Dem Grundeigentümer werden im Sinne der Rücksichtnahme auf An- und Mitbewohner für die Ausübung und Nutzung seines Eigentums gesetzliche Schranken auferlegt, die man in ihrer Gesamtheit als Nachbarrecht bezeichnet. Die entsprechenden Bestimmungen sind auf zahlreiche eidgenössische, kantonale und kommunale Erlasse verteilt; zentrale Bedeutung hat aber Art. 684 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB), der jedermann verpflichtet, sich aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum von Nachbarn zu enthalten.