Kanton Zürich
Stand Dezember 2020
1. Geltendes Hunderecht
2. Allgemeine Bestimmungen zur Hundehaltung
Wer einen Hund hält, muss für diesen eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens einer Million Franken abschliessen (§ 6 Abs. 1 HuG/ZH).
Wer einen Hund ausführt, muss diesen so beaufsichtigen, dass Kulturland und Freizeitflächen nicht durch Kot verschmutzt werden. In Siedlungs- und Landwirtschaftsgebieten sowie auf Strassen und Wegen ist Hundekot korrekt zu beseitigen (§ 13 HuG/ZH).
Hundehalterinnen und -halter sind verpflichtet, ihre Hunde, die älter sind als drei Monate, innert zehn Tagen bei der Wohnsitzgemeinde anzumelden (§ 21 HuG/ZH). Für die Haltung von Hunden ist eine Hundesteuer zu entrichten (§ 23 HuG/ZH). Für jeden nachgewiesenen freiwilligen Besuch einer anerkannten Hundeerziehung kann die Gemeinde eine einmalige Ermässigung der Abgabe gewähren (§ 24 Abs. 1 HuG/ZH).
Wer Hunde unberechtigt, vorsätzlich oder fahrlässig jagen lässt, ist strafbar und hat den am Wild angerichteten Schaden zu vergüten. Hunde, die beim Wildern getroffen werden, können von den Jagdpächtern und von den mit der Jagdpolizei betrauten Personen getötet werden, sofern ihr Eigentümer vom Pächter zuvor schriftlich verwarnt worden ist. Ist der Eigentümer des wildernden Hundes nicht bekannt, so kann der zuständige Gemeinderat den Abschuss des Hundes durch Jagdpächter oder Jagdpolizeiorgane bewilligen (§ 32bis Jagdgesetz/ZH).
Verboten sind Hunde in Friedhöfen, in Badeanstalten, auf Pausenplätzen von Schulhausanlagen, auf Spiel- oder Sportfeldern sowie an Orten, die von den zuständigen Behörden entsprechend signalisiert wurden (§ 10 HuG/ZH).
Eine generelle Leinenpflicht gilt in öffentlich zugänglichen Gebäuden, an verkehrsreichen Strassen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und an Haltestellen sowie an entsprechend signalisierten Orten (§ 11 HuG/ZH).
Darüber hinaus sind Hunde im öffentlich zugänglichen Raum anzuleinen, wenn sie läufig oder bissig sind oder eine ansteckende Krankheit haben (§ 11 Abs. 2 HuG/ZH).
Für bissige Hunde gilt darüber zudem eine Maulkorbpflicht (§ 12 HuG/ZH).
Neu listet die Hundeverordnung auch maximale Bussen auf, die bei Verstössen fällig werden. Wer etwa einen Hund der verbotenen Rassen hält, kann mit bis zu 5000 Franken, wer gegen die Leinen- oder Maulkorbpflicht verstösst, mit bis zu 3000 Franken bestraft werden; für einen Verstoss gegen die Ausbildungspflicht können maximal 2000 Franken ausgesprochen werden oder ist beispielsweise für die Missachtung des Haftpflichtobligatoriums eine Busse von höchstens 1000 Franken möglich (§ 23 HuV).
3. Massnahmen bezüglich "gefährliche Hunde" im geltenden Recht
Zu den Hunden dieser Rassetypenliste II gehören der American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterier, Staffordshire Bullterrier, American Bull Terrier, Pitbull Terrier, Bandog und Basicdog (beides Pitbull-Varianten). Verboten sind auch Mischlinge mit mehr als 10 Prozent Blutanteil der verbotenen Rassen (§ 5 HuV).
Die vorübergehende Haltung eines Hundes der Rassetypenliste II ist während höchstens 30 Tagen pro Kalenderjahr gestattet (§ 6 Abs. 3 lit. a HuV/ZH).
Für Hunde der Rassetypenliste II, deren Halterin oder Halter keinen Wohnsitz in Zürich hat, gilt im öffentlich zugänglichen Raum ein Leinen- und Maulkorbzwang (§ 6 Abs. 3 lit. a i.V.m. § 6 Abs. 4 lit. a HuV/ZH).
