Kanton Waadt
Stand Dezember 2020
1. Geltendes Hunderecht
- Loi sur la police des chiens du 31 octobre 2006 (LPolC) (Etat au 01.01.2008) (133.75)
- Règlement d'application de la loi du 31 octobre 2006 sur la police des chiens (RLPolC) (Etat au 09.04.2014) (133.75.1)
- Règlement concernant la perception de l'impôt cantonal sur les chiens du 6 juillet 2005 (RICC) (Etat au 01.01.2008) (652.31.1)
- Règlement d'exécution de la loi du 28 février 1989 sur la faune (RLFaune) du 7 juillet 2004 (922.03.1)

2. Allgemeine Bestimmungen zur Hundehaltung
Hundehalter müssen ihre Hunde jederzeit kontrollieren können und haben sicherzustellen, dass ihre Hunde ausreichend sozialisiert sind (Art. 16 LPolC/VD).
Jeder Hundehalter ist verpflichtet, eine Privathaftpflichtversicherung abzuschliessen (Art. 15 LPolC/VD).
Hundehalter müssen für die Haltung eines Hundes eine Hundesteuer bezahlen. Züchter zahlen die Steuer für die Haltung von zwei Hunden (Art. 6 RICC/VD).
Als Halter gilt jede Person, die einen Hund beaufsichtigt (Art. 4 LPolC/VD).
Wer Hundeausbildungskurse anbieten will, muss über eine Bewilligung des Veterinäramtes verfügen (Art. 30 LPolC/VD).
Neben der elektronischen Registration müssen sämtliche Hunde mit ihrem Namen sowie Namen und Adresse des Hundehalters gekennzeichnet sein (in Form einer Marke) (Art. 3 RPolC/VD).
In Naturschutzgebieten gilt eine generelle Leinenpflicht (Art. 49 RLFaune/VD).
3. Massnahmen bezüglich "gefährliche Hunde" im geltenden Recht
Als potenziell gefährlich und somit als bewilligungspflichtig gelten die folgenden Rassen und deren Kreuzungen: American Staffordshire Terrier (Amstaff), American Pit Bull Terrier und Rottweiler (Art. 3 Abs. 1 LPolC i.V.m. Art. 2 Abs. 1 RLPolC).
Die Bewilligung zur Haltung eines potenziell gefährlichen Hundes wird erteilt wenn: Der Halter bzw. die Halterin volljährig ist; über einen einwandfreien Leumund verfügt und keine verwaltungs- oder strafrechtlichen Sanktionen oder Massnahmen in Bezug auf Tiere im schweizerischen Hoheitsgebiet gegen ihn vorliegen; nicht bevormundet oder verbeiständet ist; über eine Privathaftpflichtversicherung verfügt; kein Verdacht besteht, dass der Halter oder die Halterin den Hund zu gefährlichen Zwecken verwenden wird; der Halter oder die Halterin nicht alkohol- oder drogenabhängig ist, ausreichend kynologische Erfahrung nachweisen kann; eine Halterprüfung bestanden wurde; der Hund nicht aus einer gefährlichen Zucht stammt und wenn die tierschutzrechtlichen Haltungsbedingungen eingehalten werden (Art. 9 RLPolC/VD).
Die kynologische Ausbildung gilt als erwiesen, wenn der Halter mit dem Hund anerkannte Ausbildungskurse von insgesamt zweiundsiebzig Stunden innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren im Anschluss an die bestandene Halterprüfung besucht hat (Art. 11 RLPolC/VD).
Jeder bewilligungspflichtige Hund wird einer Verhaltens-, Erziehungs- und Halterprüfung unterzogen, nach dem er das Alter von 12 Monaten erreicht hat (Art. 10 RLPolC/VD).
Kann keine Bewilligung erteilt werden, muss der Hund innerhalb von 30 Tagen an eine Person, die die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt, abgegeben werden. Kann keine solche Person gefunden werden, wird der Hund in einem Tierheim platziert (Art. 13 RLPolC/VD).
Neben einem bewilligungspflichtigen Hund darf ein weiterer Hund nur mit ausdrücklicher Bewilligung des Veterinäramtes gehalten werden (Art. 12 Abs. 3 LPolC/VD).
Als gefährliche Hunde gelten zudem Hunde mit einer entsprechenden Vorgeschichte, d.h. solche, die bereits Menschen oder andere Tiere angegriffen haben oder gemäss einer Wesensprüfung aggressives Verhalten zeigen (Art. 3 Abs. 2 LPolC/VD).
Fällt ein Hund (jeglicher Rasse) aufgrund aggressiven Verhaltens auf, kann das Tier beschlagnahmt und in einem Heim platziert oder weitervermittelt werden, oder es können Massnahmen wie Ausbildungs- oder Verhaltenskurse, Leinenpflicht, Maulkorbzwang, Gebissschutzzwang, Sterilisation bzw. Kastration, ein temporäres oder dauerhaftes Hundehalteverbot angeordnet oder ein beschränkter Kreis von Personen bestimmt werden, die mit dem Hund umgehen dürfen. Kommt es zu einem Rückfall oder liegen schwerwiegende Probleme vor, kann das Tier auf Kosten des Halters euthanasiert werden. Der Kostenentscheid gilt zudem als definitiver Rechtsöffnungstitel gegen den Halter (Art. 26 und Art. 28 LPolC/VD).
Verboten ist die Zucht und der Import zu Handelszwecken von Hunden der Rasseliste (Art. 11 LPolC/VD). Hunde, die unter Verstoss gegen diese Bestimmung geboren oder importiert werden, werden beschlagnahmt und euthanasiert (Art. 8 RLPolC/VD).
4. Geplante Gesetzesänderungen
Zurzeit sind keine weiteren Gesetzesänderungen geplant.
Hinweis
Tier im Recht (TIR) ist bemüht, die Entwicklungen zum kantonalen Hunderecht fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund der aussergewöhnlich vielen gesetzlichen und praktischen Änderungen zum Thema kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden. Für Hinweise zu Änderungen und nötigen Anpassungen sind wir jederzeit dankbar.