Kanton Luzern
Stand Dezember 2020
1. Geltendes Hunderecht
- Kantonales Gesetz über das Halten von Hunden vom 23. Oktober 1973 (SRL 848)
- Kantonale Verordnung über das Halten von Hunden vom 10. Dezember 1973 (SRL 849)
- Merkblatt "Öffentliche Sicherheit: Anforderungen an die Hundehaltung"
- Kantonale Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonale Jagdverordnung) vom 23. Januar 2018 (SRL 725a)

2. Allgemeine Bestimmungen zur Hundehaltung
Halterinnen und Halter, die einen Hund erwerben oder für länger als drei Monate übernehmen, haben bei Anis (seit dem 1. Januar 2016 neu: Amicus) Adress- und Handänderung innert zehn Tagen zu melden (§ 7d Hundeverordnung/LU).
Wer einen Hund im Alter von über sechs Monaten hält, hat bei der Einwohnergemeinde, in der der Hund gehalten wird, jährlich eine Steuer zu entrichten (§ 5 Hundegesetz/LU). Erreicht der Hund das Alter von sechs Monaten nach dem 30. Juni, so ist die halbe Jahressteuer zu entrichten (§ 6 Abs. 3 Hundegesetz/LU). Für Hofhunde auf Landwirtschaftsbetrieben gilt ein reduzierter Ansatz (§ 6 Abs. 4 Hundegesetz/LU). Die Steuer kann bis auf die Hälfte ermässigt werden, wenn ein Hund zum Schutz eines einsam gelegenen Gebäudes gehalten wird (§ 10 Abs. 1 Hundegesetz/LU).
Generell verboten sind Hunde in Friedhöfen, Badeanstalten, Spitalanlagen, auf Kinderspielplätzen, Pausenplätzen von Schulhausanlagen und Spiel- und Sportfeldern (§ 2 Hundeverordnung/LU).
Vom 1. April bis zum 31. Juli gilt im Wald und näher als 50 am Waldrand eine generelle Leinenpflicht (§ 27 Jagdverordnung).
In Wäldern und an Waldrändern, an Seeufern, entlang von Ufergehölzen und Hecken sowie zur Nachtzeit im Freien dürfen Hunde nicht unbeaufsichtigt gelassen werden (§ 4 Abs. 2 Hundeverordnung/LU). Unbeaufsichtigte Hunde werden von der Polizei in Gewahrsam genommen (§ 5 Abs. 1 Hundeverordnung/LU). Kann der Halter oder die Halterin nicht ermittelt werden, ist der Hund während sechs Tagen an einem geeigneten Platz zur Verfügung zu halten; danach kann über ihn verfügt werden (§ 5 Abs. 2 Hundeverordnung/LU).
Wildernde Hunde, die nicht eingefangen werden können und für das Wild eine unmittelbare Gefahr darstellen oder beim Reissen von Wild angetroffen werden, dürfen von den Organen der Jagdaufsicht und den Jagdpächtern abgeschossen werden (§ 28 Jagdverordnung/LU).
3. Massnahmen bezüglich "gefährliche Hunde" im geltenden Recht
Der Kanton Luzern hat bislang keine Liste mit bewilligungspflichtigen oder verbotenen Hunden in seine Erlasse aufgenommen.
Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kann Massnahmen treffen, wie beispielsweise die Verpflichtung des Halters oder der Halterin zu einem Kursbesuch, Maulkorbzwang, Einweisung des Hundes zur Beobachtung oder Verhaltenserziehung, Verpflichtung des Halters oder der Halterin zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung, Umplatzierung des Hundes, Halteverbot (§ 7a Hundeverordnung/LU).
Hunde, die für Mensch und Tier gefährlich sind, sind zu
töten, wenn eine tierärztliche Behandlung oder sonstige Massnahmen
keinen Erfolg versprechen oder wenn der Halter oder die Halterin eine
angeordnete Behandlung oder sonstige Massnahmen nicht befolgt und keine
weniger weit gehenden Massnahmen in Frage kommen (§ 7
Hundeverordnung/LU).
Ferner sind läufige, bissige und kranke Hunde im Freien sowie in Drittpersonen zugänglichen Räumen anzuleinen (§ 3 Abs. 2 Hundeverordnung/LU).
4. Geplante Gesetzesänderungen
Zurzeit sind keine weiteren Gesetzesänderungen geplant.
Hinweis
Tier im Recht (TIR) ist bemüht, die Entwicklungen zum kantonalen Hunderecht fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund der aussergewöhnlich vielen gesetzlichen und praktischen Änderungen zum Thema kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden. Für Hinweise zu Änderungen und nötigen Anpassungen sind wir jederzeit dankbar.