Kanton Obwalden
Stand Februar 2023
1. Geltendes Hunderecht
- Kantonales Gesetz über das Halten von Hunden und die Hundesteuer vom 21. Oktober 1979 (818.3)
- Veterinärgesetz vom 2. Dezember 2010 (818.1)
- Ausführungsbestimmungen Veterinärgesetz (AB VetG) vom 11. Januar 2011 (818.111)
- Jagdverordnung vom 25. Januar 1991 (651.11)
- Regierungsratsbeschluss über die kantonalen Wildruhezonen vom 21. Januar 2014 (651.150)
- Ausführungsbestimmungen über die Jagdausübung 2023

2. Allgemeine Bestimmungen zur Hundehaltung
Hundehalter müssen ihre Hunde so beaufsichtigen, dass sie keine Personen und Tiere anfallen oder auf andere Weise belästigen, beispielsweise durch Verunreinigen von Anlagen, Trottoirs, Geh- und Wanderwegen, fremden Gärten, Parkanlagen, Kinderspielplätzen sowie landwirtschaftlichen Kulturen während der Vegetationszeit (Art. 1 Abs. 2 Hundegesetz/OW).
Die Einwohnergemeinden können durch Verordnung eine Hundesteuer einführen. Sie setzen dabei die Steueransätze fest und regeln Zuständigkeit, Verfahren, Steuerbezug und Steuerermässigung sowie die Verwendung der Erträgnisse (Art. 2 Hundegesetz/OW).
In Schlierengrat, Nüwenalpwald, Schattenberg, Rosalp/Gerlisalp/Gemsgrube, Bärengraben, Teufimatt und Ross-/Dälenboden gilt die Leinenpflicht länger, nämlich vom 1. Dezember bis zum 15. Juli (Art. 4 des Regierungsratsbeschlusses über die kantonalen Wildruhezonen/OW). In Naturschutzzonen gilt eine ganzjährige Leinenpflicht.
Streunende Hunde und Katzen dürfen durch die Jagdpolizeiorgane erlegt werden. Die Tierhalter sind nach Möglichkeit vorgängig zu verwarnen (Art. 28 Abs. 2 Ausführungsbestimmungen über die Jagdausübung/OW).
3. Massnahmen bezüglich "gefährliche Hunde" im geltenden Recht
Hundehalter müssen ihre Hunde so beaufsichtigen, dass sie keine Personen und Tiere anfallen oder auf andere Weise belästigen (Art. 1 Abs. 2 Hundegesetz/OW).
Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin ordnet erforderliche Massnahmen an, wenn Hundehalter ihren Pflichten nicht nachkommen, Bissverletzungen gemeldet oder ein schwerwiegender Verdacht einer Bedrohung oder Verhaltensauffälligkeiten festgestellt werden (Art. 4 Abs. 1 AB VetG/OW).
Die Einwohner- bzw. Bezirksgemeinderäte können durch Verordnung weiter gehende Vorschriften über die Hundehaltung erlassen, insbesondere betreffend die Hygiene, Wartung, Beaufsichtigung oder Betretverbote (Art. 1 Abs. 3 Hundegesetz/OW).
4. Geplante Gesetzesänderungen
Zurzeit sind keine weiteren Gesetzesänderungen geplant.
Hinweis
Tier im Recht (TIR) ist bemüht, die Entwicklungen zum kantonalen Hunderecht fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund der aussergewöhnlich vielen gesetzlichen und praktischen Änderungen zum Thema kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden. Für Hinweise zu Änderungen und nötigen Anpassungen sind wir jederzeit dankbar.