Musterverträge & Vorlagen
Erwerb von Tieren
Weil Tiere zum Vermögen ihres Eigentümers gehören, können auch sie Gegenstand von Kaufverträgen sein. Zwar sind sie seit 2003 auch aus rechtlicher Sicht keine Sache mehr, dennoch gelten für den Kauf von Tieren die gewöhnlichen Regeln des Obligationenrechts (OR) über den Fahrniskauf (Art. 187 ff. OR), d.h. über den Kauf von beweglichen Sachen. Einige wenige auf Tiere abgestimmte Spezialvorschriften gibt es einzig für den Viehhandel (Art. 198 und 202 OR). Die meisten Gesetzesvorschriften gelten nur dann, wenn Verkäufer und Käufer nicht etwas anderes vereinbart haben. Die Parteien sind daher grundsätzlich frei, wie sie einen Tierkaufvertrag ausgestalten möchten. Je wertvoller ein Tier für den Käufer ist, desto eher empfiehlt es sich jedoch für ihn, den Vertrag schriftlich abzufassen. Beharrt eine Partei auf einer bestimmten Formvorschrift, kommt der Vertrag nur zustande, wenn auch die andere Partei damit einverstanden ist.
Entgegen der weitverbreiteten Meinung muss ein Kaufvertrag grundsätzlich nicht schriftlich aufgesetzt und von Hand unterschrieben werden. Er kann daher beispielsweise auch per E-Mail-, SMS, Handschlag, mündlich oder sogar stillschweigend abgeschlossen werden. Sofern sich die Parteien darüber einig sind, welches Tier zu welchem Preis verkauft werden soll, ist der Vertrag zustande gekommen und das Geschäft rechtlich gültig.
Die Parteien können nicht nur Form, sondern auch Inhalt des Kaufvertrages weitgehend frei gestalten. Dies gilt unter Privatpersonen ebenso wie für den Kauf bei gewerbsmässigen Tierhändlern. Um spätere Unklarheiten und Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollte ein Tierkaufvertrag schriftlich, vollständig und klar abgefasst sowie selbstverständlich von beiden Parteien unterzeichnet werden. Dies schafft eine klare Rechtslage und erspart Beweisschwierigkeiten, Kosten und Ärger, sollte es letztlich doch zu Rechtsstreitigkeiten kommen. Die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) stellt eine Mustervorlage für einen schriftlichen Tierkaufvertrag zur Verfügung, der vor allem für Hunde, durchaus aber auch für Katzen und andere Heimtiere anwendbar ist.
Zum Kauf eines Tieres aus dem Tierheim
Viele Tierfreundinnen und Tierfreunde erwerben ihre Tiere von einem Tierheim. Damit entlasten sie die Heime, die teilweise an ihre Kapazitätsgrenzen stossen. Die Tiere wurden entweder dem Heim vom bisherigen Halter zur Weiterplatzierung übergeben oder sind gefunden und dem Tierheim überbracht worden, das dann nach einer Wartefrist von zwei Monaten berechtigt ist, über das Tier frei zu verfügen. Dies setzt allerdings voraus, dass der Tierfund innert angemessener Frist bei der kantonalen Meldestelle gemeldet worden ist.
Will man ein Tier aus einem Heim aufnehmen, schliesst man mit diesem einen Kaufvertrag bzw. einen sogenannten Übernahme- oder Tierplatzierungsvertrag ab. Darin wird entweder der Kaufpreis vereinbart oder aber festgehalten, dass die bezahlte Geldsumme eine Übernahmegebühr im Sinne einer Unkostenbeteiligung darstellt. Die von den Tierheimen verwendeten Verträge über die Veräusserung von Tieren unterscheiden sich teilweise stark voneinander und nicht selten verursachen sie unerfreuliche Auseinandersetzungen zwischen den Übernehmern von Tieren und dem Tierheim. Die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) hat einen spezifischen Mustervertrag über den Kauf eines Tieres aus einem Tierheim ausgearbeitet, der den Parteien als Diskussionsgrundlage dienen und für klare Rechtsverhältnisse sorgen soll.
