Heimtiere
Allgemeines
Als Heimtiere werden jene Tiere bezeichnet, die aus Interesse am Tier oder als Gefährten im Haushalt gehalten werden oder hierfür vorgesehen sind (Art. 2 Abs. 2 lit. b TSchV). Dabei kann der Begriff der Heimtiere sowohl Haustiere als auch Wildtiere umfassen, wie dies etwa bei Hamstern oder Wellensittichen der Fall ist, da sie nicht als domestiziert gelten.
Entscheidend für die Einteilung eines Tieres in die Kategorie der Heimtiere ist, dass mit seiner Haltung nicht in erster Linie wirtschaftliche Absichten verfolgt werden:
Der Halter von Heimtieren ist primär an deren Nähe interessiert und darum bemüht, eine emotionale Beziehung zu ihnen aufzubauen. Als Gegenstück zu den Heimtieren nennt das Tierschutzrecht die Nutz- und Versuchstiere.
Rechtliche Erfassung
Auf internationaler Ebene ist die Schweiz Vertragspartei des Europäischen Heimtierübereinkommens und daher verpflichtet, dessen Vorgaben auf nationaler Ebene umzusetzen.
Die Schweizer Tierschutzgesetzgebung geht dabei in der Regel über diese Mindestanforderungen hinaus.
Grosse Missstände in der Praxis
In der Praxis sind Heimtiere ebenso stark von Tierschutzdelikten betroffen wie Nutz- oder Versuchstiere. Nicht selten werden elementare Ansprüche bezüglich Betreuung und Pflege nicht erfüllt. Erhebliche Probleme bestehen auch in den zunehmend kommerzialisierten Bereichen der Zucht und des Handels von Heimtieren.
Letztlich birgt der Einsatz von Tieren zu therapeutischen Zwecken die Gefahr einer neuen Form ihrer Instrumentalisierung.