Kanton Luzern
Stand Februar 2023
1. Geltendes Hunderecht
- Kantonales Gesetz über das Halten von Hunden vom 23. Oktober 1973 (SRL 848)
- Kantonale Verordnung über das Halten von Hunden vom 10. Dezember 1973 (SRL 849)
- Merkblatt "Öffentliche Sicherheit: Anforderungen an die Hundehaltung"
- Kantonale Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonale Jagdverordnung) vom 23. Januar 2018 (SRL 725a)
2. Allgemeine Bestimmungen zur Hundehaltung
Halterinnen und Halter, die einen Hund verkaufen, erwerben oder für länger als drei Monate abgeben oder übernehmen, haben dies in der Hundedatenbank innert zehn Tagen zu erfassen (§ 7d Hundeverordnung/LU).
Wer einen Hund im Alter von über sechs Monaten hält, hat bei der Einwohnergemeinde, in der der Hund gehalten wird, jährlich eine Steuer zu entrichten (§ 5 Hundegesetz/LU). Erreicht der Hund das Alter von sechs Monaten nach dem 30. Juni, so ist die halbe Jahressteuer zu entrichten (§ 6 Abs. 3 Hundegesetz/LU). Für Hofhunde auf Landwirtschaftsbetrieben gilt ein reduzierter Ansatz (§ 6 Abs. 4 Hundegesetz/LU). Die Steuer kann bis auf die Hälfte ermässigt werden, wenn ein Hund zum Schutz eines einsam gelegenen Gebäudes gehalten wird (§ 10 Abs. 1 Hundegesetz/LU).
Halterinnen und Halter, die einen Hund aus dem Ausland einführen, sowie Ersthundehalterinnen und -halter haben innert 18 Monaten nach Erwerb eines Hundes mit diesem das Nationale Hundehalter-Brevet (NHB) zu bestehen. Der Veterinärdienst kann eine andere Prüfung als gleichwertig anerkennen (§ 4a Abs. 1 Hundeverordnung/LU). Davon ausgenommen sind Halterinnen und Halter von Hunden, die als Übersiedlungsgut in die Schweiz eingeführt werden, Halterinnen und Halter von Blindenführ- oder Diensthunden sowie Halterinnen und Halter von Hunden, die innert 18 Monaten nach Erwerb des Hundes eine anerkannte Prüfung der Technischen Kommission für das Gebrauchs- und Sporthundewesen der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft bestehen.
Generell verboten sind Hunde in Friedhöfen, Badeanstalten, Spitalanlagen, auf Kinderspielplätzen, Pausenplätzen von Schulhausanlagen und Spiel- und Sportfeldern (§ 2 Abs. 1 Hundeverordnung/LU). Auf angebauten landwirtschaftlichen Kulturen, namentlich auf Anbauflächen für Getreide und Gemüse sowie auf Wiesen in fortgeschrittenem Wachstumsstadium, ist das Mitführen und Laufenlassen von Hunden nur mit Einverständnis der berechtigten Person erlaubt (§ 2 Abs. 2 Hundeverordnung/LU).
In öffentlich zugänglichen Lokalen, wie namentlich in Wirtschaften und Verkaufsläden, in Naturschutzgebieten, in Parkanlagen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und auf verkehrsreichen Strassen sind Hunde an der Leine zu führen. Läufige und bissige Hunde sowie Hunde mit ansteckenden Krankheiten sind im Freien sowie in Drittpersonen zugänglichen Räumen anzuleinen. (§ 3 Abs. 2 Hundeverordnung/LU).
Vom 1. April bis zum 31. Juli gilt im Wald und näher als 50m am Waldrand eine generelle Leinenpflicht (§ 27 Jagdverordnung).
In Wäldern und an Waldrändern, an Seeufern, entlang von Ufergehölzen und Hecken sowie zur Nachtzeit im Freien dürfen Hunde nicht unbeaufsichtigt gelassen werden (§ 4 Abs. 2 Hundeverordnung/LU). Unbeaufsichtigte Hunde werden von der Polizei in Gewahrsam genommen (§ 5 Abs. 1 Hundeverordnung/LU). Kann der Halter oder die Halterin nicht ermittelt werden, ist der Hund während sechs Tagen an einem geeigneten Platz zur Verfügung zu halten; danach kann über ihn verfügt werden (§ 5 Abs. 2 Hundeverordnung/LU).
Wildernde Hunde, die nicht eingefangen werden können und für das Wild eine unmittelbare Gefahr darstellen oder beim Reissen von Wild angetroffen werden, dürfen von den Organen der Jagdaufsicht und den Jagdpächtern abgeschossen werden (§ 28 Abs. 2 Jagdverordnung/LU). Streunende Hunde, die nicht eingefangen werden können, dürfen nach erfolgloser schriftlicher Verwarnung des Halters oder der Halterin oder wenn der Halter oder die Halterin nicht bekannt ist von Jagdpächterinnen und -pächtern und Jagdaufseherinnen und -aufsehern abgeschossen werden (§ 28 Abs. 1 Jagdverordnung/LU).
3. Massnahmen bezüglich "gefährliche Hunde" im geltenden Recht
Der Kanton Luzern hat bislang keine Liste mit bewilligungspflichtigen oder verbotenen Hunden in seine Erlasse aufgenommen.
Der Veterinärdienst kann je nach Schwere des Einzelfalls Massnahmen treffen, wie beispielsweise die Verpflichtung des Halters oder der Halterin zu einem Kursbesuch, Maulkorbzwang, Einweisung des Hundes zur Beobachtung oder Verhaltenserziehung, Verpflichtung des Halters oder der Halterin zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung, Umplatzierung des Hundes oder Halteverbot (§ 7a Hundeverordnung/LU).
Hunde, die für Mensch und Tier gefährlich sind, sind zu töten, wenn eine tierärztliche Behandlung oder sonstige Massnahmen keinen Erfolg versprechen oder wenn der Halter oder die Halterin eine angeordnete Behandlung oder sonstige Massnahmen nicht befolgt und keine weniger weit gehenden Massnahmen in Frage kommen (§ 7 Hundeverordnung/LU).
4. Geplante Gesetzesänderungen
Zurzeit sind keine weiteren Gesetzesänderungen geplant.
Hinweis
Tier im Recht (TIR) ist bemüht, die Entwicklungen zum kantonalen Hunderecht fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund der aussergewöhnlich vielen gesetzlichen und praktischen Änderungen zum Thema kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden. Für Hinweise zu Änderungen und nötigen Anpassungen sind wir jederzeit dankbar.