Kanton Aargau
Stand März 2024
1. Geltendes Hunderecht
- Hundegesetz (HuG) vom 15. März 2011 (SAR 393.400)
- Verordnung zum Hundegesetz vom 7. März 2012 (Hundeverordnung, HuV, SAR 393.411)
- Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung vom 7. Juni 1982 (SAR 393.111)
- Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz des Kantons Aargau, AJSG) vom 24. Februar 2009 (SAR 933.200)
- Verordnung zum Jagdgesetz des Kantons Aargau (Jagdverordnung des Kantons Aargau, AJSV) vom 23. September 2009 (SAR 933.211)
- Informationsbroschüre des Kantons Aargau zum geltenden Hunderecht
2. Allgemeine Bestimmungen zur Hundehaltung
Hundehaltende sind allgemein verpflichtet, ihren Hund so zu halten, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder übermässig belästigt werden. Wird ein Hund einem Dritten anvertraut, so ist sicherzustellen, dass dieser in der Lage ist, die Hundehalterpflichten wahrzunehmen. Hundekot ist aufzunehmen und zu entsorgen (§ 5 Abs. 1 HuG/AG).
Für jeden Hund im Alter von mehr als drei Monaten, der im Kanton Aargau gehalten wird, hat die Halterin oder der Halter eine Hundetaxe zu entrichten. Diese wird für den ganzen Kanton einheitlich festgelegt und beträgt maximal 150 Franken (§ 16 HuG/AG).
Hunde, die beim Wildern angetroffen werden oder für Wildtiere eine unmittelbare Gefahr darstellen und nicht eingefangen werden können, können durch Mitglieder der Jagdgesellschaft sowie Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher abgeschossen werden, wenn der Halter oder die Halterin zuvor schriftlich verwarnt worden ist oder nicht bekannt ist. Beim Reissen von Wild angetroffene Hunde dürfen sofort abgeschossen werden (§ 19 AJSG, § 22 AJSV).
3. Massnahmen bezüglich "gefährliche Hunde" im geltenden Recht
Im Kanton Aargau ist am 1. Mai 2012 das neue Hundegesetz in Kraft getreten. Demnach bedarf das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential einer vorgängigen Bewilligung (§ 10 Abs. 1 HuG/AG).
Bewilligungspflichtig sind die folgenden Rassen: American Staffordshire Terrier, Bull Terrier und American Bull Terrier, Staffordshire Bull Terrier, Pit Bull Terrier, American Pit Bull Terrier und American Bully, Rottweiler sowie Hunde aus Kreuzungen dieser Rassen und Hunde, deren äusseres Erscheinungsbild vermuten lässt, dass sie von einem Rassetyp mit erhöhtem Gefährdungspotential abstammen (§ 11 HuV/AG, § 10 Abs. 2 HuG/AG). Im Zweifelsfall entscheidet das Veterinäramt (§ 10 Abs. 3 HuG/AG).
Eine Bewilligung müssen auch Hundehalter beantragen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens (1. Mai 2012) bereits einen Hund der Rasseliste besessen haben und Personen, die aus anderen Kantonen zuziehen. Wurde in einem anderen Kanton bereits ein Ausbildungskurs besucht, kann ein Gesuch um Anerkennung der besuchten Ausbildungsgänge gestellt werden (§ 20 HuG/AG und § 13 HuV/AG).
Eine Halterbewilligung für gefährliche Hunde wird gemäss § 11 HuG/AG erteilt, wenn die gesuchstellende Person mindestens 18 Jahre alt ist (lit. a); nicht in einer Strafuntersuchung steht bzw. verurteilt wurde wegen Delikten, die einen verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden fragwürdig erscheinen lassen (lit. b); den Nachweis einer Haftpflichtversicherung erbring (lit. c); den Nachweis genügender kynologischer Kenntnisse erbringt (lit. d) und aufgrund der finanziellen und persönlichen Verhältnisse in der Lage ist, für den Hund zu sorgen (lit. e).
Dem Gesuch um Erteilung einer Halteberechtigung sind die folgenden Dokumente beizulegen (§ 12 HuV/AG): eine Kopie eines amtlichen Personalausweises (lit. a), ein aktueller Strafregisterauszug (lit. b), der Nachweis einer Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens einer Million Franken (lit. c), der Nachweis einer früheren Hundehaltung (lit. d), eine Bestätigung der ausbildenden Person über die Eignung als Halter bzw. Halterin eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotenzial (lit. e) sowie aktuelle Belege über die Finanzierung des Lebensunterhalts (lit. f).
Halter von gefährlichen Hunden müssen einen Hundeerziehungskurs besuchen
und eine Halterprüfung ablegen (Brevet für Hundehalter des KVAK) (§ 12
HuG/AG und § 16 Abs. 1 HuV/AG). Der Erziehungskurs muss spätestens ab
sechs Monaten nach Anschaffung des Tieres besucht werden und die Prüfung
ist spätestens bis zum 30. Lebensmonat zu absolvieren (§ 16 Abs. 2
HuV/AG). Mit Hunden, die im Alter von mindestens 18 Monaten übernommen
wurden, sind Erziehungskurs und Prüfung innerhalb eines Jahres nach
Anschaffung zu absolvieren (§ 16 Abs. 3 HuV/AG). Der Erziehungskurs
umfasst einen Theorieteil von drei Stunden und mindestens zehn
praktische Übungslektionen zu 50 Minuten, die an verschiedenen Tagen
abgehalten werden (Anhang zur HuV/AG). Details zur Prüfung,
Prüfungskursen und -daten finden sich auch der Seite des KVAK.
