Kanton Wallis
Stand Dezember 2020
1. Geltendes Hunderecht
- Ausführungsgesetz zum eidgenössischen Tierschutzgesetz vom 19. Dezember 2014 (AGTSchG/VS)
- Liste der im Kanton Wallis verbotenen Hunderassen
- Reglement betreffend die Erhebung der Hundesteuer vom 21. Dezember 2011
- Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, kJSG) vom 30. Januar 1991

2. Allgemeine Bestimmungen zur Hundehaltung
Jeder Hundehalter ist verpflichtet, für seinen bzw. ihren Hund eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen (Art. 31 Abs. 2 AGTSchG/VS).
Hundehalter sind verpflichtet, den Kot ihres Hundes einzusammeln und über das hierfür notwendige Material zu verfügen (Art. 32 Abs. 1 AGTSchG/VS).
Hundehaltende, die ihren Wohnsitz im Wallis haben oder sich während mehr als drei Monaten pro Jahr im Wallis aufhalten, haben für ihre Hunde eine Hundesteuer zu entrichten. Als Hundehalter gilt dabei diejenige Person, die als Eigentümer in der eidgenössischen Datenbank ANIS eingeschrieben ist (Art. 2 Reglement betreffend die Erhebung der Hundesteuer).
Nebst den vom Veterinäramt bezeichneten Hundehalter, sind seit dem 1. Januar 2020 auch alle Ersthundehalter dazu verpflichtet, eine spezielle praktische Ausbildung zu absolvieren (Art. 30a Abs. 1 und 2 AGTSchG/VS). Als Ersthundehalter gelten jene Personen, die nicht nachweisen können bereits früher einen Hund gehalten zu haben.
In gewissen, vom Kanton bestimmten Naturschutzgebieten, gilt für alle Hunde eine generelle Leinenpflicht (so beispielsweise im Wald von Aletsch der Gemeinde Riederalp, im Wald und in der Umgebung von Derborence, in "Bilderne" der Gemeinden Mörel und Filet, in "Sand" der Gemeinde Oberwald usw.).
Wildernde Hunde, die nicht eingefangen werden können, können durch die Jagdverwaltung und die Jagdvorsteher erlegt werden, sofern dies aufgrund öffentlicher Interessen angezeigt ist und verhältnismässig erscheint (Art. 28 Abs. 2 LcCHP/VS).
3. Massnahmen bezüglich "gefährliche Hunde" im geltenden Recht
Der Staatsrat erlässt eine Liste von Hunderassen und deren Kreuzungen, die im Wallis verboten sind (Art. 37 Abs. 4 AGTSchG/VS). Auf der Liste sind derzeit verzeichnet: Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier, Dobermann, Dogue Argentin, Fila Brasileiro, Rottweiler, Mastiff, Matin Espangnol, Matin Napolitain, Tosa.
Aufenthalte von Hunden im Wallis, die auf der Liste der verbotenen Hunde stehen, sind zulässig für eine Höchstdauer von 30 Tagen unter der Bedingung, dass das Tier an der Leine geführt und einen Maulkorb bzw. einen Saciri Zahnüberzug (www.saciri.ch) trägt (Beschluss des Staatsrates des Kantons Wallis vom 21. Dezember 2005).
Der Staatsrat kann zudem eine Liste von potentiell gefährlichen Hunderassen und ihrer Kreuzungen erlassen, die ausserhalb der Privatsphäre immer an der Leine geführt werden und mit einem Maulkorb bzw. einem Saciri Zahnüberzug versehen sein müssen (Art. 37 Abs. 2 und 3 AGTSchG/VS). Eine solche Liste existiert bislang nicht.
Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens aufgefallen sind, werden zur Beurteilung ihres Charakters einer Prüfung unterzogen (Art. 38 AGTSchG/VS).
Jede im Wallis ansässige Person, die einen Hund besitzt, dessen Rasse auf der Liste der auf dem Walliser Gebiet verbotenen Hunderassen und ihren Kreuzungen steht, war verpflichtet, ihr Tier bis zum 30. September 2006 einer Prüfung durch den Veterinärdienst zu unterziehen. Je nach Ergebnis der Prüfung wurde der Hund entweder als potentiell gefährlich eingestuft oder der Eigentümer hatte sich von seinem(n) Hund(en) zu trennen (Beschluss des Staatsrates des Kantons Wallis vom 21. Dezember 2005).
Es wurde ferner angeordnet, dass sämtliche Halter von Listenhunden ihre Tiere bis zum 1. März 2006 beim Veterinärdienst anzumelden hatten. Wurde dies nicht getan und das entsprechende Tier auch nicht mit einem elektronischen Chip versehen, ist es zu euthanasieren (Beschluss des Staatsrates des Kantons Wallis vom 21. Dezember 2005).
Das zuständige Departement wird verpflichtet, in Zusammenarbeit mit den Gemeinden eine Liste der vom Veterinärdienst genehmigten potentiell gefährlichen Hunden mit den Namen ihres jeweiligen Eigentümers auszuarbeiten. Die Gemeinden ermöglichen die Einsichtnahme in diese Listen (Beschluss des Staatsrates des Kantons Wallis vom 21. Dezember 2005).
Weiter erlässt der Kantonstierarzt eine Weisung zuhanden der Tierärzte und verpflichtet diese, jeden neuen Hund, der auf der Liste der verbotenen Hunderassen steht, dem Veterinärdienst zu melden (Beschluss des Staatsrates des Kantons Wallis vom 21. Dezember 2005).
4. Geplante Gesetzesänderungen
Zurzeit sind keine weiteren Gesetzesänderungen geplant.
5. Rechtspraxis
Am 27. April 2007 hat das Bundesgericht entschieden, dass das Verbot bestimmter Hunderassen mit der Verfassung vereinbar ist. Das Halten von Hunden einer bestimmten Rasse fällt grundsätzlich nicht in den Schutzbereich der persönlichen Freiheit i.S.v. Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV). Das Bundesgericht sagt auch, dass es den Kantonen gestattet ist, Regelungen zum Schutz der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung zu erlassen und dass dadurch nicht auszuschliessen ist, dass die gleiche Materie unterschiedlich geregelt wird.
Zudem stelle das Verbot gewisser Hunderassen, die 1.7% des Walliser Hundebestandes betreffen, keine unvernünftige Massnahme dar und ist - obwohl auch nicht perfekt - nicht verfassungswidrig (BGE 133 I 249).
Hinweis
Tier im Recht (TIR) ist bemüht, die Entwicklungen zum kantonalen Hunderecht fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund der aussergewöhnlich vielen gesetzlichen und praktischen Änderungen zum Thema kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden. Für Hinweise zu Änderungen und nötigen Anpassungen sind wir jederzeit dankbar.