| Im allgemeinen Sprachgebrauch werden alle einem Tier von Menschen zugefügten Schmerzen pauschal als Tierquälerei bezeichnet. Rechtlich sind jedoch nur jene vorsätzlich oder fahrlässig begangenen Handlungen Tierquälereien, die in Art. 27 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TSchG) aufgezählt werden. Im Einzelnen sind dies das Misshandeln, das starke Vernachlässigen oder das unnötige Überanstrengen von Tieren, das qualvolle oder mutwillige Töten, das Veranstalten von Kämpfen mit oder zwischen Tieren, bei denen diese gequält oder getötet werden, sowie die Durchführung von Versuchen mit Tieren, denen vermeidbare Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. |