Tierseuchen
Allgemeines
Tierseuchen sind durch Protozoen (Einzeller), Viren, Bakterien oder Pilze verursachte Infektionskrankheiten, die auf andere Tiere oder Menschen übertragbar sind. Im Allgemeinen ist es Aufgabe des Tierhalters, seine Tiere vor Erkrankungen zu schützen, sie nötigenfalls behandeln zu lassen und Ansteckungsgefahren für Mensch und Tier zu verhindern.
Mit der Bekämpfung von Tierseuchen wird primär der Schutz des Menschen vor den ökonomischen und gesundheitlichen Folgen von Epidemien angestrebt. Der Tierschutz spielt dabei meist eine untergeordnete Rolle, obschon elementare Bedürfnisse von Tieren betroffen sind. Zumindest teilweise sind auch artenschützerische Gesichtspunkte ausschlaggebend.
Rechtliche Erfassung
Das Tierseuchenwesen wird in erster Linie durch das Tierseuchengesetz (TSG) und die dazugehörige Verordnung (TSV) geregelt. Art. 2 Abs. 2 TSchG enthält einen ausdrücklichen Vorbehalt zugunsten des TSG. Als Tierseuchen gelten nach Art. 1 Abs. 1 TSG sämtliche Krankheiten, die auf den Menschen übertragbar sind (Zoonosen), vom einzelnen Tierhalter ohne Einbezug weiterer Tierbestände nicht erfolgreich bekämpft werden können, die einheimische, wild lebende Tierarten bedrohen bzw. bedeutsame wirtschaftliche Folgen haben können oder denen Bedeutung für den internationalen Handel mit Tieren und tierlichen Produkten zukommt. Der Bundesrat unterscheidet nach Art. 1 Abs. 2 TSG zwischen hochansteckenden und anderen Seuchen.
Ziel der Tierseuchenbekämpfung ist die Ausrottung der hochansteckenden sowie die Bekämpfung, Überwachung und Ausmerzung anderer Seuchen, sofern dies nötig und mit vertretbarem Aufwand zu erreichen ist (Art. 1a TSG).
Bund und Kantone haben alle nach dem Stand der Wissenschaft und der Erfahrung angezeigten Massnahmen zu treffen (Art. 9 TSG). Damit die seuchenpolizeilichen Behörden ihre Aufgabe wirkungsvoll ausführen können, haben sie gemäss Art. 8 Abs. 1 TSG ein Zutrittsrecht zu Räumen und Anlagen und nach Abs. 2 der Bestimmung bei der Ausübung ihrer Funktion die Eigenschaft von Beamten der gerichtlichen Polizei. Wesentliche Elemente der Tierseuchenbekämpfung sind die Kontrolle des Tierverkehrs und das Erfassen der Tierbestände. Bestimmungen zum Tierverkehr finden sich in Art. 12ff. TSG. Diese sind ergänzend zu den Regeln im TSchG über den Handel (Art. 13f. TSchG) und die Tiertransporte (Art. 15 TSchG) zu verstehen. Ausserdem ist die Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank (TVD-Verordnung) zu berücksichtigen, deren Kernstück ein Erfassungssystem bildet, das den Lebensweg von Klauentieren von der Geburt bis zur Schlachtung dokumentiert.