Stiftung für das Tier im Recht

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  • Sport

    ...Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG als Tierquälerei. Ausserdem ist der Einsatz leistungssteigernder Reiz- und Arzneimittel verboten, wenn dadurch die Gesundheit oder das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt wird (Art. 16 Abs. 2 lit. g TSchV). Für den Pferdesport sind in Art. 21 TSchV weitere tierschutzwidrige Handlungen aufgeführt. Gelegentlich ebenfalls als "Sport" bezeichnet wird die klassische Kampfsituation zwischen Mensch und Tier und von Tieren untereinander. Das Tier wird dabei als Gegner betrachtet, den es in ritualisierter Form zu besiegen gilt. Kämpfe mit oder zwischen Tieren, bei den...


  • 2016_08_04 TIR erfreut: Erstmals Bestrafung wegen Zucht von brachyzephalen Katzen

    ...Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG herangezogen und eine Geld- oder Freiheitsstrafe ausgesprochen werden müssen. Die TIR ist daher zwar erfreut, dass sich eine Strafbehörde erstmals mit den hierzulande trotz Regulierung noch immer verbreiteten quälerischen Zuchtauswüchsen befasst hat, sie würdigt die entsprechende Subsumtion und die aufgrund dessen ausgesprochene Busse von 650 Franken jedoch kritisch.Die TIR erhielt die beiden Strafbefehle im Rahmen ihres Einsichtsrechts in sämtliche kantonalen Strafentscheide, zwecks Einlesens in ihre Straffälle-Datenbank, zugestellt. Es liegen ihr ausschliesslich d...


  • 2016 10 11 TIR lanciert neue Kampagne gegen Tierquälerei - Solange Tiere wie Müll behandelt werden, braucht es uns!

    TIR lanciert neue Kampagne gegen Tierquälerei – Solange Tiere wie Müll behandelt werden, braucht es uns! Auch in der Schweiz kommt Tieren nicht der rechtliche Schutz zu, den sie verdienen. Mit ihrer neuen Sensibilisierungskampagne gegen Tierquälerei will Tier im Recht (TIR) darauf aufmerksam machen, dass Tierschutzdelikte noch immer zu wenig konsequent verfolgt und bestraft werden. Die Kampagne wurde von der renommierten Werbeagentur Ruf Lanz gestaltet. 11.10.2016 Die TIR kämpft seit 20 Jahren für tiergerechte Gesetze und ihren konsequenten Vollzug. In dieser Zeit wurden viele Fortschrit...


  • 2021 03 26 Verbotene Erziehungshilfsmittel in Hundetraining-Serie "Eine Schule für jeden Hund"

    Verbotene Erziehungshilfsmittel in Hundetraining-Serie "Eine Schule für jeden Hund" Hundetraining im Fernsehen scheint beim Publikum beliebt zu sein. Deshalb folgt nun auch der Streaming-Riese Netflix diesem Trend und veröffentlicht eine neue Serie mit dem Hundetrainer Jas Leverette. Die TIR sieht die neue Serie kritisch und rät von einer Nachahmung dringend ab. Einige der gezeigten Umgangsformen sind in der Schweiz sogar strafbar. 26.03.2021 Auf Netflix wird seit dem 25. Februar 2021 die erste Staffel der neuen Hundetraining-Serie "Eine Schule für jeden Hund" (Originaltitel: Canine Int...


  • 2021 06 02 Konsumentenbetrug "Besonders tierfreundliche Stallhaltung" von Masthühnern

    Konsumentenbetrug "Besonders tierfreundliche Stallhaltung" von Masthühnern Die SRF-Sendung "Kassensturz" hat gestern einen Blick hinter die Kulissen des Tierwohlprogramms "BTS" geworfen. Die "besonders tierfreundliche Stallhaltung" verspricht weit mehr als sie halten kann. Die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) hat bereits vor zwei Jahren in einem detaillierten Rechtsgutachten auf diesen Missstand aufmerksam gemacht. 02.06.2021 Der Konsum von Geflügelfleisch liegt schweizweit im Trend. Seit Jahren steigt die Anzahl in der Schweiz gemästeter Hühner, wie etwa der Marktbericht Fleisch d...


