Macht man sich strafbar, wenn man die Scheibe eines in der prallen Sonne stehenden Autos einschlägt, um ein darin unter der Hitze leidendes Tier (z.B. Hund) zu befreien?
Es kommt darauf an. Das Einschlagen einer fremden Autoscheibe bedeutet grundsätzlich eine Sachbeschädigung nach Art. 144 des Strafgesetzbuchs (StGB). Möglicherweise besteht hierfür jedoch ein Rechtfertigungsgrund. Geschieht die Tat im Interesse des Tierhalters, liegt hierfür der Rechtfertigungsgrund des sog. Handelns mit mutmasslicher Einwilligung des Verletzten vor, die als Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 419ff. Obligationenrecht, OR) rechtmässig ist.
Tierbefreiungsaktionen sind zudem nur dann zulässig, wenn die Notsituation der betroffenen Tiere nicht anderweitig abgewendet werden kann.
Um straflos zu bleiben, muss der Tierbefreier nachweisen können, dass andere, weniger weit gehende Massnahmen nicht gefruchtet haben oder aussichtslos bzw. aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen wären. Hält sich ein Tierhalter beispielsweise in der Nähe des Fahrzeugs auf, kann eventuell schon ein klärendes Gespräch zur Befreiung des Tieres führen.
Persönliche Rechtsauskunft
Hat Ihnen die Antwort nicht weitergeholfen oder haben Sie weitere Fragen rund um Tiere im Recht? Nutzen Sie unser Formular für eine kostenlose Rechtsauskunft.
Ratgeber Tier im Recht transparent
Die 500 häufigsten Fragestellungen zum Thema "Tier im Recht" werden im Ratgeber "Tier im Recht transparent", dem Nachschlagewerk für Tierfreunde und Tierhaltende, behandelt. Bestellen Sie das Buch hier.
Hinweis
Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.