Zur Problematik rund um "gefährliche Hunde" Seit dem Vorfall im Dezember 2005 in Oberglatt, bei dem ein Junge auf tragische Weise durch Hundebisse zu Tode kam, beschäftigen Beissvorfälle mit Hunden Politik und Öffentlichkeit stark. Gefordert werden teilweise rigorose Massnahmen gegen so genannte "Kampfhunde", gewisse Medien haben die emotional geführte Debatte zusätzlich angeheizt. Da dem Bund für eine einheitliche Bundesregelung die verfassungsmässige Kompetenz (derzeit noch) fehlt, fällt der Erlass von sicherheitspolizeilichen Normen zum Schutz des Menschen vor gefährlichen Hunden ausschliesslich in den Zuständigkeitsbereich der Kantone (die diese Aufgaben teilweise wiederum an die Gemeinden weiterdelegieren). Verschiedene Kantone haben in den letzten drei Jahren dem Druck von Öffentlichkeit und Medien nachgegeben und teilweise stark überschiessende Regelungen gegen gefährliche Hunde erlassen.Neben willkürlich anmutenden pauschalen Bewilligungspflichten oder sogar Verboten gegen ganze Hunderassen finden sich aus der Sicht des Tierschutzes ebenso abzulehnende generelle Maulkorb- oder Leinenpflichten.
Als praktische Konsequenz dieser Rechtslage verfügt die kleinräumige Schweiz über 26 verschiedene kantonale – sowie zusätzlich unzählige kommunale – Hundegesetzgebungen, die sich in Konzept, Normendichte sowie Eingriffsstärke stark voneinander unterscheiden. Dieses kaum zu überblickende Durcheinander ist nicht nur unzumutbar für Hundehaltende sondern erschwert auch den angestrebten Bevölkerungsschutz vor gefährlichen Hunden. Zur Verbesserung der Rechtssicherheit kann einzig eine gesamtschweizerisch Einheitslösung beitragen, wie sie von der Stiftung für das Tier im Recht (TIR) schon seit langem mit Nachdruck gefordert wird.
Durch eine Verfassungsrevision muss dem Bund zunächst die Kompetenz zur Gesetzgebung zum Schutz der Bevölkerung vor Hunden zugesprochen werden. Gestützt auf diese Zuständigkeit kann in der Folge ein Bundesgesetz geschaffen werden, das den Schutz der Bevölkerung vor Verletzungen und Gefährdungen durch Hunde – ohne tierschützerische Prinzipien ausser Acht zu lassen – wirksam gewährt. Die TIR hat einen eigenen Entwurf für ein "Bundesgesetz für den Schutz vor und von Hunden" ausgearbeitet, der als Basis für eine sinnvolle Bundesregelung dienen könnte. Den genauen Wortlaut des Gesetzesentwurfs finden Sie hier.
Der TIR-Vorschlags stellt nicht primär die Hunde, sondern vielmehr die für das Verhalten von Hunden verantwortlichen Halterinnen und Halter ins Zentrum. Mit Massnahmen wie Aus- und Weiterbildungen kann für einen verbesserten Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen und/oder grossen Hunden sowohl auf theoretischer als auch auf praktischer Basis beigetragen und gleichzeitig der Schutz der Hunde vor Menschen verbessert werden. Gänzlich distanziert sich der Entwurf hingegen von pauschalen Massnahmen wie Maulkorbpflichten oder Verboten ganzer Rassen. Der Fokus liegt vielmehr beim Einzeltier und es wird insbesondere dem Umstand Rechnung getragen, dass grundsätzlich jeder Hund durch falsche Erziehung und Umwelteinflüsse gefährlich werden kann.
Der Gesetzesentwurf unterscheidet zwischen "potenziell gefährlichen", "grossen" und "unbedenklichen" Hunden, wobei für die beiden ersten Gruppen besondere Vorsichtsmassnahmen vorgesehen sind. Die potenzielle Gefährlichkeit eines Hundes wird durch die zuständige Behörde rassenunabhängig und nach wissenschaftlichen und bundesweit einheitlichen Kriterien festgestellt. Potenziell gefährliche Hunde dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die hierfür über einen behördlich ausgestellten Fähigkeitsausweis verfügen. Das gleichzeitige Halten von mehr als zwei potenziell gefährlichen Hunden ist nicht erlaubt.
Durch ein für sämtliche Hundehaltende geltendes Haftpflichtobligatorium soll zudem sichergestellt werden, dass Schadensereignisse in jedem Fall finanziell gedeckt werden. Ein Teil der Versicherungsprämie soll in einen "Schweizerischen Fonds zur Verhütung von durch Hunde verursachten Unfällen" fliessen, dessen Mittel ausschliesslich für Präventionskampagnen und die Information der Bevölkerung über den korrekten Umgang mir Hunden zu verwenden sind. Im April 2007 hat die nationalrätliche Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK) erstmals ein von einer eigens hierfür eingesetzten Subkommission vorbereitetes eidgenössisches Gesetzespaket gegen gefährliche Hunde vorgestellt. Dieses basierte auf einer noch vorzunehmenden Verfassungsänderung, womit dem Bund die Kompetenz zur Gesetzgebung über den Schutz der Bevölkerung vor Hunden übertragen werden sollte.
Der Entwurf der WBK unterschied zwischen drei Kategorien von
Hunden. Die Einteilung in "gefährlich", "möglicherweise
gefährlich" und "wenig gefährlich" sollte anhand objektiver
Kriterien wie Grösse, Gewicht und Rasse vorgenommen werden. An diese
Unterteilung wurden dann unterschiedliche Massnahmen wie etwa ein gänzliches
Einfuhr-, Zucht- und Halteverbot oder eine Bewilligungspflicht geknüpft.
Unabhängig von Rasse, Gewicht oder Grösse sollte für alle Hunde ein Leinenzwang
im öffentlichen Raum und in besiedelten Gebieten gelten.
In dieser Form wurde der WBK-Entwurf in der Vernehmlassung
jedoch nicht genehmigt und die Überarbeitung im Frühjahr 2008 durch eine
teilweise neu besetzte Subkommission weiter geführt. Der neue, am 20. Februar
2009 von der WBK mit 14 zu 5 Stimmen verabschiedete "schlanke und
griffige" Gesetzesvorschlag verzichtet im Gegensatz zum ersten Entwurf auf
die Auflistung gefährlicher Hunderassen, die verboten oder speziell behandelt
werden sollen. Allerdings soll es den Kantonen gemäss dem WBK-Vorschlag noch
immer möglich sein, strengere Vorschriften zum Schutz vor gefährlichen Hunden
zu erlassen.