Kanton Schaffhausen
Stand Februar 2023
1. Geltendes Hunderecht
- Gesetz über das Halten von Hunden vom 27. Oktober 2008 (SHR 455.200)
- Verordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden vom 10. März 2009 (SHR 455.201)
- Verordnung über den Naturschutz vom 6. März 1979 (SHR 451.101)
- Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, kJSG) vom 30. Januar 1991 (SHR 922.100)
- Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom (Jagdverordnung, kJSV) 15. Dezember 1992 (SHR 922.101)
2. Allgemeine Bestimmungen zur Hundehaltung
Hundehaltende zahlen in ihrer Wohnsitzgemeinde für jeden Hund, der mindestens drei Monate alt ist, eine Abgabe von 100 bis 200 Franken pro Jahr (Art. 23 Abs. 1 Hundegesetz/SH).
In Badeanstalten, auf Pausenplätzen von Schulhausanlagen sowie an Orten, die vom Gemeinderat entsprechend signalisiert werden, sind Hunde verboten (Art. 11 Hundegesetz/SH).
Eine generelle Leinenpflicht für alle Hunde herrscht auf öffentlichen Kinderspielplätzen, auf Friedhöfen, in öffentlich zugänglichen Gebäuden, an verkehrsreichen Strassen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und an Haltestellen, in unmittelbarer Nähe von bestossenen Tierweiden und an Orten, die vom Gemeinderat entsprechend signalisiert wurden (Art. 12 Abs. 1 Hundegesetz/SH).
Hunde sind im öffentlich zugänglichen Raum anzuleinen, wenn sie läufig
oder bissig sind, sie eine ansteckende Krankheit haben oder wenn die
zuständige Behörde es anordnet (Art. 12 Abs. 2 Hundegesetz/SH).
Es
ist untersagt, Hunde auf Menschen und Tiere zu hetzen oder im frei
zugänglichen Raum unbeaufsichtigt laufen zu lassen (Art. 10 Abs. 3
Hundegesetz/SH). Wer die Aufsicht über einen Hund hat, ist verpflichtet,
einzugreifen, wenn der Hund einen Menschen oder ein Tier angreift oder
hetzt (Art. 10 Abs. 4 Hundegesetz/SH).
Im Wald und in dessen unmittelbarer Nähe gilt während der Setz- und Brutzeit (15. April bis 30. Juni) eine generelle Leinenpflicht (Art. 12 Abs. 1 lit. f Hundegesetz/SH i.V.m. § 13 Naturschutzverordnung/SH). In der übrigen Zeit sind die Hunde an diesen Orten bei Fuss zu halten (Art. 10 Abs. 2 Hundegesetz/SH).
Herrenlos herumstreifende und wildernde
Hunde, die nicht eingefangen werden können, dürfen von den Organen einer
Jagdaufsicht und den Jagdberechtigten ohne Entschädigungsfolgen
abgeschossen werden, wenn sie entweder für das Wild eine unmittelbare
Gefahr darstellen, oder die Verwarnung der Eigentümer mehrmals erfolglos
geblieben ist (Art. 18 Abs. 3 Jagdverordnung/SH).
3. Massnahmen bezüglich "gefährliche Hunde" im geltenden Recht
Personen, die beim Zuzug in den Kanton einen Hund dieser Rassentypenliste halten, müssen innerhalb von zehn Tagen eine Haltebewilligung beantragen (Art. 9 Abs. 3 Hundegesetz/SH). Auswärtige Haltungsbewilligungen werden vom Veterinäramt anerkannt, sofern sie gleichwertig sind (§ 4 Abs. 2 Hundeverordnung/SH).
Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person mindestens 18 Jahre alt ist und einen festen Wohnsitz hat, den Nachweis über genügend kynologische Fachkenntnisse erbringt, belegt, dass sie nicht wegen Gewaltdelikten oder schweren Betäubungsmitteldelikten vorbestraft ist und über eine Haftpflichtversicherung verfügt (Art. 9 Abs. 4 Hundegesetz/SH). Ausserdem müssen Art und Umstände, wie der Hund gehalten werden wird, das Erteilen der Bewilligung rechtfertigen (Art. 9 Abs. 5 Hundegesetz/SH).
Ob genügend kynologische Fachkenntnisse vorhanden sind, wird im Einzelfall beurteilt. Der Gesuchsteller muss darlegen können, dass er ein erfahrener Hundehalter ist, der bereits Hunde eigenverantwortlich geführt und allenfalls erzogen hat. Können die kynologischen Fachkenntnisse nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, wird die Bewilligung unter bestimmten Auflagen (Besuch einer Hundeschule) erteilt.
Können die kynologischen Fachkenntnisse nicht zweifelsfrei nachgewiesen
werden, wird die Bewilligung unter bestimmten Auflagen (Besuch einer
Hundeschule) erteilt.
Bei erheblichen Verletzungen und Anzeichen eines übermässigen Aggressionsverhaltens besteht über die von der eidgenössischen Tierschutzverordnung bezeichneten Personenkreise hinaus eine Meldepflicht für Gemeinden, Strafuntersuchungsbehörden, Gerichte, die Schaffhauser Polizei und Tierheime (Art. 17 Abs. 1 Hundegesetz/SH).
Das Veterinäramt kann zur Sicherheit von Mensch und Tier verschiedene Massnahmen anordnen, z.B. die Unterbringung des Hundes in einer Institution zur Beobachtung und Abklärung seines Wesens, eine Verhaltenstherapie mit dem Hund, Kastration, den Besuch von Kursen zur Hundeerziehung, Leinen- oder Maulkorbpflicht, den Entzug des Hundes zur Neuplatzierung oder Rückgabe an die Zuchtstätte oder das Einschläfern des Tieres (Art. 19 Abs. 1 Hundegesetz/SH).
Für Besuchs- und Ferienaufenthalte gibt es keine speziellen Vorschriften. Dementsprechend kann der Kanton Schaffhausen mit einem Hund der Rassentypenliste ohne besondere Auflagen besucht werden. Entscheidend bei der Beurteilung ist der gesetzliche Wohnsitz.
4. Geplante Gesetzesänderungen
Zurzeit sind keine weiteren Gesetzesänderungen geplant.
Hinweis
Tier im Recht (TIR) ist bemüht, die Entwicklungen zum kantonalen Hunderecht fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund der aussergewöhnlich vielen gesetzlichen und praktischen Änderungen zum Thema kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden. Für Hinweise zu Änderungen und nötigen Anpassungen sind wir jederzeit dankbar.