Mietvertrag - Heimtierhaltung in Mietwohnungen
Ungeachtet ihrer grossen praktischen Relevanz finden sich im schweizerischen Recht keine spezifischen Bestimmungen über die Tierhaltung in Mietwohnungen. Selbst die grundlegende Frage, ob der Mieter überhaupt Tiere in seiner Wohnung halten darf, wird nirgends ausdrücklich beantwortet. Bei der Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen sind einerseits die Persönlichkeitsrechte des Mieters, zu denen auch die Entfaltung des individuellen Lebensstils in seinen eigenen vier Wänden gehört, und andererseits der Schutz von Vermieter und Nachbarn vor Störungen, Gefährdungen und Beschädigungen zu berücksichtigen.
Ob ein Mieter Tiere in der Wohnung halten darf oder nicht, hängt in erster Linie vom jeweiligen Mietvertrag und den dazu gehörenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (dem "Kleingedruckten") ab. Um spätere Konflikte und Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, sollten die wichtigsten Fragen zur Tierhaltung daher noch vor Vertragsabschluss geregelt werden. Ist die Erlaubnis nicht bereits ausdrücklich im Mietvertrag enthalten, empfiehlt es sich, dies unbedingt schriftlich festzuhalten. Für die Tierhaltung werden oft Standardformulare benutzt, die dem Mietvertrag als Anhang beigelegt werden. Dabei ist denkbar, dass die Tierhaltung mit Bedingungen und Auflagen verbunden wird, etwa dass die Hausruhe durch die Tiere nicht gestört werden darf etc.
In der Praxis sind die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen oftmals zu wenig detailliert oder widersprechen sogar einer artgerechten Tierhaltung. Unsinnig ist es, von Halter und Tier Unmögliches zu verlangen: Steht in der Abmachung, dass ein Hund nur dann gehalten werden darf, wenn er nie bellt, ist es von vornherein klar, dass dies nicht eingehalten werden kann. Deshalb sollten vorformulierte Mietvertragszusätze verwendet und, falls notwendig, mit eigenen Bestimmungen ergänzt werden. Ein praxistauglicher Musteranhang über die Heimtierhaltung wurde vom Institut für interdisziplinäre Erforschung der Mensch-Tier-Beziehung (IEMT; www.iemt.ch) ausgearbeitet. Dieser berücksichtigt insbesondere die für eine verantwortungsvolle Tierhaltung wesentlichen Punkte und wird auch vom Schweizerischen Hauseigentümerverband (HEV) und vom Schweizerischen Mieterinnen- und Mieterverband Deutschschweiz (MV) verwendet.
- Anhang zum Mietvertrag für Wohnräume - Vereinbarung über die Heimtierhaltung (IEMT-Musteranhang)
- Tiere in Mietwohnungen - Allgemeine Informationen (PDF)
- Mietwohnung - Artikel aus dem Lexikon Tierschutzrecht
- Nachbarrecht - Artikel aus dem Lexikon Tierschutzrecht
- Artikel Zeitlupe: Wenn Tiere zur Miete wohnen
- Artikel Bündner Woche: Tierhaltung in der Mietwohnung (S.2)
Testamentsklausel
«Meine gesetzlichen Nachkommen schliesse ich vom Erbrecht aus. Meine pflichtteilsgeschützten Erben setze ich auf den Pflichtteil. Die frei verfügbare Quote soll meiner Tochter Alexandra zukommen. Der auf sie entfallende Teil der Erbschaft ist mit der Auflage belastet, dass sie für angemessenen und tiergerechten Unterhalt und Pflege meines Katers «Jonny» für die Dauer dessen Lebens aufkommt. Hierzu hat Alexandra monatlich den Betrag von 250 Franken zur Deckung der entstehenden Auslagen für Nahrung, Pflege, allfällige Unterkunft und Tierarzt aufzubringen. Mit der Überwachung dieser Auflage beauftrage ich im Rahmen einer beschränkten Willensvollstreckung den Tierschutzverein X, dem ich hiermit bedingungslos den Betrag von x Franken vermache.»
Das handschriftliche Testament hat durchgängig von Hand geschrieben, datiert, mit dem Ort der Ausstellung versehen und eigenhändig unterzeichnet zu sein.
