Kanton St. Gallen
Stand Januar 2024
1. Geltendes Hunderecht
2. Allgemeine Bestimmungen zur Hundehaltung
Hunde sind so zu halten, dass sie Menschen und Tiere nicht gefährden oder belästigen und fremdes Eigentum nicht beschädigen. Hundehaltende haben insbesondere dafür zu sorgen, dass der Hund jederzeit wirksam unter Kontrolle ist und sich im öffentlichen Raum nicht unbeaufsichtigt bewegt. (Art. 6 HuG/SG).
Wer einen Hund ausführt, hält diesen an der Leine, wenn andere wirksame Kontrollmöglichkeiten fehlen (Art. 8 HuG/SG). An besonderen Orten, wie Schulanlagen, öffentlichen Spiel- und Sportplätzen, öffentlich zugänglichen Gebäuden, öffentlichen Verkehrsmitteln sowie Bahnhöfen und Haltestellen müssen Hunde stets an der Leine gehalten werden. Die politische Gemeinde kann durch Reglement oder durch Verfügung und entsprechende Signalisation an weiteren Orten die Leinenpflicht oder gar ein Zutrittsverbot für Hunde vorschreiben (Art. 9 und 10 HuG/SG). Hundehaltende sind ausserdem verpflichtet, den Kot ihres Hundes zu beseitigen (Art. 11 Abs. 1 HuG/SG).
Wer einen Hund hält, muss eine Haftpflichtversicherung abschliessen. Die Versicherungsdeckung schliesst die Haftpflicht des Hundehaltenden sowie derjenigen Person, die den Hund tatsächlich beaufsichtigt, mit ein (Art. 7 Abs. 1 HuG/SG).
Die Wohnsitzgemeinde kontrolliert, ob der Hund und die Hundehaltung korrekt in der Hundedatenbank (AMICUS) erfasst sind. Stellt sie dabei fest, dass die registrierten Angaben nicht korrekt erfasst sind, korrigiert sie diese auf der Hundedatenbank oder fordert die Hundehalterin oder den Hundehalter auf, die Angaben zu korrigieren (Art. 15 HuG/SG).
Die politischen Gemeinden sowie die zuständige Stelle des Kantons können die Daten der Hundedatenbank bearbeiten. Zur Einsicht befugt sind neben dem kantonalen Wildhut sowie den Polizeikräften und Strafverfolgungsbehörden die vom Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen bezeichneten Tierheime (Art. 16 HuG/SG und Art. 2 HuV/SG). Das Bundesrecht kann weitere Personen und Behörden zur Bearbeitung und Einsicht der Daten in der Hundedatenbank berechtigen (Art. 16 HuG/SG).
Für jeden Hund, der im Kanton St. Gallen gehalten wird und älter als drei Monate ist, ist der Wohnsitzgemeinde eine Hundesteuer zwischen 60 und 200 Franken zu entrichten (Art. 24 und 25 HuG/SG).
Herrenlose oder entlaufene Hunde werden von der politischen Gemeinde in Gewahrsam genommen und der Hundehalterin oder dem Hundehalter zugeführt. Kann der Hundehaltende nicht ermittelt werden, bringt die politische Gemeinde den Hund an einem geeigneten Ort unter. Sind zwei Monate bei der Suche nach der Hundehalterin oder dem Hundehalter vergeblich verstrichen, entscheidet die politische Gemeinde über das weitere Vorgehen. Als letzte mögliche Massnahme kann der Hund eingeschläfert werden. Angefallene Kosten sind vom Hundehaltenden zu tragen. Kann die Hundehalterin oder der Hundehalter nicht ermittelt werden, kommt die politische Gemeinde für die Kosten auf (Art. 5 HuG/SG). Wildernde Hunde dürfen durch die Wildhut und Mitglieder der Jagdgesellschaften abgeschossen werden, wenn dieser das Wild unmittelbar gefährdet oder trotz Ermahnung des Hundehaltenden erneut wildert (Art. 42 JV/SG).
Der Einsatz von Herdenschutzhunden muss bei der zuständigen Stelle des Kantons gemeldet werden. Über die Anwesenheit von Herdenschutzhunden an den Wanderwegen, die durch das Weidgebiet führen, und das korrekte Verhalten gegenüber diesen Hunden, hat die Hundehalterin oder der Hundehalter in geeigneter Weise zu informieren (Art. 13 HuG/SG).
Das Hundegesetz listet maximale Bussen auf, die bei Verstössen fällig werden. Wer etwa mit einem Hund einen Menschen vorsätzlich gefährdet oder verletzt oder ein anderes Tier vorsätzlich verletzt, kann mit Busse bis von Fr. 1'000.– bis Fr. 20'000.– bestraft werden. Mit Busse bis Fr. 10'000.– wird bestraft, wer mit einem Hund einen Menschen fahrlässig gefährdet oder verletzt oder ein anderes Tier fahrlässig verletzt, einen Hund vorsätzlich reizt, gegen störendes Hundegebell oder -geheul des eigenen Hundes vorsätzlich keine geeigneten Massnahmen ergreift oder wer vorsätzlich oder fahrlässig weitere Vorschriften dieses Gesetzes missachtet (Art. 28 HuG/SG).
3. Massnahmen bezüglich "gefährliche Hunde" im geltenden Recht
Die zuständige Stelle kann gemäss Art. 18 Abs. 1 des Hundegesetzes insbesondere eine Verhaltensprüfung des Hundes durch Sachverständige anordnen (a), den Hundehaltenden bestimmte Auflagen erteilen (b), verbieten, einen Hund zum Schutzdienst auszubilden oder dafür einzusetzen (c), Personen bezeichnen, die den Hund ausführen dürfen (d), den Hund vorübergehend in einem Tierheim oder an einem anderen geeigneten Ort zur Beobachtung platzieren (e), verbieten, (mehrere) Hunde auszuführen bzw. zu halten (f/g), ein befristetes oder unbefristetes Verbot zur Haltung von Hunden bestimmter Grösse oder von Hunden im Allgemeinen aussprechen (h), ein Zuchtverbot oder Auflagen für die Zucht erteilen (i), die Sterilisation oder Kastration des Hundes anordnen (j), den Hund beschlagnahmen und unterbringen (k) oder anordnen, den Hund einzuschläfern (l). Es können auch mehrere Massnahmen gleichzeitig angeordnet werden (Art. 18 Abs. 2 HuG/SG).
Massnahmen zur Einschränkung der Hundehaltung, die durch einen
anderen Kanton verfügt wurden, müssen innerhalb von zehn Tagen der
zuständigen Stelle des Kantons (Veterinäramt) gemeldet werden. Die
Meldung hat durch die Hundehalterin oder den Hundehalter zu erfolgen
(Art. 12 HuG/SG).
Die Einhaltung von Massnahmen zur Einschränkung der Hundehaltung werden von der zuständigen Stelle des Kantons (Veterinäramt) und den zuständigen Gemeinden kontrolliert (Art. 20 HuG/SG). Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die Kosten der angeordneten Massnahmen zu tragen (Art. 23 HuG/SG).
4. Geplante Gesetzesänderungen
Zurzeit sind keine weiteren Gesetzesänderungen geplant.
Hinweis
Tier im Recht (TIR) ist bemüht, die Entwicklungen zum kantonalen Hunderecht fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund der aussergewöhnlich vielen gesetzlichen und praktischen Änderungen zum Thema kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden. Für Hinweise zu Änderungen und nötigen Anpassungen sind wir jederzeit dankbar.