Welche weiteren Verstösse gegen das Tierschutzgesetz gibt es?
Neben der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Tierschutzgesetz (TSchG) sind eine Reihe anderer Handlungen strafbar, die pauschal als «übrige Widerhandlungen» bezeichnet werden. Darunter fallen etwa das jeweils vorschriftswidrige Züchten, Transportieren, Schlachten, Durchführen von Tierversuchen und anderen Eingriffen an Tieren oder das Erzeugen, Züchten, Halten, Verwenden von oder Handeln mit vorschriftswidrig gentechnisch veränderten Tieren. Verletzt ein Täter also die allgemeinen oder die für bestimmte Tierarten wie Hunde oder Katzen zusätzlich bestehenden speziellen Haltungsvorschriften, macht er sich strafbar.
Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein Hund dauernd angebunden oder ein Kaninchen in einem Gehege gehalten wird, das nicht die vorgeschriebenen Mindestmasse aufweist.
Ausserdem enthält die Tierschutzverordnung (TSchV) einen umfangreichen und nach Tierarten gegliederten Katalog von verbotenen Handlungen. Es ist nicht immer einfach zu beurteilen, ob eine bestimmte Handlung so
schwer wiegt, dass sie als Tierquälerei bezeichnet werden muss, oder
bloss eine übrige Widerhandlung gegen das Tierschutzrecht darstellt.
Je nach urteilender Strafbehörde kann das Ergebnis daher verschieden ausfallen. So beispielsweise wird das Zurücklassen eines Hundes in einem überhitzten Fahrzeug teils als Vernachlässigung (Tierquälerei), teils als mangelhafte Tierhaltung (übrige Tierschutzwidrigkeit) qualifiziert.
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Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.