Habe ich als Tierhalter besondere Mieterpflichten?
Das Zivilgesetzbuch verpflichtet ausserdem jedermann, übermässige Einwirkungen auf das Eigentum von Nachbarn zu vermeiden. Der Tierhalter muss vor allem dafür sorgen, dass seine Tiere keine übermässigen Lärm- oder Geruchsemissionen verursachen.
Für bauliche Veränderungen der Mietsache (z.B. Einbau eines Katzentürchens) braucht der Mieter stets die Erlaubnis des Vermieters. Bei Vertragsende und dem Auszug muss der Mieter dann den ursprünglichen Zustand der Wohnung wieder herstellen, wenn dies vom Vermieter bei Erteilung der Bewilligung ausdrücklich gewünscht wurde. Sofern der Nachmieter sich nicht bereit erklärt, die Vorrichtungen zu übernehmen, müssen sie wieder entfernt werden.
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Hinweis
Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.