Kanton Schwyz
Stand Februar 2024
1. Geltendes Hunderecht
2. Allgemeine Bestimmungen zur Hundehaltung
In Dörfern, auf öffentlichen Strassen, Plätzen, Wegen oder in Parkanlagen sowie auf Wegen, die durch intensiv genutztes landwirtschaftliches Gebiet führen, ist Hundekot zu entfernen und zu beseitigen (§ 2 Abs. 2 Hundegesetz/SZ).
Für jeden im Kanton Schwyz gehaltenen, mindestens vier Monate alten Hund hat der Halter oder die Halterin jeweils im Januar der Wohngemeinde die Hundesteuer zu entrichten (§ 5 Hundegesetz/SZ). Die Steuer beträgt höchstens 40 Franken für Nutzhunde und 100 Franken für andere Hunde. Für jeden weiteren Hund pro Haushalt beträgt die Steuer 100 Franken mehr als die Grundsteuer (§ 5 Abs. 2 und 3 Hundegesetz/SZ). Für Hunde, die zur Ausübung eines Berufes benötigt werden, sowie für Hunde einer gewerbsmässigen Hundezucht oder eines Tierheims kann der Gemeinderat den Steuerbetrag herabsetzen oder eine Pauschale festlegen (§ 6 Hundegesetz/SZ).
Jeder Hund muss eine amtliche Hundemarke mit der Wohngemeinde des Halters und der Kontrollnummer gut sichtbar am Halsband tragen. Hunde ohne amtliche Hundemarke werden von der Polizei eingefangen und auf Kosten des Halters verwahrt.
Eine generelle Leinenpflicht gilt in öffentlichen Anlagen, auf öffentlichen Wegen und im Strassenverkehr. Ausgenommen sind Hunde beim Viehtrieb (§ 2 Abs. 1 Hundegesetz/SZ). Läufige Hündinnen sind eingesperrt zu halten (§ 2 Abs. 3 Hundegesetz/SZ). Es ist verboten, Hunde unbeaufsichtigt öffentlich umherlaufen zu lassen (§ 3 Abs. 1 Hundegesetz/SZ).
Hunde und Katzen, die wiederholt wildlebenden Säugetieren oder Vögeln nachstellen, dürfen durch Wildhüter erlegt werden, wenn das Tier nicht eingefangen werden kann und vorgängig schriftlich eine Verwarnung des Tierhalters durch das zuständige Amt erfolgt ist. Eine vorgängige schriftliche Verwarnung des Tierhalters ist nicht erforderlich, wenn Hunde und Katzen beim Reissen von wildlebenden Säugetieren und Vögeln angetroffenen werden (§ 51 des Jagd-
und Wildschutzgesetzes/SZ).
Weitab von Höfen und Siedlungen streunende oder verwilderte Hunde und Katzen, die offensichtlich krank oder verletzt sind, dürfen durch die Wildhüter erlegt werden (§ 50 des Jagd-
und Wildschutzgesetzes/SZ).
3. Massnahmen bezüglich "gefährliche Hunde" im geltenden Recht
Personen, die wiederholt wegen Übertretung der Vorschriften des kantonalen Hundegesetzes oder wegen Missachtung von Anordnungen oder Verfügungen des Gemeinderats bestraft worden sind, kann der Gemeinderat die Hundehaltung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verbieten (§ 10 Abs. 2 Hundegesetz/SZ).
Der Gemeinderat ist befugt, zum Schutz von Personen und Sachen gegen Beeinträchtigung oder Gefährdung durch Hunde örtlich begrenzte Verbote und Gebote zu erlassen und auf deren Missachtung Strafe anzudrohen (§ 11 Abs. 1 Hundegesetz/SZ).
4. Geplante Gesetzesänderungen
Zurzeit sind keine weiteren Gesetzesänderungen geplant.
Hinweis
Tier im Recht (TIR) ist bemüht, die Entwicklungen zum kantonalen Hunderecht fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund der aussergewöhnlich vielen gesetzlichen und praktischen Änderungen zum Thema kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden. Für Hinweise zu Änderungen und nötigen Anpassungen sind wir jederzeit dankbar.