Kanton Uri
Stand Februar 2022
1. Geltendes Hunderecht
- Es existiert kein kantonales Hundegesetz. Verordnung zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, KSJV) vom 14. Dezember 1988 (40.3111)

2. Allgemeine Bestimmungen zur Hundehaltung
Eine generelle Leinenpflicht gilt zudem in gewissen, vom Kanton bezeichneten Schutzzonen. So Beispielsweise in Naturschutz-, Wasser- und Uferschutz- und Umgebungszonen des Südufers des Urnersees, des Gebiets Wilerschachen, des Gebiets Bäz in Andermatt sowie der Region Maderanertal und Fellital.
Hunde, die nachweisbar während des Jahres dem Wild nachstellen und deren Besitzer einmal verwarnt worden ist, dürfen von Jagdaufsehern oder einem Beauftragten unter sofortiger Anzeige an das zuständige Amt unschädlich gemacht werden (Art. 28 Abs. 2 KJSV/UR).
3. Massnahmen bezüglich "gefährliche Hunde" im geltenden Recht
Da keine kantonale Hundegesetzgebung besteht, obliegt es den Gemeinden, neben der Registrierung und Besteuerung für Sicherheit und Ordnung im Zusammenhang mit der Hundehaltung besorgt zu sein.
4. Geplante Gesetzesänderungen
Zurzeit sind keine weiteren Gesetzesänderungen geplant.
Hinweis
Tier im Recht (TIR) ist bemüht, die Entwicklungen zum kantonalen Hunderecht fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund der aussergewöhnlich vielen gesetzlichen und praktischen Änderungen zum Thema kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden. Für Hinweise zu Änderungen und nötigen Anpassungen sind wir jederzeit dankbar.