Im allgemeinen
Sprachgebrauch werden alle einem Tier von Menschen zugefügten
Schmerzen pauschal als Tierquälerei bezeichnet. Rechtlich sind jedoch
nur jene vorsätzlich oder fahrlässig begangenen Handlungen
Tierquälereien, die in Art. 26 des Tierschutzgesetzes (TSchG) aufgezählt
werden. Im Einzelnen sind dies das Misshandeln, das starke Vernachlässigen,
das unnötige Überanstrengen von Tieren oder dessen Missachtung der
Würde in anderer Weise, das qualvolle oder mutwillige Töten, das
Veranstalten von Kämpfen mit oder zwischen Tieren, bei denen diese
gequält oder getötet werden, die Durchführung von Versuchen mit Tieren,
denen vermeidbare Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden,
sowie das Aussetzen oder Zurücklassen eines im Haus oder Betrieb gehaltenen
Tieres, in der Absicht sich seiner zu entledigen.