf dem Kantonsgebiet des Kantons Basel-Stadt nicht ausführen (§ 11 Abs. 2 Hundegesetz/BS).
Von einer einzelnen Person dürfen neben einem potenziell gefährlichen Hund gleichzeitig keine weiteren Hunde ausgeführt werden. Ausnahmen können beantragt werden (§ 23 Hundeverordnung/BS).
Zeigt ein Hund generelle Verhaltensauffälligkeiten, wird im Einzelfall über die zu treffende Massnahme entschieden (§ 17 Hundegesetz/BS). Zur Verfügung stehen die Durchführung eines Verhaltenstests, die Bezeichnung von Personen, die den Hund ausführen dürfen, der Entzug des Hundes oder die Neuplatzierung, eine Maulkorbpflicht ausserhalb privater Räume oder die Euthanasie des Hundes.
In besonders dringenden Fällen kann ein Hund zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit vorübergehend beschlagnahmt werden (§ 17 Abs. 3 Hundegesetz/BS).
Der Regierungsrat ist ermächtigt, auf Antrag des Departements den Import, die Zucht und/oder die Haltung von bestimmten Rassen potenziell gefährlicher Hunde für das ganze Kantonsgebiet zu verbieten (§ 14 Hundegesetz/BS).
Von dieser Möglichkeit hat er bislang keinen Gebrauch gemacht. Sofern keine Regelmässigkeit vermutet werden kann, müssen gelegentliche Besuche von Touristen mit einem potenziell gefährlichen Hund dem kantonalen Veterinäramt nicht gemeldet werden.
4. Geplante Gesetzesänderungen
Im März 2024 hat der Regierungsrat die Teilrevision des Gesetzes betreffend das Halten von Hunden (Hundegesetz) verabschiedet und an den Grossen Rat überwiesen. Demnach sollen Ersthundehalterinnen und -halter in Basel-Stadt wieder einen Hunde-Erziehungskurs besuchen müssen. Eingeführt werden soll eine pragmatische Regelung mit kurzer praktischer Ausbildung und Theorie-Elementen.
Hinweis
Tier im Recht (TIR) ist bemüht, die Entwicklungen zum kantonalen Hunderecht fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund der aussergewöhnlich vielen politischen Vorstösse und der in einigen Kantonen beinahe täglich ändernden Sachlage zum Thema kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden.