Begünstigen Sie die TIR in Ihrem Testament mit einer Erbschaft oder einem Legat/Vermächtnis
In einem Testament können Sie Ihre Wünsche und Vorstellungen schriftlich festhalten. So können Sie sicherstellen, dass Ihr Vermögen nach Ihrem Tod an Menschen oder an Institutionen geht, die Ihnen immer wichtig waren. So lebt das, was Ihnen zu Lebzeiten am Herzen lag, über Ihr Leben hinaus weiter. Demnach kann beispielsweise auch die TIR testamentarisch begünstigt werden. Die TIR ist von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Im Falle einer Berücksichtigung der TIR in Ihrem Testament fliesst somit der gesamte Wert Ihres Vermächtnisses oder Nachlasses vollumfänglich in unsere Tierschutzprojekte.
Für Tierhaltende ist es darüber hinaus aber auch wichtig, sich zu überlegen, welche Anordnungen über den Tod hinaus sie treffen müssen, um sicherzustellen, dass ihre Tiere auch dann noch gut versorgt sind, wenn sie sich nicht mehr selbst um diese kümmern können. Obwohl Tiere im schweizerischen Recht nicht mehr als Sachen gelten, können sie weder als Erben eingesetzt werden noch Vermächtnisnehmer sein. Dennoch besteht die Möglichkeit, ein Tier testamentarisch mittels Auflagen zu begünstigen.
Weitere Informationen und Tipps rund um die letztwillige Begünstigung von Tieren und Tierschutzorganisationen finden Sie in der TIR-Broschüre "Ein Vermächtnis zum Wohl der Tiere". Unser Ratgeber soll als Orientierungshilfe zur Regelung Ihres Nachlasses dienen.
Auf Wunsch stehen wir Ihnen auch sehr gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns hier, um die Broschüre in gedruckter Form zu bestellen oder einen Termin mit uns zu vereinbaren. Die Beratung ist selbstverständlich kostenlos, unverbindlich und vertraulich.
Kostenlose Online-Vorlage Ihres Testaments erstellen
Mit dem nachfolgenden Link gelangen Sie zu einem vertrauenswürdigen Testament-Generator. Dort können Sie unkompliziert eine Vorlage für Ihr Testament erstellen, die das aktuell geltende Erbrecht berücksichtigt. Schreiben Sie das Testament dann von Hand ab und unterzeichnen Sie es, damit es Rechtsgültigkeit erlangt.
Revision des Schweizer Erbrechts – Das Wichtigste in Kürze
Am 1. Januar 2023 trat in der Schweiz das revidierte Erbrecht in Kraft. Wer seinen Nachlass mit einem Testament oder Erbvertrag nach den eigenen Vorstellungen regelt, ist seither weniger stark durch Pflichtteile eingeschränkt und kann freier über sein Vermögen bestimmen. Bislang standen Kindern drei Viertel des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil zu. Seit 2023 ist es nur noch die Hälfte. Der Pflichtteil der Eltern entfällt mit der Revision ganz. Jener des Ehepartners und des eingetragenen Partners bleibt dagegen unverändert.
Wenn beim Tod des Erblassers ein Scheidungsverfahren hängig ist, verliert der überlebende Ehegatte neu seinen Pflichtteilsanspruch (nicht erst beim Abschluss der Scheidung). Das Scheidungsverfahren muss entweder auf gemeinsames Begehren oder nach zweijährigem Getrenntleben der Ehegatten eingeleitet worden sein. Diese Neuerung gilt aber nicht für den gesetzlichen Erbanspruch des überlebenden Ehegatten, dieser erlischt erst mit Rechtskraft des Scheidungsurteils. Um zu verhindern, dass der Ehegatte beim Ableben während eines Scheidungsverfahrens erbt, muss deshalb zwingend ein Testament errichtet werden.
Nach neuem Recht unterliegen Verfügungen von Todes wegen und Schenkungen der Anfechtung, wenn sie mit Verpflichtungen aus einem Erbvertrag nicht vereinbar sind. Wer in einem Erbvertrag über sein gesamtes Vermögen verfügt, darf somit seit dem 1. Januar 2023 sein Vermögen nicht mehr freiwillig verkleinern, da sonst die im Erbvertrag versprochene Erbschaft kleiner wird (ausgenommen sind sog. Gelegenheitsgeschenke, die zulässig bleiben). Dieses faktische "Schenkungsverbot" gilt für neue und bereits bestehende Erbverträge. Damit zu Lebzeiten weiterhin Schenkungen ausgerichtet werden können, muss dies im Erbvertrag neu explizit erwähnt werden.