Hunde
mit erhöhtem Gefährdungspotenzial sind im öffentlich zugänglichen Raum
an kurzer Leine und als Einzelhund zu führen, wenn sie nicht vom Inhaber
oder der Inhaberin der Halteberechtigung geführt werden (§ 14 Abs. 1
und 2 HuG/AG).
Bei verhaltensauffälligen Hunden kann das Veterinäramt eine Wesensbeurteilung vornehmen und Massnahmen anordnen (§ 9 Abs. 1 und 2 HuG/AG).
In anderen Kantonen rechtskräftig verfügte Massnahmen gegen Hundehalter gelten auch im Kanton Aargau (§ 9 Abs. 4 HuG/AG). Beim Wegzug aus dem Kanton informiert die kantonale Behörde die Behörden im Zuzugskanton über angeordnete Massnahmen (§ 9 Abs. 5 HuG/AG).
Gemäss § 4a der Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung sind die Strafverfolgungsbehörden bzw. die strafrichterlichen Behörden in gleicher Weise wie Tierärzte, Ärzte, Zollorgane und Hundeausbildende i.S.v. Art. 78 Abs. 1 der eidgenössischen Tierschutzverordnung (TSchV) verpflichtet, Vorfälle, bei denen ein Hund einen Menschen oder ein Tier erheblich verletzt hat, der zuständigen kantonalen Stelle zu melden.
Für bissige Hunde gilt, dass diese im öffentlich zugänglichen Raum an der Leine zu führen sind und einen Maulkorb tragen müssen (§ 9 HuV/AG).
Gemäss § 3 Abs. 2 der Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung/AG ist der kantonale Veterinärdienst für die Anordnungen von Massnahmen i.S.v. Art. 24 f. TSchG i.V.m. Art. 79 Abs. 3 TSchV zuständig, sofern diese erforderlich sind. Insbesondere ist er befugt, die Tiere vorsorglich zu beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterzubringen. Wenn nötig, kann er die Tiere verkaufen oder töten lassen. Er kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane beanspruchen. Ein Verwertungserlös fällt dabei nach Abzug der Verfahrenskosten der Halterin oder dem Halter zu. Ferner erstattet der kantonale Veterinärdienst Strafanzeige, wenn strafbare Verstösse gegen die Vorschriften des TSchG festgestellt wurden. In leichten Fällen kann aber auf eine Strafanzeige verzichtet werden (§ 3 Abs. 2 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung).
Für Hundehaltende mit Listenhunden, die sich im Kanton Aargau nur vorübergehend (beispielsweise zu Urlaubszwecken) aufhalten, ist hingegen keine spezielle Bewilligung notwendig. Es gilt allerdings auch hier die gemäss der kantonalen Hundegesetzgebung vorgeschriebene Einzelführpflicht und die generelle Leinenpflicht (im öffentlich zugänglichen Raum). Dasselbe gilt für Personen, die gelistete Hunde vorübergehend in ihrer Obhut haben. Sollte diese Betreuung regelmässig erfolgen, wird diesen Personen allerdings geraten, dies dem kantonalen Veterinärdienst zu melden.
4. Geplante Gesetzesänderungen
Zurzeit sind keine weiteren Gesetzesänderungen geplant.
5. Rechtspraxis
Da die Regelung bezüglich des Haltens potenziell gefährlicher Hunde
und der Einstufung dieser Hunde nach (äusseren) Rassemerkmalen praktisch
mit derjenigen des Hundegesetzes des Kantons Basel-Landschaft
übereinstimmt, ist zu erwarten, dass diese Bestimmung auch im Aargau als
zulässig erachtet werden muss. So hat das Bundesgericht am 17. November
2005 in Bezug auf den Kanton Basel-Landschaft entschieden, dass die
Bewilligungspflicht für potenziell gefährliche Hunde den Schutzbereich
der persönlichen Freiheit i.S.v. Art. 10 Abs. 2 Bundesverfassung (BV)
nicht tangiert, da es bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen durchaus
möglich ist, einen solchen Hund zu halten.
Dass das Kontrollverfahren nur für bestimmte Hunderassen gilt, befindet das Bundesgericht zwar nicht als unbedenklich, jedoch auch nicht als einen Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot. Ergeben sich neue zuverlässige und aussagekräftige Erkenntnisse, die die Tauglichkeit des Kriteriums Rassezugehörigkeit widerlegen, müsste die Regelung jedoch angepasst werden (BGE 132 I 7).
Hinweis
Tier im Recht (TIR) ist bemüht, die Entwicklungen zum kantonalen Hunderecht fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund der aussergewöhnlich vielen gesetzlichen und praktischen Änderungen zum Thema kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden. Für Hinweise zu Änderungen und nötigen Anpassungen sind wir jederzeit dankbar.