Darüber hinaus ist mit sogenannten "grossen oder massigen" Hunden (Rassetypenliste I), die nicht der Rassetypenliste II zuzuordnen sind und nicht zu einer der im Anhang der Hundeverordnung genannten oder ähnlich kleinwüchsigen Rassen gehören, eine praktische Hundeausbildung zu absolvieren (§ 7 HuG/ZH).
Kann der/die Halter/in keinen Abstammungsnachweis erbringen, entscheidet im Zweifelsfall das Veterinäramt (§ 4 und Anhang HuV/ZH).
Für jene Halterinnen und Halter, die bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Hundegesetzes einen Hund der verbotenen Rassen hielten, sieht § 30 HuG vor, dass sie bis am 31. März 2010 ein Gesuch um Erteilung einer Haltebewilligung einzureichen haben. Dies kostet 1200 Franken. Das Veterinäramt prüft, ob die persönlichen Voraussetzungen – wie etwa Mündigkeit, genügende kynologische Fachkenntnisse, fehlende Vorstrafen etc. – erfüllt sind.
Halterinnen und Halter, die aufgrund des bisherigen Rechts über eine Bewilligung für die Befreiung ihres Hundes vom Leinen- und Maulkorbzwang verfügen, haben Anspruch auf eine Bewilligung zur Haltung eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotenzial, wenn die Voraussetzungen noch immer gegeben sind. Hunde, die den Test des Bewilligungsverfahrens nicht bestehen, müssen weggegeben werden.
4. Geplante Gesetzesänderungen
Nachdem der Kantonsrat Zürich am 28. Mai 2018
beschlossen hat, die Ausbildungspflicht für grosse oder massige Hunde
abzuschaffen, haben 62 Mitglieder des Kantonsrats das Referendum gegen die
Abschaffung eingereicht. Am 10. Februar 2019 stimmte das Volk gegen eine Abschaffung des Obligatoriums. Es lässt sich nicht sagen, wann das revidierte
Hundegesetz in Kraft treten wird. Der Regierungsrat beabsichtigt allerdings die Ausbildungspflicht auf alle Hunderassen auszudehnen und sie zu vereinfachen sowie zu verkürzen.
Halterinnen
und Halter von grossen oder massigen Hunden sind somit weiter verpflichtet,
die obligatorische Hundeausbildung zu absolvieren.
5. Rechtspraxis
Am 13. Januar 2010 hat das Bundesgericht eine Beschwerde des American
Pitt Bull Terrier Clubs Schweiz abgewiesen. Es hat seine bisherige
Praxis bestätigt, wonach die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer
bestimmten Rasse für sich allein zwar noch keinen zuverlässigen
Aufschluss über die Gefährlichkeit des Tieres gebe (massgebend seien
Erziehung, Sozialisation und Umwelteinflüsse), bei Rassen wie dem
American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier
und Staffordshire Bullterrier dürften aber die genetischen Anlagen nicht
ausser Acht gelassen werden.
So könnten sie aufgrund ihres Körperbaus, ihres Gebisses, ihrer Kraft und ihrer Angriffsart sehr schwere Verletzungen bewirken und wegen ihrer Verhaltenseigenschaften leichter zu Aggressivität abgerichtet werden. Eine Abklärung jedes einzelnen Hundes, ob er gefährlich sei, würde zu lange dauern und sei nicht praktikabel. Zudem bestehe in Europa Konsens über die Gefährlichkeit dieser vier Hunderassen, so dürften sie nicht nach Deutschland und Frankreich eingeführt werden. Rasseverbote und Rassenlisten seien daher gesetzeskonform und zulässig (BGE 136 I 1).
Hinweis
Tier im Recht (TIR) ist bemüht, die Entwicklungen zum kantonalen Hunderecht fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund der aussergewöhnlich vielen gesetzlichen und praktischen Änderungen zum Thema kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden. Für Hinweise zu Änderungen und nötigen Anpassungen sind wir jederzeit dankbar.