Wann wird an Tieren eine Sachbeschädigung begangen?
Als Sachbeschädigung bezeichnet man das Beschädigen, Zerstören oder Unbrauchbarmachen einer fremden Sache nach Art. 144 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB). Obwohl Tiere rechtlich nicht mehr als Sachen gelten, kommen auf sie dort, wo für sie keine speziellen Vorschriften bestehen, die Bestimmungen über die Sachen zur Anwendung. Wird ein fremdes Tier im Rahmen eines Tierschutzdelikts – etwa bei einer Misshandlung, Überanstrengung oder sexuellen Handlung– verletzt oder sogar getötet, ist somit zusätzlich stets auch der Tatbestand der Sachbeschädigung zu prüfen.
Im Gegensatz zu den Tatbeständen des Tierschutzgesetzes wird die Sachbeschädigung nicht von Amtes wegen verfolgt, sondern nur dann, wenn der Geschädigte dies wünscht und einen entsprechenden Strafantrag stellt. Ausserdem ist eine Sachbeschädigung nur bei Vorsatz strafbar, während die fahrlässige Begehung straffrei bleibt.
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Hinweis
Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.