Bestehende Testamente und Erbverträge bleiben unter dem neuen Erbrecht weiterhin gültig. Eine Überprüfung der bestehenden Regelung ist jedoch mit Blick auf die Gesetzesrevision ratsam – insbesondere, wenn Nachkommen oder Eltern auf den Pflichtteil gesetzt wurden oder generell bei bestehenden Erbverträgen. Auch unabhängig von allfälligen Revisionen des Erbrechts ist es sinnvoll, ein Testament oder einen Erbvertrag regelmässig zu prüfen und sofern nötig anzupassen.
Fragen und Antworten
Weshalb sollte ich ein Testament errichten?
Möchten Sie von der gesetzlichen Erbregelung abweichen, können Sie dies mit einer sogenannten Verfügung von Todes wegen tun, d.h. mit einem Testament (auch letztwillige Verfügung genannt) oder einem Erbvertrag. Sie können grundsätzlich frei über Ihr Vermögen verfügen. Zu beachten sind jedoch die geschützten Pflichtteile der nächsten Erben (Ehepartner bzw. eingetragene Partner und Nachkommen).
Mit einem Testament oder Erbvertrag können Sie Ihren Nachlass beliebigen Erben zuweisen, weitere Personen als Erben einsetzen oder Vermächtnisse ausrichten. Zudem besteht die Möglichkeit, Teilungsbestimmungen aufzustellen oder einen Willensvollstrecker einzusetzen. Damit können Sie für nahestehende Menschen vorsorgen und Institutionen unterstützen, deren Arbeit Ihnen besonders wichtig ist.
Eine umsichtige Nachlassplanung gibt Ihnen nicht nur Gestaltungsfreiheit, sondern bietet auch die Gewähr dafür, dass Ihr Wille nach Ihrem Tod respektiert wird. Zudem schaffen Sie Klarheit für sich und Ihre Erben und sorgen dafür, dass Ihr Vermögen nicht in falsche Hände gelangt.
Wie verteile ich mein Vermögen?
Hinterlässt man keine letztwillige Verfügung, regelt das Gesetz die Erbteile der gesetzlichen Erben. Die Höhe der Erbteile hängt davon ab, welche Verwandten den Erblasser überleben: Nachkommen und überlebenden Ehe- oder eingetragenen Partnern kommt ein grösserer Anteil zu als den Eltern des Erblassers.
Die Pflichtteile dürfen durch testamentarische Anordnungen nicht verletzt werden. Den Rest Ihres Nachlasses können Sie jedoch bestimmten Personen oder Institutionen Ihrer Wahl zuweisen. Sind keine pflichtteilsgeschützten Erben vorhanden, können Sie sogar Ihr gesamtes Vermögen uneingeschränkt verteilen. Liegt kein Testament vor, wird die freie Quote ebenfalls nach der gesetzlichen Erbregelung verteilt oder geht an den Kanton oder die Gemeinde Ihres Wohnsitzes.
Wie errichte ich ein Testament?
Sie können zwischen zwei Testamentsformen wählen: dem eigenhändigen und dem öffentlichen Testament.
Ein eigenhändiges Testament ist nur gültig, wenn es von Anfang bis Ende von Hand geschrieben und mit Ort, Datum und Ihrer Unterschrift versehen ist. Es genügt also nicht, einen auf dem Computer oder der Schreibmaschine verfassten Text zu unterschreiben. Auch andere Formfehler, wie etwa ein unleserliches Datum oder die fehlende Unterschrift, können das Testament anfechtbar oder sogar ungültig machen.
Natürlich solle das Testament gut lesbar sein. Zudem sollten Sie das Dokument sicherheitshalber als «Testament» oder "Letztwillige Verfügung" betiteln. Möchten Sie Gewähr haben, dass Ihr Testament klar und gesetzeskonform ist und nach Ihrem Ableben unter den Erben keine Streitigkeiten ausbrechen, geben Sie es am besten einer rechtskundigen Person (Rechtsanwalt, Notariat, Bank etc.) zur Durchsicht. Bei Bedarf empfehlen wir Ihnen gerne einen Spezialisten.
