Müssen fremde Katzen auf dem eigenen Grundstück geduldet werden?
Neben Hunden sind auch Katzen nicht selten der Grund für nachbarschaftliche Auseinandersetzungen, so etwa, wenn sie den frisch bepflanzten Garten des Nachbarn umgraben, um ihr Geschäft zu verrichten. Sie können von ihren Haltern aber im Gegensatz zu Hunden nicht ständig kontrolliert oder so erzogen werden, dass sie wissen, was sie auf ihren Streifzügen auf fremden Grundstücken tun dürfen und was nicht. Auch hier geht es wieder um die Frage, welche Beeinträchtigungen für einen Nachbarn zumutbar sind und ab wann diese als übermässig gelten. Ausführungen dazu finden Sie hier. Eine Übermässigkeit muss im Einzelfall gerichtlich festgestellt werden.
Meistens muss aber nicht gleich der Rechtsweg beschritten werden. Es ist durchaus möglich, dass es gelingt, die fremde Katze mit einfachen Massnahmen vom eigenen Grundstück zu vertreiben.
Die eingesetzten Mittel müssen aber auf jedem Fall tierschutzkonform sein. So können beispielsweise stark duftende Pflanzen wie etwa Lavendel oder
ausgestreuter Kaffeesatz verwendet werden. Strafbar wäre es hingegen natürlich, Giftköder auszulegen,
das Tier mit Steinen zu bewerfen oder mit einer Waffe darauf zu
schiessen.
Grösste Vorsicht ist sodann im Umgang mit sogenannten
Katzenschreckgeräten geboten. Auch wenn diese im Handel ohne Weiteres
erhältlich sind, sind die meisten Geräte nicht so tierfreundlich, wie es
die Werbung verspricht. Werden einem Tier durch solche Geräte
Schmerzen, Leiden oder andere Schäden zugefügt, ist dies nach dem Tierschutzgesetz (TSchG) strafbar. Zudem dürfen die Abwehrmassnahmen auch andere Tiere wie etwa Igel oder Vögel nicht gefährden.
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Hinweis
Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.