Wann wird ein Tierhalteverbot ausgesprochen?
Ausgesprochen wird das Verbot gegen Personen, die wiederholt oder in schwerer Weise gegen das Tierschutzgesetz oder gegen eine an sie gerichtete Verfügung verstossen haben. Ebenso kann ein Tierhalteverbot dann ausgesprochen werden, wenn eine Person unfähig ist, Tiere zu halten. Als Gründe für ein Halteverbot kommen somit beispielsweise auch psychische Erkrankungen, Trunksucht, Drogenabhängigkeit oder offensichtliche Verantwortungslosigkeit in Frage.
Ein Tierhalteverbot gilt nicht nur in jenem Kanton, in dem es aus- gesprochen wurde, sondern in der ganzen Schweiz. Durch einen Umzug in einen anderen Kanton ist es somit heute nicht mehr möglich, sich dem Halteverbot zu entziehen. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) führt ein Verzeichnis aller erlassenen Verbote, das von den zuständigen kantonalen Behörden eingesehen werden kann, wenn der Verdacht besteht, dass zugezogene Personen Tierhaltevorschriften verletzen.
Weil sich ein Tierhalteverbot sehr einschneidend auswirken und beispielsweise einem Landwirt oder Tierzüchter unter Umständen sogar die Existenzgrundlage entziehen kann, sollte es – ausser in besonders schwerwiegenden und dringlichen Fällen – zuerst in einer Verfügung angedroht werden. Erst wenn der fehlbare Tierhalter nicht sämtliche festgestellten Mängel seiner Tierhaltung innerhalb der ihm gesetzten Frist behoben hat, sollte von der Möglichkeit eines angemessen befristeten Verbots Gebrauch gemacht werden.
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Hinweis
Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.