Die Mitwirkung einer Amtsperson gibt Ihnen die Gewissheit, alles richtig gemacht zu haben. Weder die Amtsperson noch die Zeugen dürfen im Testament bedacht werden. Ansonsten können Sie inhaltlich aber dieselben Regelungen treffen wie in einem eigenhändigen Testament.
Sie können Personen und Institutionen Ihrer Wahl im Rahmen der freien (nicht pflichtteilsgeschützten) Quote sowohl als Erben einsetzen als auch mit einem Vermächtnis (Legat) begünstigen.
Wie begünstige ich eine gemeinnützige Organisation?
Die Erbeinsetzung gilt je nach Formulierung für die Gesamtheit oder nur einen Bruchteil (Quote) des Nachlasses. Bei einer bestimmten Quote wird eine eingesetzte Person oder Organisation Miterbin und erhält als Mitglied der Erbengemeinschaft zusammen mit den anderen Erben Einblick in den gesamten Nachlass. Bestehen keine pflichtteilsgeschützten Erben, können Sie einem eingesetzten Erben sogar Ihr ganzes Vermögen zuweisen. Dieser ist dann Alleinerbe.
Mit einem Vermächtnis (auch Legat genannt) können Sie einer Person oder Organisation einen Geldbetrag, einen Prozentsatz Ihres Vermögens, einen bestimmten Gegenstand oder Sachwert (Schmuck, Wertschriften, eine Liegenschaft), Ansprüche aus einer Lebensversicherung etc. oder ein Nutzungsrecht (etwa ein lebenslanges Wohnrecht an einer Wohnung oder einem Haus) frei zuwenden.
Im Gegensatz zu einem eingesetzten Erben wird der Vermächtnisnehmer nicht Mitglied der Erbengemeinschaft. Er haftet daher nicht für allfällige Schulden des Erblassers und muss sich auch nicht um die Verwaltung und Teilung der Erbschaft kümmern. Möchten Sie also sicher gehen, dass ein bestimmter Gegenstand oder Geldwert einer Person oder Organisation uneingeschränkt zukommt, wählen Sie hierfür die Form des Legats. Um Unklarheiten zu vermeiden, sollten Sie im Testament den Begriff «Vermächtnis» oder «Legat» als Bezeichnung verwenden.
Formulierungs- und Darstellungsbeispiele für Erbeinsetzungen und Vermächtnisse sowie wichtige Hinweise zu möglichen Auflagen, nachträglichen Änderungen des Testaments, der Einsetzung eines Willensvollstreckers und der sicheren Aufbewahrung Ihres Testaments finden Sie in unserer Broschüre.
Checkliste für das Verfassen eines Testaments
- Verschaffen Sie sich eine Übersicht darüber, was Sie nach Ihrem Tod hinterlassen werden. Listen Sie hierfür Ihr Vermögen und all Ihre Wertgegenstände sorgfältig auf.
- Erstellen Sie eine Liste mit allen Personen und Organisationen, denen Sie etwas hinterlassen möchten. Neben Ihren Familienangehörigen sind dies vielleicht auch andere Menschen und Institutionen, die Ihnen nahestehen. Überlegen Sie sich alles in Ruhe und sprechen Sie allenfalls mit einer Vertrauensperson über Ihre Vorstellungen. Informieren Sie sich, welchen Verwandten was gesetzlich zusteht und wen Sie nur mit einem Testament oder Erbvertrag berücksichtigen können. Bei komplizierten Verhältnissen wenden Sie sich an eine Fachperson. Die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) hilft Ihnen gerne, einen Spezialisten zu finden.
- Setzen Sie Ihr Testament auf und legen Sie darin fest, wen Sie wie berücksichtigen möchten. Sie können den einzelnen Begünstigten fixe Beträge, bestimmte Sachwerte oder einen bestimmten Teil Ihres Vermögens zuweisen. Lassen Sie sich bei Unsicherheiten beraten. Denken Sie daran, allenfalls eine Vertrauens- oder Fachperson im Testament als Willensvollstrecker zu bestimmen.