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Verzichtserklärung
Falls jemand sein Tier nicht verkaufen, sondern sein Eigentum daran einfach aufgeben will, ist es für den Übernehmer daher ratsam, sich eine Verzichtserklärung unterzeichnen zu lassen, wonach der bisherige Eigentümer auf alle Eigentums- und Besitzansprüche am Tier endgültig verzichtet.
Bei der Abgabe von Verzichttieren in Tierheimen wird ebenfalls empfohlen, schriftlich festzuhalten, dass der Verzichtende sämtliche Nachforschungen nach dem Aufenthalt und Wohlergehen des Tieres unterlässt und auch kein Anrecht darauf hat, dass ihm die Identität eines neuen Eigentümers bekannt gegeben wird.
Das TIR-Musterformular für eine Verzichtserklärung kann von Tierheimen, Privatpersonen, Tierärzten etc. übernommen werden.
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Strafanzeige
Eine Strafanzeige kann von jedermann eingereicht werden, selbst von handlungsunfähigen Personen (d.h. Personen, die unmündig und/oder urteilsunfähig sind). Das Einschalten einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes ist hierfür nicht erforderlich. Tierschutzdelikte sind Offizialdelikte. Daher sind Polizeibeamte sowie weitere Beamte oder Behörden im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit sogar verpflichtet, alle festgestellten Tierschutzdelikte bei begründetem Verdacht von Amtes wegen anzuzeigen.
Eine Strafanzeige kann mündlich oder schriftlich bei einer Strafverfolgungsbehörde (Polizei, Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörden) eingereicht werden. Um die Strafverfolgung zu erleichtern, sollte die Anzeige konkrete Angaben enthalten, die es als möglich erscheinen lassen, dass tatsächlich eine Straftat nach Art. 26 ff. TSchG vorliegt.
Weiter sollte im Falle einer Tierquälerei genau beschrieben werden, aus welchen Beobachtungen und Indizien der Anzeigeerstatter auf das Vorliegen erheblicher Schmerzen, Leiden oder Ängste eines Tieres schliesst (Körperhaltung, Bewegungen, Lautäusserungen etc.). Nicht zwingend, aber wertvoll, ist es, die eigenen Wahrnehmungen fotografisch oder auf Video festzuhalten sowie die Namen allfälliger weiterer Zeugen in Erfahrung zu bringen und mit der Anzeige einzureichen. Je umfassender und genauer die Ereignisse und Beobachtungen bereits in der Strafanzeige beschrieben werden, desto leichter gestaltet sich die anschliessende Arbeit der Untersuchungsbehörden. Nach Möglichkeit sollten etwa folgenden Punkte festgehalten werden:
- Name und Adresse des Anzeigeerstatters;
- Name und Adresse des Täters (bzw. der Täter), wenn möglich verbunden mit dem Hinweis, ob es sich dabei um einen Jugendlichen oder Erwachsenen sowie um den Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Tieres handelt;
- Adresse und genaue Lokalisation des Tatorts (bspw. Beschreibung und Aufnahmen von Gebäuden, Weideflächen etc.);
- Datum, genaue Uhrzeit bzw. Zeitraum der Tat;
- Sachverhaltsschilderung; hierzu gehören etwa: – möglichst genaue, unverwechselbare Beschreibung des Tieres bzw. der Tiere bezüglich Art, Anzahl, Alter, Geschlecht und besonderer Merkmale (Ohrmarkierungen, Tätowierungsnummern, auffallende Fellzeichnung etc.), – konkrete Schilderung des Tathergangs und allfälliger -werkzeuge (bspw. Grösse und Beschaffenheit eines Schlagstockes oder Messers), Klimabedingungen (Temperatur, Regen), – Folgen für das Tier: beobachtete Verletzungen, Schmerzen, Leiden und Ängste (diese sind teilweise art-, rasse-, alters- und geschlechtsspezifisch, weshalb eine möglichst genaue Schilderung der Reaktion und des Verhaltens des Tieres erforderlich ist), Lautäusserungen (Schreie, Stöhnen, Zähneknirschen etc.), abnorme Haltungen, Lahmheit, Unruhe, Beissen oder Lecken bestimmter Körperstellen, Aggression, Absonderung von der Gruppe, Beben der Nasenflügel und/oder Rüsselscheibe, Gewichtsabnahme, struppiges Fell, Erweiterung der Pupillen, Schwitzen, Erbrechen, häufiges Kot- und Harnabsetzen, Erhöhung der Atem- und Herzfrequenzen, Tod des Tieres etc.;
- Benennung weiterer Zeugen mit Namen und Adresse;
- Nennung
und Beilage von Beweismaterial (Fotos, Video- oder Tonbandaufnahmen,
Zeitungsberichte), das genau zu kennzeichnen und zu datieren ist;
- erforderlichenfalls Veranlassung der Sicherstellung des Tierkörpers durch Polizei oder Veterinärbehörde;
- Datum und Unterschrift.
