Fischerei
Allgemeines
Als Fischerei bezeichnet man den Fang lebender Fische und Wassertiere. Wie auch bei der Jagd braucht es für die Ausübung der Fischerei in der Regel eine kantonale Bewilligung. Bei der Fischerei stellen sich unter tier- und artenschützerischen Gesichtspunkten ähnliche Probleme wie bei der Jagd. Verschiedene Praktiken haben zwar eine lange Tradition, sind aber sehr umstritten.
Obschon auch bei Fischen Schmerzempfinden, Leidensfähigkeit und Stressreaktionen nachgewiesen werden können, werden sie immer wieder verschiedenen, teilweise schweren Belastungen ausgesetzt.
Zu denken ist etwa an das Angeln mit lebenden Köderfischen oder die Hälterung, bei der gefangene Fische nicht umgehend getötet, sondern in sogenannten Setzkeschern (ins Wasser gehängte Netz- oder Drahtgehäuse) bzw. kleinen Kanistern oder Eimern transportiert werden, in denen sie einer fortgesetzten Stresssituation ausgesetzt sind.
Verbotene Handlungen beim Fischen
Da Fische Wirbeltiere sind, gelten für den Umgang mit ihnen ausserdem die allgemeinen Grundsätze von Art. 4 TSchG. Demnach darf niemand einem Tier ungerechtfertigte Schmerzen, Leiden,
Schäden oder Ängste zufügen oder in anderer Weise seine Würde
missachten. Während der Fischfang zur Nahrungsmittelgewinnung oder
Bestandsregulierung als gerechtfertigt gilt, ist dies beim Angeln als
reinem Freizeitvergnügen oder im Wettbewerb um Preise und Pokale
fraglich.
Hier könnte unter Umständen der Straftatbestand des qualvollen
oder mutwilligen Tötens nach Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG
erfüllt sein. Auf jeden Fall sind Fische vor ihrer Tötung durch einen
stumpfen, kräftigen Schlag auf den Kopf, Genickbruch, Elektrizität oder
die mechanische Zerstörung ihres Gehirns zu betäuben (Art. 178 Abs. 1 i.V.m. Art. 184 Abs. 1 lit. i TSchV).
Ausdrücklich untersagt ist gemäss Art. 23 TSchV das Angeln mit der Absicht, die Fische wieder frei zu lassen, die Verwendung von lebenden Köderfischen, die Verwendung von Angeln mit Widerhaken, der Lebendtransport von Fischen auf Eis oder in Eiswasser sowie das Einsetzen von Hilfsmitteln, die die Weichteile von Panzerkrebsen verletzen. Allerdings sind in Art. 3 und Art. 5b der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF) zahlreiche Ausnahmen zu diesen grundsätzlichen Verboten vorgesehen.
Ausbildungspflichten
Gemäss Art. 97 Abs. 1 TSchV müssen Personen, die Speise- oder Besatzfische sowie Panzerkrebse (Hummer, Langusten etc.) fangen, markieren, züchten, halten oder töten, einen sogenannten Sachkundenachweis erbringen. Dieser soll sicherstellen, dass jeder, der mit Fischen und Panzerkrebsen umgeht, über die hierfür notwendigen Fachkenntnisse verfügt. Ohne diese Ausbildung ist das Fangen und Töten der Tiere nur noch in Kantonen gestattet, in denen es zum Angeln in öffentlichen Gewässern kein Patent oder lediglich ein Kurzpatent bis zu einem Monat braucht.
Wer gewerbsmässig Speisefische, Besatzfische oder Panzerkrebse züchtet, benötigt eine fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung gemäss Art. 197 TSchV(Art. 97 Abs. 2 TSchV). Gewerbsmässige Berufsfischer müssen über eine Ausbildung in einem Fischereiberuf nach Art. 196 TSchV verfügen (Art. 97 Abs. 1 TSchV).
Bewilligungspflichten
Die Fischereigesetzgebung regelt im Bundesgesetz über die Fischerei (BGF) und der dazugehörigen Verordnung (VBGF) die Grundsätze der Ausübung des Fisch- und Krebsfangs in öffentlichen und privaten Gewässern. Weil es sich beim BGF um ein Rahmengesetz handelt, liegt die nähere Regelung der Berufs- und Sportfischerei im Kompetenzbereich der Kantone.
Diese können die Fischereirechte im Pacht- oder Patentsystem an Private verleihen. Für zahlreiche Gewässer besteht unabhängig davon ein sogenanntes Freiangelrecht. Dies bedeutet, dass auch ohne spezielle Bewilligung mit einer einfachen Angel vom Ufer aus gefischt werden darf.
Weitere Informationen
- Verein fair-fish