Was gilt, wenn im Mietvertrag gar nichts über die Tierhaltung steht?
Ist im Mietvertrag überhaupt nichts zur Tierhaltung festgehalten, sind Heimtiere grundsätzlich erlaubt. Dies bedeutet aber nicht, dass der Mieter völlig frei entscheiden kann, welche und wie viele er in seiner Wohnung halten möchte. Kleintiere wie Meerschweinchen, Hamster, Ziervögel, Schildkröten und Zierfische dürfen zwar ohnehin durch den Vermieter nicht verboten werden, bei grösseren Tieren wie Hunden, Katzen oder Papageien kommt es dagegen auch auf Aspekte wie Rasse oder Anzahl an. Enthält der Mietvertrag keine Klauseln in Bezug auf die Haltung von Haustieren, so heisst das nicht, dass man in der Mietwohnung eine Hundezucht eröffnen kann. Dies, weil der Mieter zu einer vertragskonformen Nutzung des Mietobjekts verpflichtet ist.
Enthält der Mietvertrag keine Bestimmung in Bezug auf die Haltung von Tieren, empfiehlt es sich somit dennoch, die Heimtierhaltung mit dem Vermieter vorgängig zu besprechen und dessen ausdrückliche schriftliche Erlaubnis einzuholen.
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Hinweis
Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.