Wie viel "Tierlärm" ist erlaubt und was kann gegen übermässigen Tierlärm unternommen werden?
Ob eine Immission zumutbar ist oder nicht, wird durch eine Abwägung der einander gegenüberstehenden Rechtsgüter und Interessen beurteilt. Verunmöglicht Tierlärm beispielsweise, dass andere Mieter in der Nacht schlafen können, so kann dieser als übermässig angesehen werden.
Für die Beurteilung des Begriffs der Übermässigkeit bzw. der Zumutbarkeit einer Immission müssen aber stets die konkreten Umstände des Einzelfalls betrachtet werden. Zudem ist nicht entscheidend, ob der Tierlärm für eine individuelle Person zu viel ist, sondern, wie die Situation von einem Durchschnittsmenschen beurteilt werden würde. Bedeutung kommt zudem dem sogenannten Ortsgebrauch und der Frage zu, ob die betreffenden Tiere beispielsweise in städtischen oder ländlichen Verhältnissen gehalten werden. So kann auf dem Land erlaubt sein, was in einem städtischen Wohnquartier bereits übermässig ist.
Überschreitet der Tierlärm aber in der Tat ein zumutbares Mass, kann der Vermieter sein Einverständnis zur Tierhaltung rückgängig machen oder dem Mieter nach einer schriftlichen Mahnung mit einer Frist von 30 Tagen auf Ende des Monats kündigen.
Ein durch die Tierimmissionen gestörter Mieter kann zudem bei seinem Vermieter eine angemessene Mietreduktion verlangen. Auch wenn dieser selbst für den Lärm nicht verantwortlich ist, muss er jedem Mieter die uneingeschränkte Ausübung des Wohnrechts ermöglichen. Das Recht auf die Reduktion besteht ab dem Zeitpunkt, in dem die übermässige Belästigung dem Vermieter angezeigt wird.
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Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.