Wann ist die Tötung eines Tieres strafbar?
Die Tötung eines Tieres ist nach schweizerischem Recht nicht generell verboten, sondern nur dann, wenn dies auf qualvolle oder mutwillige Weise geschieht. In diesen beiden Fällen erfüllt die Handlung – sofern sie an einem Wirbeltier, Kopffüsser oder Panzerkrebs verübt wurde – den Tatbestand der Tierquälerei und ist somit strafbar. Qualvoll ist eine Tötung, wenn dem Tier dabei länger andauernde oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste zugefügt werden.
Von einer mutwilligen Tötung spricht man, wenn der Täter rücksichtslos, aus Trotz, Boshaftigkeit, Übermut oder Leichtfertigkeit handelt oder die Tat aus einer momentanen Laune heraus verübt. Erfolgt eine Tötung hingegen weder qualvoll noch mutwillig, das heisst schmerzlos und ohne verwerfliches Motiv, liegt keine strafbare Handlung vor. Aber auch eine erlaubte Tiertötung muss auf jeden Fall tierschutzgerecht, das heisst frei von unnötigen Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängsten erfolgen. Dies erfordert entsprechende Fachkenntnisse, weshalb die Handlung nur von einem Tierarzt vorgenommen werden sollte.
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Hinweis
Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.