Wann werden Heimtierhaltungen kontrolliert?
Auch eine „öffentliche Kontrolle“ greift hier nicht: Im Gegensatz zu landwirtschaftlichen Nutztieren, die sich – zumindest teilweise – im Freien aufhalten, leben viele Heimtiere hinter verschlossenen Wohnungstüren, sodass ihre allenfalls tierschutzwidrigen Haltebedingungen den Blicken der Öffentlichkeit zeitlebens entzogen bleiben.
Um eingreifen und allfällige Missstände beheben zu können, sind die Behörden aus diesem Grund auf entsprechende Hinweise und Meldungen aus der Bevölkerung angewiesen. Solchen muss der Veterinärdienst unverzüglich nachgehen und – falls die Meldung begründet erscheint – eine Kontrolle durchführen. Weil die Veterinärdienste gesetzlich zum Vollzug der Tierschutzgesetzgebung verpflichtet sind, haben sie auch das Recht, sich zu Wohnräumen unbeschränkten Zutritt zu verschaffen, ohne dass dazu ein Hausdurchsuchungsbefehl erforderlich ist. Werden sie dabei behindert, dürfen sie die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen. Stellen die Veterinärdienste hierbei dann tatsächlich Missstände fest, leiten sie die erforderlichen Verwaltungsmassnahmen ein und erstatten allenfalls auch Strafanzeige.
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Hinweis
Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.