Erfüllt die Bekämpfung von Schädlingen den Tatbestand der Tierquälerei?
Nein. Der Anwendungsbereich des Tierschutzgesetzes (TSchG) ist grundsätzlich auf Wirbeltiere beschränkt (Art. 2 Abs. 1 TSchG). Weil Schädlinge in der Regel keine Wirbeltiere sind, ist deren Tötung selbst dann rechtlich erlaubt, wenn sie in einer mutwilligen oder qualvollen Weise erfolgt.
Mittlerweile ist allerdings erwiesen, dass auch viele Wirbellose sogenannte Meidereaktionen zeigen und leiden, wenn sie langsam sterben, wie dies etwa bei der Anwendung lähmender Insektizide häufig der Fall ist. Schneckenkörner und andere Giftpräparate enthalten beispielsweise blutgerinnungshemmende Substanzen, die dazu führen, dass die Tiere langsam (oftmals erst Tage nach Einnahme des Köders) innerlich verbluten.
Quälerisch wirken unter anderem auch Leimfallen – die man in der Praxis
etwa zur Einhaltung von Hygienevorschriften der Lebensmittelgesetzgebung
einsetzt – in denen die Tiere erst nach langem Todeskampf verenden.
Statt lästige Insekten mit chemischen Mitteln zu vernichten, sollten
daher tierfreundlichere Methoden zur Schädlingsabwehr gewählt werden.
Bevor man zum Insektenspray oder zur Mausefalle greift, sollte man sich bei der Gemeindeverwaltung oder einer Schädlingsbekämpfungsfirma, den sogenannten Kammerjägern, informieren. Meistens ist es besser, die Tiere direkt durch eine Fachperson beseitigen zu lassen.
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Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.