Schlachten
Allgemeines
Schlachten bedeutet das Töten von Tieren zur Nahrungsmittelgewinnung, wobei
zwecks längerer Haltbarkeit des Fleisches ein möglichst vollständiger
Blutentzug vorgenommen wird. Mit dem Blutentzug wird überdies der Tod des
betäubten Tieres sichergestellt. Grössere Schlachtbetriebe sind mit einem
weitgehend automatisierten und computergesteuerten Fliessbandablauf mit enormen
Durchgangsleistungen ausgestattet, was insbesondere aus Sicht des Tierschutzes
eine Reihe von Problemen mit sich bringen kann.
Wissenschaftliche Erkenntnisse und technische Neuerungen umfassen daher
insbesondere Aspekte des Ausladens angelieferter Tiere, des
Unterbringens in den Wartehallen, des Treibens, Betäubens, Tötens und Entblutens sowie letztlich der Überprüfung der einzelnen Schlachtschritte hinsichtlich ihrer korrekten Durchführung.
Hygienerechtliche Bestimmungen
Für das Schlachtwesen ist eine Vielzahl von Bundeserlassen zu beachten. Insbesondere der Lebensmittelsicherheit kommt hierbei grosse Aufmerksamkeit zu. Die entsprechenden Vorschriften finden sich etwa in der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK) und in der Verordnung des EDI über die Hygiene beim Schlachten (VHyS). Schlachtungen von Vieh, Hausgeflügel, Hauskaninchen, Gehegewild und Laufvögeln haben grundsätzlich in bewilligten Schlachtanlagen zu erfolgen, wobei Ausnahmen für nicht transportfähige Tiere und gelegentliche Schlachtungen von Hausgeflügel, Hauskaninchen oder Laufvögeln bestehen.
Während die Weidetötung von Gehegewild bereits seit längerem praktiziert wird, sind bewilligte Hof- und Weidetötungen zur Fleischgewinnung erst seit 2020 erlaubt (Art. 9 VSFK).
Tierschutzrechtliche Bestimmungen
Hinsichtlich des Wohlergehens der für die Schlachtung bestimmten Tiere sind neben den allgemeinen Grundsätzen nach Art. 4 TSchG, wonach Tieren keine ungerechtfertigten Schmerzen, Leiden, Schäden und Ängste zugefügt werden dürfen, insbesondere die Art. 21 Abs. 1 TSchG (Betäubungszwang bzw. sogenanntes Schächtverbot) und Art. 177 ff. TSchV zu beachten. Sie regeln den eigentlichen Tötungsvorgang. Die Verantwortlichkeiten beim Schlachten und der Umgang mit den Tieren in den Schlachtbetrieben sind im Wesentlichen in den Art. 179e ff. TSchV geregelt.
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) hat in einer spezifischen Amtsverordnung, der Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten (VTSchS), noch weitere Ausführungsbestimmungen zu den Verantwortlichkeiten, den technischen Anforderungen an die Gerätschaften und die Überwachung der einzelnen Schlachtschritte erlassen.
Internationale Vertragsbestimmungen
Als Vertragspartei hat die Schweiz ausserdem die Bestimmungen des Europäischen Schlachttierübereinkommens zu beachten.
Die darin festgelegten Grundsätze stellen jedoch lediglich Mindestanforderungen dar, die in der Regel weniger weit gehen als die Bestimmungen der Schweizer Tierschutzgesetzgebung.