- Bewahren Sie das Testament an einem sicheren Ort auf und informieren Sie eine Vertrauensperson darüber.
Kann ich mein Haustier begünstigen?
Obwohl Tiere im schweizerischen Recht nicht mehr als Sachen gelten, können sie weder als Erben eingesetzt werden noch Vermächtnisnehmer sein. Es besteht jedoch die Möglichkeit, ein Tier durch eine Auflage zu begünstigen (Art. 482 Abs. 4 ZGB).
Sie können beispielsweise einen Erben oder Vermächtnisnehmer verpflichten, nach Ihrem Tod die Betreuung Ihrer Tiere zu übernehmen. Zusätzlich können Sie im Testament einen Betrag festlegen, der hierfür eingesetzt werden soll. Stellen Sie jedoch frühzeitig sicher, dass die betreffende Person auch bereit ist, die Betreuung der Tiere nach Ihrem Tod zu übernehmen. Ein Beispiel für eine entsprechende Formulierung finden Sie in unserer Broschüre.
Was ist ein Erbvertrag?
Im Gegensatz zum Testament bietet der Erbvertrag die Möglichkeit, die Verteilung des Erbes unabhängig von den gesetzlichen Pflichtteilsansprüchen zu regeln, sofern die betroffenen Erben zustimmen. Als Erblasser können Sie darin gegenseitige Verpflichtungen festlegen und unter Mitwirkung aller Begünstigten nach den individuellen Bedürfnissen der Vertragsparteien über den Nachlass bestimmen.
Grundsätzlich sind in einem Erbvertrag alle Verfügungen möglich, die in einem Testament zulässig sind. Der Erbvertrag kann im Gegensatz zum Testament grundsätzlich nicht einseitig aufgehoben werden. Die Aufhebung oder Änderung bedarf der schriftlichen Zustimmung aller Parteien. Verfügungen von Todes wegen und Schenkungen unterliegen grundsätzlich der Anfechtung, wenn sie mit den Verpflichtungen aus einem Erbvertrag nicht vereinbar sind. Damit Schenkungen zu Lebzeiten weiterhin ausgerichtet werden können, muss dies im Erbvertrag explizit erwähnt werden.
Weitere Möglichkeiten im Zusammenhang mit der Nachlassplanung
Besprechen Sie diese Begünstigungsmöglichkeit mit dem Kundenberater Ihrer Versicherung. Es empfiehlt sich, die TIR bzw. die betroffene Organisation über eine allfällige Begünstigung zu informieren.
Mit einem sogenannten Vorsorgeauftrag kann jede Person eine andere Person (oder Organisation) beauftragen, im Falle der eigenen Urteilsunfähigkeit die Personen- oder Vermögenssorge bis zu ihrem Tode sicherzustellen oder auch die Vertretung im Rechtsverkehr wahrzunehmen.
Der
Vorsorgeauftrag bietet der verfügenden Person weitgehende Freiheiten:
Es können verschiedene Personen für einzelne Aufträge bestimmt und
Ersatzpersonen vorgesehen werden. Als verfügende Person können Sie die
den eingesetzten Personen übertragenen Aufgaben detailliert umschreiben
oder auch nur allgemeine Grundsätze festlegen. Beispielsweise haben Sie
die Möglichkeit, eine Person Ihres Vertrauens damit zu beauftragen, sich
bei Eintritt Ihrer Handlungsunfähigkeit um Ihre Haustiere zu kümmern.
Weiter können Sie die Person auch anweisen, den von Ihnen unterstützten Organisationen weiterhin Spenden in einem bestimmten Umfang zukommen zu lassen. Jede beauftragte Person hat allerdings die Möglichkeit, den Auftrag abzulehnen. Daher ist es wichtig, dass Sie die Person, die Sie mit einer konkreten Aufgabe betrauen möchten, vorgängig über Ihr Vorhaben informieren und den Auftrag mit ihr besprechen.
Haben Sie Fragen zu Erbschaften und Legaten?
Christine Künzli steht Ihnen
für weitere Fragen gerne zur Verfügung:
Tel. +41 (0) 43 443 06 43