Wildtiere
Allgemeines
Als Wildtiere bezeichnet man jene Tiere, die im Gegensatz zu Haustieren nicht domestiziert wurden und daher in ihren Lebensäusserungen sowie ihrer Populationsdynamik vom Menschen weitgehend unabhängig geblieben sind. Wildtiere leben aber nicht nur in freier Natur, sondern werden vom Menschen auch in öffentlichen Zoos, Tier- und Wildpärken sowie in stetig zunehmender Zahl als landwirtschaftliche Nutztiere oder privat als Heimtiere gehalten.
Immer populärer sind auch Therapien mit Wildtieren, wie sie etwa mit Delfinen angeboten werden, die aufgrund der Unfallgefahr aus sicherheitspolizeilichen Gründen und vor allem auch aus Tierschutzgründen aber problematisch sind. Insbesondere die angeborene Scheu von Wildtieren und die damit gegenüber vielen Haustieren tendenziell erhöhte Stressempfindlichkeit führen dazu, dass sie bei intensiver Nutzung schnell überfordert sind.
Rechtliche Erfassung
Der menschliche Umgang mit Wildtieren wird durch verschiedene Rechtserlasse geregelt. Zu denken ist an die Gesetzgebung über den Artenschutz oder hinsichtlich des Erlegens und Fangens von Wildtieren an die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Jagd und Fischerei. Daneben ist vor allem auch die Tierschutzgesetzgebung zu beachten. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. b TSchV gelten alle Wirbeltiere, die nicht zu den Haustieren gezählt werden, sowie Panzerkrebse (wie etwa Hummer oder Langusten) und Kopffüsser (hauptsächlich Tintenfische) als Wildtiere. Neben den Grundsätzen von Art. 4 TSchG sind für den Umgang mit Wildtieren die allgemeinen Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung sowie einige Spezialbestimmungen zu beachten.
Dort wird etwa festgehalten, dass für die gewerbsmässige Haltung von Wildtieren (beispielsweise in Zoos oder Zirkussen) stets eine Bewilligung erforderlich ist (Art. 90 TSchV). Weiter wird bestimmt, welche Ausbildung der verantwortliche Tierhalter absolviert haben muss (Art. 85 TSchV) und bei welchen Tieren es auch für die private Haltung eine amtliche Bewilligung braucht (Art. 89 TSchV). Das Bewilligungsverfahren ist in den Art. 94ff. TSchV geregelt. Zu beachten ist in Bezug auf die Wildtierhaltung zudem Anhang 2 zur TSchV, der konkrete Forderungen bezüglich Mindestmasse und Einrichtung von Gehegen enthält.