Die Strafanzeige kann grundsätzlich bis vor Ablauf der Verjährung des betreffenden Tierschutzdelikts eingereicht werden. Insbesondere aus Gründen der einfacheren Beweisbarkeit empfiehlt sich jedoch eine möglichst unverzügliche Einreichung. Ist das eigene Tier von einer Straftat betroffen, empfiehlt sich die gleichzeitige Einreichung eines Strafantrages wegen Sachbeschädigung bzw. der Tötung oder Verletzung eines Tieres nach Art. 144 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB), damit man im Strafverfahren als Privatkläger auftritt und folglich Parteistellung mit Einsprachemöglichkeit einnimmt.
Informationen zum Tierschutzstrafrecht:
- Checkliste Strafanzeige (PDF)
- Strafanzeige - Artikel aus dem Lexikon Tierschutzrecht
- Strafrechtspflege - Artikel aus dem Lexikon Tierschutzrecht
- Tierquälerei - Artikel aus dem Lexikon Tierschutzrecht
- Sachbeschädigung - Artikel aus dem Lexikon Tierschutzrecht
- Artikel Welt der Tiere: Bei Tierquälerei ist Zivilcourage gefragt
- Artikel Zeitlupe: Strafanzeige bei Tierschutzverstössen
- Artikel Bündner Woche: Muss die Polizei Strafanzeigen wegen Tierquälerei entgegennehmen?
Schlichtungsverfahren bei Zivilstreitigkeiten
Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten sollten die Parteien immer zuerst versuchen, den Konflikt untereinander einvernehmlich zu lösen. Oftmals lassen sich entsprechende Konflikte im Rahmen eines klärenden Gesprächs lösen. Sind die Fronten schon verhärtet, kann auch ein Mediator beigezogen werden. Finden die Parteien jedoch keine Lösung, muss der Konflikt in einem Zivilprozess bereinigt werden. Bevor es zu einer Gerichtsverhandlung kommt, ist aber ein sogenanntes Schlichtungsverfahren vorgesehen. Das Ziel des Schlichtungsverfahrens ist eine gütliche Einigung zwischen den Parteien herbei zu führen und damit ein kostspieliger, nerven- und zeitraubender Prozess vor Gericht zu vermeiden. Sind jedoch alle aussergerichtlichen Bestrebungen fehlgeschlagen, können rechtliche Schritte eingeleitet bzw. eine Zivilklage beim zuständigen Gericht eingereicht werden.
Der Beizug eines Anwalts lohnt sich meist nur in komplizierten Fällen, wenn es um hohe Geldsummen geht oder wenn auch die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist. Im Schlichtungsverfahren und bei geringem Streitwert ist ein Anwalt in der Regel nicht notwendig. Bevor man sich jedoch für den Beizug eines Anwalts entscheidet, sollte man sich aber mit entsprechenden Ratgebern und mit Hilfe des Internets selbst einen Überblick über die Rechtslage verschaffen. Einzelne Tierschutzorganisationen - so beispielsweise die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) (Kontaktformular) - sowie Gemeinden und verschiedene private Institutionen bieten unentgeltliche Rechtsberatungen an. Reichen diese Informationen nicht aus und zeichnet sich keine einvernehmliche Lösung mit der Gegenpartei ab, kann der Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts sinnvoll sein.
Die TIR führt eine Liste mit auf Tierfälle spezialisierten Anwältinnen und Anwälten, die sie auf Anfrage hin vermittelt.
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