Was ist der Unterschied zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit?
Delikte können vorsätzlich oder fahrlässig verübt werden. Vorsätzlich handelt ein Täter, wenn er wissentlich und willentlich vorgeht. Er weiss, was er tut, ist sich der Strafbarkeit seiner Handlung bewusst und will diese verwirklichen, indem er planmässig vorgeht. Vorsätzlich handelt auch, wer eine Straftat zwar nicht direkt verwirklichen will, aber dennoch um die möglichen Folgen seines Verhaltens weiss und diese billigend in Kauf nimmt. In diesem Fall spricht das Recht vom sogenannten Eventualsvorsatz. Vorsätzlich handelt somit beispielsweise, wer absichtlich auf eine Katze schiesst oder einen Schuss abgibt und weiss, dass sich eine Katze im von ihm anvisierten Zielbereich aufhält.
Eine fahrlässige Straftat liegt hingegen vor, wenn jemand aus
Unvorsichtigkeit eine verbotene Handlung begeht. Der Täter will das
Delikt nicht verüben, bedenkt die Folgen seiner Tat aber nicht, weil er
nicht die Sorgfalt anwendet, zu der er nach den konkreten Umständen
verpflichtet wäre.
Folgendes Beispiel soll die Abgrenzung verdeutlichen: Von Fahrlässigkeit ist beispielsweise auszugehen, wenn ein Tierhalter seinem Tier unbewusst ungeeignete Nahrung verfüttert und das Tier dadurch krank wird. Wenn er sich allerdings nicht sicher ist beziehungsweise es für möglich hält, dass das Futter ungeeignet ist, dieses aber dennoch ohne weitere Abklärungen verfüttert und so eine Gesundheitsschädigung beim Tier in Kauf nimmt, handelt er eventualvorsätzlich. Setzt der Tierhalter die Verabreichung von schädlicher Nahrung, die beim Tier offensichtlich Beschwerden hervorruft, wider besseren Wissens fort, liegt direkter Vorsatz vor.
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Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.