Zucht
Allgemeines
Unter Zucht versteht man das gezielte Verpaaren von Tieren im Hinblick auf ein Zuchtziel, das Vermehren ohne Zuchtziel und das Erzeugen von Tieren mittels künstlicher Reproduktionsmethoden. Bei landwirtschaftlichen Nutztieren wird primär eine Leistungssteigerung angestrebt. Die Ziele im Versuchstierbereich liegen demgegenüber in der Schaffung quasi "massgeschneiderter" Tiere, die zur Klärung wissenschaftlicher Fragen und zur Erprobung von Medikamenten oder anderen Produkten eingesetzt werden. Bei Sporttieren soll eine erhöhte Geschicklichkeit und körperliche Belastbarkeit erreicht werden, während bei Heimtieren meist ästhetische oder emotionale Kriterien im Vordergrund stehen.
Unter tierschützerischen Aspekten erweist sich das moderne Zuchtwesen als problematisch, weil die natürlichen Bedürfnisse der Tiere, ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden oftmals missachtet werden. Die Abgrenzung von einer Normal- zur Qualzucht ist nicht immer einfach. Im Heimtierbereich führt eine einseitig auf wirtschaftliche Interessen ausgerichtete oder aus Nachlässigkeit zugelassene Zucht im Sinne einer blossen Vermehrung zu verschiedenen Tierschutzproblemen.
Rechtliche Erfassung
Bestimmungen zur Tierzucht finden sich im Tierschutzgesetz, der Tierschutzverordnung und in der hauptsächlich den landwirtschaftlichen Bereich betreffenden Tierzuchtverordnung (TZV). Sonderbestimmungen bestehen für die Zucht von Versuchstieren (Art. 114-127 TSchV) und von gentechnisch veränderten Tieren (Art. 11 TschG, Art. 123-127 TSchV). Zentral ist Art. 10 Abs. 1 TSchG, wonach die angewandten Zuchtmethoden bei den Elterntieren und bei den Nachkommen keine durch das Zuchtziel (also die angestrebten inneren und äusseren Merkmale eines Tieres) bedingten oder damit verbundenen Schmerzen, Leiden, Schäden oder Verhaltensstörungen verursachen dürfen. Damit legt das TSchG ein eigentliches Verbot sogenannter Qual-, Defekt- oder Extremzuchten fest. Vorbehalten bleiben jedoch die Bestimmungen über Tierversuche. Nach Art. 10 Abs. 2 TSchG hat der Bundesrat Vorschriften über das Züchten und Erzeugen von Tieren zu erlassen und die Kriterien zur Beurteilung der Zulässigkeit von Zuchtzielen und Reproduktionsmethoden zu bestimmen, wobei die Tierwürde zu achten ist. Zudem kann er die Zucht, das Erzeugen und das Halten von Tieren mit bestimmten Merkmalen, insbesondere mit Abnormitäten in Körperbau und Verhalten, verbieten.
Diesem Auftrag ist der Bundesrat mit dem Erlass der Art. 25-30 TSchV nachgekommen. Diese halten fest, dass die Zucht auf den Erhalt gesunder Tiere auszurichten ist, die frei von Eigenschaften und Merkmalen sind, die ihre Würde verletzen. Zuchtziele, die eingeschränkte Organ- und Sinnesfunktionen und Abweichungen vom arttypischen Verhalten zur Folge haben, sind nur dann zulässig, wenn sie ohne das Tier belastende Massnahmen bei Pflege, Haltung oder Fütterung, ohne Eingriffe am Tier und ohne regelmässige medizinische Pflegemassnahmen kompensiert werden können. Verboten ist das Züchten von Tieren, bei denen damit gerechnet werden muss, dass Körperteile oder Organe für den arttypischen Gebrauch erblich bedingt fehlen oder umgestaltet sind.
Wer Heimtiere, Nutzhunde und Wildtiere gewerbsmässig züchtet, hat ausserdem eine Bestandskontrolle zu führen (Art. 30 TSchV) und die Tierzucht bei der kantonalen Behörde zu melden (Art. 101 TSchV). Zudem muss gewährleistet sein, dass die Tiere unter der Verantwortung eines Tierpflegers betreut werden (Art. 102 TSchV). Die künstliche Reproduktion (künstliche Befruchtung etc.) ist Tierärzten und Besamungstechnikern, die über den entsprechenden Fähigkeitsausweis des Bundesamts für Veterinärwesen (BLV) verfügen müssen. Wer ausschliesslich im eigenen Bestand besamt, benötigt einen Fähigkeitsausweis als Eigenbestandsbesamer (Art. 27 TSchV). Gestützt auf das Landwirtschaftsgesetz hat der Bundesrat die Verordnung über die Tierzucht erlassen, die 2008 in Kraft getreten ist. Sie regelt unter anderem die Förderung der Tierzucht (insbesondere durch Beiträge), das Inverkehrbringen und die Ausfuhr von Zuchttieren.