  • Welche Vorschriften sind bei der Haltung von Ziervögeln zu beachten?

    Welche Vorschriften sind bei der Haltung von Ziervögeln zu beachten? Welche Vorschriften sind bei der Haltung von Ziervögeln zu beachten? Bei Ziervögeln gelten die allgemeinen Tierhalterpflichten, d.h. jeder Halter ist verpflichtet, den Bedürfnissen seines Tieres in bestmöglicher Weise gerecht zu werden und für dessen körperliches und seelisches Wohl angemessen zu sorgen. Zudem legt die Tierschutzverordnung (TSchV) (insbesondere in Anhang 2 - Tabelle 2) besondere Haltungsanforderungen und Mindestmasse für Volieren fest. Ausdrücklich verboten ist das Kupieren der Flügel. Viele Ziervögel gelten ...


  • Gentechnologie

    Gentechnologie Gentechnologie Allgemeines Bei gentechnologischen Eingriffen an Tieren wird diesen nach bestimmten wissenschaftlichen Erfordernissen entweder ein Gen ihres Erbguts ausgeschaltet (Knock-out-Tiere), durch ein ähnliches ersetzt (Knock-in-Tiere). Mittels Integration artfremder Gene (transgene Tiere) lassen sich natürliche Fortpflanzungsschranken zwischen den Arten überwinden und Tiere beinahe beliebig künstlich verändern. Die Gentechnologie stellt eines der umstrittensten Forschungsgebiete dar. Insbesondere die Verwendung von Tieren wird kontrovers diskutiert. Anwendungsgebiete Gen...


  • Missachtung der Tierwürde

    ...wird in Art. 3 lit. a TSchG als der "Eigenwert des Tieres, der im Umgang mit ihm zu achten ist", umschrieben. Würde zu haben heisst, um seiner selbst willen in der Welt zu sein. Die Würde schützt Tiere als Mitgeschöpfe, d. h. in ihrem Selbstzweck und verbietet es, sie bloss als Mittel für menschliche Zwecke zu verwenden. Mögliche Würdemissachtung stellen das Zufügen von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängsten, aber auch die Erniedrigung von Tieren, tief greifende Eingriffe in ihr Erscheinungsbild und ihre Fähigkeiten sowie ihre übermässige Instrumentalisierung dar. Zu denken ist dabei an da...


  • Tierschutz

    Tierschutz Tierschutz Allgemeines Als Tierschutz werden sämtliche Bestrebungen und Massnahmen zur Sicherung des Lebens und Wohlbefindens und der Wahrung der Würde von Tieren bezeichnet. Hierzu zählen Bemühungen um eine artgerechte Haltung und Pflege sowie die Vermeidung von Eingriffen und Verhaltensweisen, die ihnen Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste zufügen bzw. sie in ihrer Würde verletzen. In der Regel bedeutet Tierschutz – im Unterschied zum Artenschutz – die Bewahrung des Einzeltieres vor menschlichen Einwirkungen, in besonderen Situationen jedoch auch seinen Schutz vor anderen Tieren...


  • Unnötige Überanstrengung

    ... Art 26 Abs. 1 lit. a TSchG eine Tatbestandsvariante der Tierquälerei dar und wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Auch die fahrlässige Begehung einer Überanstrengung ist nach Art. 26 Abs. 2 TSchG strafbar und wird mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze sanktioniert.Tatbestandsvoraussetzung von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ist, dass die Überanstrengung unnötig ist, was dann der Fall ist, wenn sie nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Hierfür ist zu prüfen, ob die Handlung zur Erreichung eines legitimen Zweckes geeignet und...


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