Tierschutzgesetz (TSchG)
Allgemeines
Der Zweck des eidgenössischen Tierschutzgesetzes (TSchG) ist es, die Würde und das Wohlergehen von Tieren zu schützen. Wie die meisten europäischen Tierschutzgesetze basiert das TSchG auf dem Gedanken eines ethischen Tierschutzes und folgt der sogenannten Interessenschutztheorie, wonach Tieren zwar keine subjektiven Rechte, wohl aber schützenswerte Anliegen an physischer und psychischer Integrität sowie allenfalls am Leben schlechthin zukommen. Ein grundsätzlicher Schutz des tierlichen Lebens besteht nach schweizerischem Recht jedoch nicht, obschon sich dieser aus der Tierschutzethik und dem Prinzip des Schutzes der Tierwürde durchaus ableiten liesse.
Im internationalen Vergleich kann das eidgenössische TSchG durchaus als fortschrittlich bezeichnet werden. Dennoch werden einige seiner Bestimmungen tierschützerischen Massstäben nicht gerecht. Am 1. September 2008 ist eine vollständig revidierte Version des TSchG mit der dazugehörigen Tierschutzverordnung (TSchV) in Kraft getreten. Das Ziel der Revision war insbesondere ein verbesserter Vollzug, während das allgemeine Tierschutzniveau nur geringfügig angehoben worden ist. Das TSchG ist als Rahmengesetz konzipiert und umfasst lediglich einzelne wenige Bestimmungen. Detaillierte Regeln finden sich hingegen in der TSchV.
Rechtliche Erfassung
Das TSchG umfasst 46 zumeist eher knapp formulierte Artikel. In Art. 4 TSchG werden einige allgemeine Grundsätze festgelegt. Demnach sind Tiere so zu behandeln, dass ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung getragen wird, was etwa bedeutet, dass ihr Verhalten und ihre Körperfunktionen nicht gestört sowie ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert werden darf. Wer mit Tieren umgeht, hat nach Art. 4 Abs. 1 lit. b TSchG zudem für ihr Wohlbefinden zu sorgen, soweit der Verwendungszweck dies zulässt. Ausserdem darf niemand einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten (Art. 4 Abs. 2 TSchG). Der Schutzanspruch von Tieren ist demnach nicht absolut. Gesetzeswidrig ist ein schädigender Eingriff in das Wohlbefinden eines Tieres lediglich bei Fehlen eines Rechtfertigungsgrundes, was wiederum eine Güterabwägung im Einzelfall notwendig macht.
Art. 2 Abs. 1 TSchG legt fest, dass das TSchG für sämtliche Wirbeltiere gilt, und räumt dem Bundesrat die Möglichkeit ein, den Geltungsbereich auf einzelne Tierarten oder -gruppen auszuweiten. In Art. 1 TSchV wurde von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und der Anwendungsbereich der Tierschutzgesetzgebung aufgrund ihrer wissenschaftlich belegten Empfindungsfähigkeit auf Panzerkrebse (beispielsweise Hummer oder Langusten) und Kopffüsser (hauptsächlich Tintenfische) ausgedehnt. Alle übrigen Wirbellosen sind hingegen vom Anwendungsbereich des TSchG ausgenommen. Nicht berücksichtigt wird bei dieser problematischen Regelung, dass auch viele wirbellose Tiere ein sogenanntes Meideverhalten zeigen, das denselben biologischen Zweck verfolgt wie Schmerzreaktionen bei Wirbeltieren.