Tötung
Allgemeines
Ein grosser Teil der menschlichen Nutzungsarten von Tieren schliesst deren Tötung mit ein. Zu denken ist dabei etwa an die Schlachtung von Tieren zum Zwecke ihres Verzehrs, verschiedene Formen der Schädlingsbekämpfung, Tierversuche oder die Jagd und Fischerei. Regelmässig erfolgen Tiertötungen auch im Rahmen der sogenannten Markt- oder Bestandsregulierung, etwa bei der Überproduktion nicht absetzbarer Nutztiere, bei Stadttaubenpopulationen, im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung und bei der Zucht von Heim-, Nutz-, Versuchs- und Wildtieren, bei der immer wieder nicht erwünschte oder nicht verwendbare sowie nur schwer zu platzierende Jungtiere anfallen.
Aus Sicherheitsgründen werden zudem unkontrollierbar gewordene Tiere, die dem Menschen gefährlich werden können, getötet, so etwa entlaufene Nutz- oder Wildtiere oder auffällig gewordene Hunde. Die Tötung kann aber durchaus auch unter tierschützerischen Gesichtspunkten angezeigt sein, etwa wenn damit einem schwer verletzten oder kranken Tier ohne Heilungschancen weitere Leiden erspart werden. Im Allgemeinen stellt das Töten jedoch einen inhumanen Akt dar. Die Rechtfertigung für die einzelnen Tiertötungen muss daher immer wieder neu hinterfragt und einer kritischen öffentlichen Diskussion unterzogen werden.
Rechtliche Erfassung
Das Schweizer Tierschutzrecht räumt Tieren keinen generellen Anspruch auf Leben ein, sondern umfasst allein den Schutz ihres Wohlergehens und ihrer Würde sowie die Vermeidung ungerechtfertigter Schmerzen, Leiden, Schäden und Ängsten. Mangels einer entsprechenden Strafnorm bleibt nach dem schweizerischen Recht daher selbst eine Tiertötung ohne vernünftigen Grund straflos, solange sie nicht aus Mutwillen oder qualvoll erfolgt (Art. 26 Abs. 1 lit. b und c TSchG). Qualvoll ist eine Tötung, wenn dem Tier dabei länger andauernde oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste zugefügt werden. Von einer mutwilligen Tötung spricht man, wenn der Täter rücksichtslos, aus Trotz, Boshaftigkeit, Übermut oder Leichtfertigkeit handelt oder die Tat aus einer momentanen Laune heraus verübt, etwa wenn er auf zahme oder gefangene Tiere schiesst oder die Katze des Nachbarn tötet, nur weil er sich über ihren Kot im Garten ärgert oder sich aus einem anderen Grund am Halter rächen will.
Die Tötung von Tieren darf nur durch Personen erfolgen, die über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Art. 177 Abs. 1 TSchV). Zudem dürfen Wirbeltiere und Panzerkrebse (wie etwa Hummer und Langusten) nicht ohne Betäubung getötet werden (Art. 178 TSchV; Art. 184 Abs. 1 lit. j TSchV).
Der Geltungsbereich der schweizerischen Tierschutzgesetzgebung beschränkt sich im Wesentlichen auf Wirbeltiere, wurde aber aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Empfindungsfähigkeit einiger wirbelloser Tierarten auf Panzerkrebse (beispielsweise Hummer oder Langusten) und Kopffüsser (hauptsächlich Tintenfische) ausgedehnt (Art. 2 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 1 TSchV). Nicht strafbar ist somit das Töten aller übrigen wirbellosen Tiere, selbst wenn dies auf qualvolle Weise oder aus Mutwillen geschieht. Nicht berücksichtigt wird bei dieser problematischen Regelung, dass auch viele wirbellose Tiere ein sogenanntes Meideverhalten zeigen, das denselben biologischen Zweck verfolgt wie Schmerzreaktionen bei Wirbeltieren.